Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_16/2010 KI-generiert

Revision Granted for Unaddressed Compensation Claim

Geschäftsnummer 6F_16/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request by two individuals who were recognized as victims in a previous court decision, where their request for compensation was not addressed. They submitted an inquiry questioning why they had not been awarded compensation in the earlier ruling. The original judgment, which denied an appeal from another party, failed to consider their claim for damages, leading the Swiss Federal Tribunal to accept the revision request. The Tribunal aimed to rectify the oversight by revisiting the earlier decision and ensuring that the claim for compensation was duly considered.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. c BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 128 Abs. 1 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Revision Granted for Unaddressed Compensation Claim: They submitted an inquiry questioning why they had not been awarded compensation in the earlier ruling. The original judgment, which denied an appeal from another party, failed to consider their claim for damages, leading the Swiss Federal Tribunal to accept the revision request. The Tribunal aimed to rectify the oversight by revisiting the earlier decision and ensuring that the claim for compensation was duly considered.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Klageänderung Schadenersatzzahlung Vollstreckbarer Titel für unbestrittene Forderungen Invalidenrentenrevision verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. c BGG

Cited as the legal basis for accepting the application as a revision because a request remained unaddressed.

Art. 128 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for quashing the previous decision and ruling anew upon granting the revision.

Art. 64 LTF

Implied by the order to compensate the applicants from the Federal Court treasury (Art. 4 in the dispositive).

Art. 66 al. 1 LTF

Implied by the order not to levy court costs for the revision procedure (Art. 3 in the dispositive).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish the right to party compensation, which was then granted in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_16/2010

Urteil vom 18. Januar 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf,

Gesuchstellerinnen,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

2. X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Kunz,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A. Das Bundesgericht wies am 6. Dezember 2010 eine Beschwerde in Strafsachen von X.________ ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010).

B. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 fragten A.________ und B.________ an, aus welchem Grund ihnen als Geschädigten im Verfahren 6B_436/2010 keine Entschädigung zugesprochen worden sei. Aus dem Urteil sei nicht ersichtlich, dass sich das Bundesgericht mit diesem Begehren auseinandergesetzt hätte.

X.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. Die Eingabe ist als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. c BGG entgegen zu nehmen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Revision verlangt werden, wenn "einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind".

Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts (SR 173.110.210.3) alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.

Wie sich auch aus dem Urteil 6B_436/2010 Bst. D ergibt, reichten die heutigen Gesuchstellerinnen als Geschädigte eine gemeinsame Vernehmlassung ein und obsiegten mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Sie haben einen Anspruch auf Parteientschädigung. Dieser Antrag blieb unbeurteilt. Das Revisionsgesuch ist begründet.

2. Das Gesuch ist gutzuheissen. Das frühere Urteil 6B_436/2010 ist aufzuheben, und es ist neu zu entscheiden ( Art. 128 Abs. 1 BGG ). Das frühere Dispositiv wird neu mit Ziff. 2.3 ergänzt (vgl. Urteil 6F_4/2007 vom 9. Mai 2007).

Es sind keine Kosten zu erheben. Die Gesuchstellerinnen sind für das Revisionsverfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und das Urteil 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010 wird aufgehoben.

2. Im Strafverfahren 6B_436/2010 wird wie folgt neu entschieden:

2.1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

2.3 Der Beschwerdeführer hat A.________ und B.________ mit je Fr. 1'000.--, insgesamt Fr. 2'000.--, zu entschädigen.

3. Für das Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Die Gesuchstellerinnen werden mit je Fr. 500.--, insgesamt Fr. 1'000.--, aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Briw