Petitioner's Revision for Defamation Conviction Dismissed for Lack of Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was found guilty of multiple counts of defamation by a regional court, which resulted in a monetary fine with a two-year probationary period. The individual contested this ruling at the Federal Court, but the appeal was rejected. Following this, the individual filed for a revision of the Federal Court's decision, but their application lacked the necessary justification for a review as they did not specify the grounds for revision and only outlined the previous legal proceedings. Consequently, the Federal Court determined that the revision request would not be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 121, 122 und 123 BGG; Petitioner's Revision for Defamation Conviction Dismissed for Lack of Justification: The individual contested this ruling at the Federal Court, but the appeal was rejected. Following this, the individual filed for a revision of the Federal Court's decision, but their application lacked the necessary justification for a review as they did not specify the grounds for revision and only outlined the previous legal proceedings. Consequently, the Federal Court determined that the revision request would not be considered.
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KI-generiertMentioned as the narrow limits under which a review of a Federal Supreme Court judgment is possible (though no specific ground was evidenced, leading to the non-admittance decision).
Applied to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6F_15/2008/sst
Urteil vom 1. November 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________, Gesuchstellerin,
gegen
Y.________,
Z.________,
Gesuchsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Schultz,
Gegenstand
Revison des Urteils des Bundesgerichts vom 4. September 2008 (6B_461/2008),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. September 2008.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen befand X.________ am 10. März 2008 zweitinstanzlich bezüglich dreier Äusserungen der mehrfachen üblen Nachrede schuldig ( Art. 173 Ziff. 1 StGB ). Gleichzeitig sprach es sie wegen zwei anderer Aussagen vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede frei. Das Kantonsgericht verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 4. September 2008 die von X.________ gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen ab (6B_461/2008).
X.________ ersucht mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
2. Urteile des Bundesgerichts sind letztinstanzlich und werden mit der Ausfällung rechtskräftig. Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf ein eigenes Urteil bzw. die darin beurteilten Fragen grundsätzlich nicht mehr zurückkommen kann. Eine Überprüfung ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds in den engen Grenzen der Art. 121, 122 und 123 BGG möglich. Generelle Kritik an den rechtlichen Erwägungen eines bundesgerichtlichen Urteils ist im Revisionsverfahren hingegen nicht zulässig. Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich angegeben werden.
In ihrer Eingabe stellt die Gesuchstellerin einzig die bisherige Prozessgeschichte dar, ohne sich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen und insbesondere ohne zu begründen, welcher Revisionsgrund gegeben sein soll. Das Gesuch genügt damit den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist jedoch auch materiell nicht ersichtlich, dass ein Revisionsgrund vorliegen könnte.
3. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Stohner