Traffic Violation and Damages Revision Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a traffic accident that occurred in Oftringen, where a vehicle collided with a motorcycle during a right turn. Following the incident, the driver of the vehicle was found guilty of a minor traffic violation and ordered to pay a fine and damages to the motorcyclist. This decision was upheld by higher courts, including an initial ruling by a district court and a subsequent confirmation by an appellate court. The driver later sought a revision of the decision made by the Federal Court, claiming that certain requests regarding the damage claims were not addressed. However, the court found that the claims related to the civil aspect were implicitly denied and ruled that there were no sufficient grounds for revision based on the arguments presented.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Traffic Violation and Damages Revision Appeal Dismissed: Following the incident, the driver of the vehicle was found guilty of a minor traffic violation and ordered to pay a fine and damages to the motorcyclist. This decision was upheld by higher courts, including an initial ruling by a district court and a subsequent confirmation by an appellate court. The driver later sought a revision of the decision made by the Federal Court, claiming that certain requests regarding the damage claims were not addressed. However, the court found that the claims related to the civil aspect were implicitly denied and ruled that there were no sufficient grounds for revision based on the arguments presented.
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KI-generiertAlthough not explicitly listed in the final dispositive orders (1-3), this article is conventionally cited alongside Art. 66 BGG in the sentence regarding costs imposition ('Die Gerichtskosten [...] Art. 66 Abs. 1 BGG'). However, based strictly on the explicit orders numbered 1, 2, and 3, only Art. 66 is cited in connection with costs.
Cited in the reasoning analyzing the lack of properly formulated factual challenges by the applicant.
Cited in the reasoning regarding the Court's freedom in legal review of the facts.
This provision on the grounds for revision (overlooked facts) was examined, although ultimately found not to apply based on the reasoning.
This provision on the grounds for revision (unaddressed requests) was examined, although ultimately found not to apply based on the reasoning.
Cited in the reasoning to dismiss parts of the application that did not meet the formal requirements for a revision application.
Cited in the context of imposing court costs on the applicant.
Applied to impose court costs on the applicant because their application was dismissed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6F_14/2011
Urteil vom 24. November 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Wehrle,
Gesuchsteller,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Martin Lüscher,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011.
Sachverhalt:
A. Am 27. Oktober 2009 ereignete sich auf der Luzernerstrasse in Oftringen ein Verkehrsunfall. Der Personenwagen von X.________ kollidierte beim Rechtsabbiegen mit dem Motorradlenker A.________. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X.________ am 15. Juni 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 200.-- und verpflichtete ihn, A.________ Fr. 861.75 Schadenersatz zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Aargau schützte das erstinstanzliche Urteil mit Entscheid vom 24. Februar 2011. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies die Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_256/2011 vom 31. August 2011).
B. Mit Eingaben vom 19. und 20. September 2011 beantragt X.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 31. August 2011. Am 26. und 29. September, 11. Oktober, 5. und 10. November 2011 reichte er weitere Ausführungen zu seinem Gesuch ein.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe am 7. April 2011 beschwerdeweise beantragt, die Schadenersatzforderung sei ganz bzw. nach dem Grad des Selbstverschuldens von A.________ abzuweisen. Über diesen Antrag sei im angefochtenen Urteil nicht entschieden worden, weshalb es zu revidieren sei.
1.2 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind ( Art. 121 lit. c BGG ).
1.3 Das Bundesgericht wies mit Entscheid vom 31. August 2011 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Gesuchsteller knüpfte den Antrag betreffend die Zivilforderung an seinen Freispruch (vgl. Beschwerde vom 7. April 2011 im Verfahren 6B_256/2011: "1. Der Angeklagte sei freizusprechen und die Schadenersatzforderung des Zivilklägers A.________ sei [ganz, eventualiter entsprechend seinem Selbstverschulden] abzuweisen."). In der Beschwerdebegründung thematisierte er die Ablehnung der Beweisanträge, die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Kollision und die strafrechtliche Würdigung. Seine Beschwerde zielte auf einen vollumfänglichen Freispruch ab. Eine darüber hinausgehende Begründung für die Anfechtung des Zivilpunktes fehlte. Indem das Bundesgericht dem Antrag des Gesuchstellers auf Freispruch nicht folgte und die Beschwerde abwies, beurteilte es den damit verbundenen Antrag um Aufhebung bzw. Reduktion der Zivilforderung abschlägig. Die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 121 lit. c BGG fehlen.
2.
2.1 Der Gesuchsteller beantragt die Revision gestützt auf Art. 121 lit. d BGG . Das Obergericht habe in der Strafzumessung festgestellt, er sei mit beiden linken Rädern auf der Mittellinie gefahren. Die gegenteiligen Erwägungen des Bundesgerichts beruhten auf einem Versehen. Es habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt.
2.2 Das Obergericht folgte hinsichtlich des Unfallhergangs der erstinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung (Urteil des Obergerichts S. 6 unten). Die erste Instanz hatte erwogen, der Gesuchsteller habe am Mittelstreifen ganz nach links eingespurt (Urteil des Bundesgerichts S. 4 f.). Diese Sachverhaltsfeststellung lag der obergerichtlichen Würdigung in Bezug auf das strafbare Verhalten des Gesuchstellers zugrunde. Nicht Gegenstand der Beschwerde bildete die Strafzumessung. Insoweit ist den dortigen Feststellungen keine Bedeutung im Hinblick auf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers zuzumessen. Daraus kann er nicht ableiten, das Bundesgericht hätte in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt.
3.
3.1 Der Gesuchsteller geht davon aus, das Bundesgericht habe übersehen, dass er die obergerichtliche Feststellung angefochten habe, wonach genügend Platz für das Überholmanöver des Motorrades auf seiner rechten Seite vorhanden gewesen sei. Unberücksichtigt geblieben sei auch die Aussage des Zeugen B.________, das Motorrad hätte warten müssen, bis er (der Gesuchsteller) abgebogen sei.
3.2 Der Gesuchsteller machte im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unter dem Titel der "offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen" (Beschwerde vom 7. April 2011 S. 2 f.) und der "Willkür" (Beschwerde S. 6 ff.) nicht geltend, die obergerichtliche Feststellung zum Abstand seines Fahrzeugs zum rechten Strassenrand sei schlechterdings unhaltbar. Zwar ging er für seine rechtliche Würdigung des Sachverhalts von einem anderen seitlichen Abstand aus als das Obergericht. Diese eigene Sachverhaltsdarstellung musste jedoch nicht als Rüge hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen aufgefasst werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Ebensowenig musste sich das Bundesgericht mit der Rechtsauffassung des Zeugen B.________ auseinandersetzen, wer wessen Manöver hätte abwarten müssen. Denn es ist in der rechtlichen Würdigung frei ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung aktenkundiger Tatsachen nach Art. 121 lit. d BGG kann keine Rede sein.
4. Im Übrigen ist auf die Eingaben des Gesuchstellers, welche er ohne Hilfe seines Rechtsvertreters verfasst hat, nicht einzutreten. Sie genügen den Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuches nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
5. Das Gesuch um Revision erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen, da er unterliegt ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Koch