Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_15/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Reinstates Appeal After Finding Untimeliness Decision Based on Incorrect Service Date

Geschäftsnummer 6F_15/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a request for revision was filed following a previous decision by the Federal Court, which had dismissed a complaint as late. The representative for the complainant had mistakenly indicated that the contested ruling was received on July 10, 2012, while it was actually received on July 11, 2012. Upon discovering this error, supported by a receipt confirmation, the court recognized the complaint was, in fact, timely and decided to annul the earlier ruling, thus allowing the case to be reopened.

Legislator-Regeste

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Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Reinstates Appeal After Finding Untimeliness Decision Based on Incorrect Service Date: The representative for the complainant had mistakenly indicated that the contested ruling was received on July 10, 2012, while it was actually received on July 11, 2012. Upon discovering this error, supported by a receipt confirmation, the court recognized the complaint was, in fact, timely and decided to annul the earlier ruling, thus allowing the case to be reopened.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Einreichungsdatum Verfahrensüberprüfung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Implied by the order: 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet,' which often falls under Art. 64 BGG regarding judicial costs and compensation, although the specific article is not explicitly cited for this order in the dispositive, the general principle regarding costs is established in point 2 of the reasoning and point 2 of the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_15/2012

Urteil vom 2. Oktober 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Hugo Werren,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_519/2012 vom 12. September 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat am 12. September 2012 auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie verspätet erschien (6B_519/ 2012). Der Vertreter der Gesuchstellerin hatte in der Beschwerde selber festgestellt, das angefochtene Urteil sei dem früheren Vertreter am 10. Juli 2012 zugestellt worden (Beschwerde S. 3 Ziff. 1.3). Bei dieser Sachlage war die Beschwerde verspätet. Dem Bundesgericht lagen die Akten nicht vor, und der Vertreter hatte es unterlassen, einen Empfangsschein beizubringen. Unter diesen Umständen durfte das Bundesgericht seiner Angabe vertrauen.

Der Vertreter wendet sich mit einem Revisionsgesuch ans Bundesgericht und macht geltend, er habe irrtümlich den 10. Juli 2012 als Datum der Inempfangnahme des angefochtenen Entscheids angegeben. In Tat und Wahrheit habe der vormalige Vertreter den Entscheid erst am 11. Juli 2012 in Empfang genommen, was sich aufgrund der Akten zeigen und beweisen lasse.

Das Bundesgericht hat die Empfangsbestätigung beigezogen, aus der sich ergibt, dass die neue Angabe des Vertreters zutrifft. Da der angefochtene Entscheid am 11. Juli 2012 zugestellt wurde, erweist sich die Beschwerde im Verfahren 6B_519/2012 nicht als verspätet.

Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen, das Urteil 6B_519/2012 vom 12. September 2012 aufzuheben und das Verfahren 6B_519/2012 wieder aufzunehmen.

2. Für das Revisionsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben und keine Entschädigungen auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2012 vom 12. September 2012 aufgehoben und das Verfahren 6B_519/2012 wieder aufgenommen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt sowie dem Dossier 6B_519/2012 beigefügt.

Lausanne, 2. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn