Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_13/2025 KI-generiert

Revision Application for New Evidence Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 6F_13/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. April 2024 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 350.--. Es sprach der Zivilklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'793.25 zu und verwies die Zivilklage darüber hinaus auf den Zivilweg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 5. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_748/2024).

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Revision Application for New Evidence Dismissed by Federal Supreme Court: April 2024 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 350.--. Es sprach der Zivilklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'793.25 zu und verwies die Zivilklage darüber hinaus auf den Zivilweg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 5. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_748/2024).

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils falsches Zeugnis Strafuntersuchungsakten neues Beweismittel verspätete Beweismittel Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the applicant to bear the court costs.

Art. 99 BGG

Cited in the reasoning to explain why the previous new facts/evidence were disregarded, but not explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, 3).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_13/2025

Urteil vom 25. Juni 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. März 2025 (6B_748/2024).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. April 2024 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 350.--. Es sprach der Zivilklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'793.25 zu und verwies die Zivilklage darüber hinaus auf den Zivilweg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 5. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_748/2024).

Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsgesuch sowohl an das Bundesgericht als auch an das Obergericht des Kantons Bern. Er stellt Begehren um vorfrageweise Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit sowie um Revision und Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. April 2024 dahingehend, dass er von Schuld und Strafe freizusprechen und von der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz zu befreien sei. Ferner verlangt er eine Neuverlegung der Partei- und Gerichtskosten, eventualiter die Rückweisung an das Obergericht zur Neuabklärung des Sachverhalts.

2. Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch mit dem Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel und beruft sich auf den Revisionsgrund von

Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG

i.V.m.

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

. Er macht kurz zusammengefasst geltend, die Zeugin C.________ habe gelogen und die Polizei bei der Tatortaufnahme "gepfuscht". Anlässlich seiner Akteneinsicht vom 4. Februar 2025 in das gegen die Zeugin geführte Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses, namentlich in deren Einvernahme vom 30. Juli 2024, habe er erfahren, dass sich das Obergericht im damaligen Verfahren von einer falschen Zeugenaussage habe leiten lassen. Die Aussagen der Zeugin an der Einvernahme vom 30. Juli 2024 seien dem Inhalt nach ein Geständnis, wonach ihre vor Obergericht gemachten Angaben zu seinem Verhalten auf dem Parkplatz gelogen seien. Dass die Zeugin ihre Beobachtungen, auf welche das Obergericht abgestellt habe, gar nicht habe machen können, zeige auch seine am 21. Mai 2024 durchgeführte Tatrekonstruktion (mittels vom Küchenfenster der Zeugin aus gemachten Fotoaufnahmen inkl. Fahrzeugausweis für einen Suzuki Vitara). Die neuen Beweise würden die Beweiswürdigung des Obergerichts in zentralen Punkten widerlegen.

3. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 150 IV 103

E. 1;

150 II 346

E. 1;

149 IV 97

E. 1;

149 IV 9

E. 2).

Gemäss

Art. 61 BGG

erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (

Art. 121-123 BGG

) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von

Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG

i.V.m.

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

kommt nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf

Art. 105 Abs. 2 BGG

auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (

BGE 134 IV 48

E. 1 ff.; statt vieler Urteile 6F_45/2023 vom 24. Januar 2025 E. 1.3.2; 6F_20/2024 vom 6. November 2024 E. 1.3.2; 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2; siehe auch Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.3 und 4.4; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/ Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 99 Abs. 1).

4. Die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel betreffen den Sachverhalt in der Strafsache selbst. Insofern hat das Bundesgericht im Urteil 6B_748/2024 jedoch weder eigene Feststellungen getroffen noch die Sachverhaltsfeststellungen des Urteils des Obergerichts des Kantons vom 11. April 2024 abgeändert. Es hat die gegen die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung erhobenen Rügen vielmehr abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist, und die ihm diesbezüglich unterbreiteten Noven in Anwendung von

Art. 99 BGG

im Übrigen unberücksichtigt gelassen (Urteil, a.a.O, E. 6 und E. 7). Die vom Gesuchsteller revisionsweise neu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel, die mit den vor Bundesgericht im damaligen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Noven zumindest teilweise übereinstimmen, betreffen folglich nicht das bundesgerichtliche Urteil. Eine Revision gestützt auf

Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG

i.V.m.

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

fällt daher ausser Betracht. Der Gesuchsteller hat sich mit seinem Revisionsgesuch - was er offensichtlich bereits getan hat - an das Obergericht des Kantons Bern zu wenden, wobei offenbleiben muss, ob in seinen Vorbringen neue revisionsrelevante Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

zu erblicken sind.

5. Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill