Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_15/2008 KI-generiert

Petitioner's Revision for Defamation Conviction Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 6F_15/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty of multiple counts of defamation by a regional court, which resulted in a monetary fine with a two-year probationary period. The individual contested this ruling at the Federal Court, but the appeal was rejected. Following this, the individual filed for a revision of the Federal Court's decision, but their application lacked the necessary justification for a review as they did not specify the grounds for revision and only outlined the previous legal proceedings. Consequently, the Federal Court determined that the revision request would not be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 121, 122 und 123 BGG; Petitioner's Revision for Defamation Conviction Dismissed for Lack of Justification: The individual contested this ruling at the Federal Court, but the appeal was rejected. Following this, the individual filed for a revision of the Federal Court's decision, but their application lacked the necessary justification for a review as they did not specify the grounds for revision and only outlined the previous legal proceedings. Consequently, the Federal Court determined that the revision request would not be considered.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids üble Nachrede ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Gebrauch einer falschen Urkunde Ausstandsbegehren Verstossung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121, 122 und 123 BGG

Mentioned as the narrow limits under which a review of a Federal Supreme Court judgment is possible (though no specific ground was evidenced, leading to the non-admittance decision).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_15/2008/sst

Urteil vom 1. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Zünd,

Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien

X.________, Gesuchstellerin,

gegen

Y.________,

Z.________,

Gesuchsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt

Markus Schultz,

Gegenstand

Revison des Urteils des Bundesgerichts vom 4. September 2008 (6B_461/2008),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. September 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen befand X.________ am 10. März 2008 zweitinstanzlich bezüglich dreier Äusserungen der mehrfachen üblen Nachrede schuldig ( Art. 173 Ziff. 1 StGB ). Gleichzeitig sprach es sie wegen zwei anderer Aussagen vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede frei. Das Kantonsgericht verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 4. September 2008 die von X.________ gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen ab (6B_461/2008).

X.________ ersucht mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

2. Urteile des Bundesgerichts sind letztinstanzlich und werden mit der Ausfällung rechtskräftig. Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf ein eigenes Urteil bzw. die darin beurteilten Fragen grundsätzlich nicht mehr zurückkommen kann. Eine Überprüfung ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds in den engen Grenzen der Art. 121, 122 und 123 BGG möglich. Generelle Kritik an den rechtlichen Erwägungen eines bundesgerichtlichen Urteils ist im Revisionsverfahren hingegen nicht zulässig. Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich angegeben werden.

In ihrer Eingabe stellt die Gesuchstellerin einzig die bisherige Prozessgeschichte dar, ohne sich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen und insbesondere ohne zu begründen, welcher Revisionsgrund gegeben sein soll. Das Gesuch genügt damit den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist jedoch auch materiell nicht ersichtlich, dass ein Revisionsgrund vorliegen könnte.

3. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner