Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_14/2007 KI-generiert

Revision Denial for Lack of New Evidence and Inadmissible Grounds

Geschäftsnummer 6F_14/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around a request for revision filed by an individual following the Swiss Federal Tribunal's dismissal of a previous criminal complaint. The individual claimed that new evidence had not been presented during the earlier proceedings, which should warrant a reconsideration of the court's decision. However, the Tribunal found that the evidence in question had indeed been considered in the earlier ruling and that the individual's arguments did not meet the legal criteria for a revision. Consequently, the request for revision was rejected, along with a motion for legal aid, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 229 BStP, Art. 121 lit. d BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 137 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision Denial for Lack of New Evidence and Inadmissible Grounds: The individual claimed that new evidence had not been presented during the earlier proceedings, which should warrant a reconsideration of the court's decision. However, the Tribunal found that the evidence in question had indeed been considered in the earlier ruling and that the individual's arguments did not meet the legal criteria for a revision. Consequently, the request for revision was rejected, along with a motion for legal aid, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Revisionsgründe Nova Beweislosigkeit strafrechtliches Revisionsgesuch Klageänderung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to dismiss the application for free legal aid because the legal claims were hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the applicant to pay the court costs because the revision application was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_14/2007 /hum

Urteil vom 22. November 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 4. September 2007 (6B_450/2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 4. September 2007 eine Beschwerde in Strafsachen von X.________ ab, soweit darauf einzutreten war (6B_450/2007). Dagegen richtet sich das vorliegende Revisionsgesuch.

2. Der Gesuchsteller bezieht sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG (Beschwerde Ziff. 1). Diese Bestimmung verweist auf Art. 229 BStP , wonach unter anderem aufgrund bisher nicht unterbreiteter Tatsachen und Beweismittel eine Revision verlangt werden kann. Es trifft indessen nicht zu, dass der Versicherungsnachweis per 7. Mai 2007 dem Bundesgericht nicht vorgelegen hätte (s. 6B_450/2007 act. 1). Das Obergericht des Kantons Thurgau hat denn auch ausdrücklich festgestellt, nicht von Bedeutung sei, ob heute wieder ein gültiger Vertrag zwischen dem Gesuchsteller und der Versicherung bestehe (angefochtener Entscheid S. 6/7 lit. bb). Es geht folglich nicht um Tatsachen und Beweismittel, die dem Bundesgericht nicht unterbreitet worden sind.

Der Gesuchsteller beruft sich weiter auf Art. 121 lit. d BGG (Beschwerde Ziff. 2), wonach Revision verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Da die Beschwerde in Strafsachen nur gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz geführt werden kann ( Art. 80 Abs. 1 BGG ), hat das Bundesgericht beim Gegenstand des Verfahrens zu Recht "Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Juni 2007" notiert. Der Gesuchsteller hatte damals in Antrag 1 denn auch richtigerweise die Aufhebung dieses Urteils des Obergerichts verlangt. Davon, dass dem Bundesgericht hier irgend ein Versehen unterlaufen wäre, kann nicht die Rede sein.

Schliesslich bezieht sich der Gesuchsteller auf Art. 137 lit. b OG (Beschwerde Ziff. 3). Das OG ist indessen nicht mehr in Kraft und auf das bundesgerichtliche Urteil vom 4. September 2007 nicht anwendbar, so dass dieses Vorbringen von vornherein unzulässig ist. Im Übrigen hat der Gesuchsteller in Ziff. 2.1 seiner Beschwerde bereits auf die Zeugin hingewiesen, so dass keine neue Tatsache im Sinne von Art. 137 lit. b OG vorliegt.

3. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren.

4. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten legen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: