Federal Supreme Court Dismisses Revision Request for Lack of Statutory Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision of a previous decision made by a federal court, which had dismissed an appeal due to a lack of proper justification and grounds for the complaint. The individual seeking revision failed to reference any applicable legal bases for revision, and the arguments presented were deemed insufficient. Consequently, the court decided not to entertain the revision request, while also imposing costs on the applicant for the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Request for Lack of Statutory Grounds: The individual seeking revision failed to reference any applicable legal bases for revision, and the arguments presented were deemed insufficient. Consequently, the court decided not to entertain the revision request, while also imposing costs on the applicant for the proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertThe final order imposes the court costs on the applicant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6F_13/2015
Urteil vom 10. Juli 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_281/2015 vom 22. April 2015.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht trat am 22. April 2015 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil sie weder ein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG noch eine hinreichende Begründung enthielt (6B_281/2015). Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser verlangt die Revision des Urteils vom 22. April 2015.
Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Soweit seine Eingabe überhaupt verständlich ist, bezieht sich der Gesuchsteller nirgends auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Soweit er vorbringt, "die neue Tatsache" sei "durch die andersartige, d.h. nun korrekt oder zumindest akzeptierbar formulierte BGer-Beschwerde begründet" (act. 2 S. 4 Ziff. 2), macht er keinen Revisionsgrund geltend, weil die Revision nicht dazu dient, mangelhafte Beschwerden nachträglich zu verbessern. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn