Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_13/2008 KI-generiert

Petitioner's Erroneous Payment for Prior Case Bars Revision of Non-Entry Judgment in Current Case

Geschäftsnummer 6F_13/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an individual after the Federal Tribunal dismissed his complaint due to non-payment of a required advance fee for court costs. The individual argued that he had paid the fee within the deadline; however, it was revealed that he had mistakenly used a payment slip for a different case where he owed court costs. Despite paying a total of 2,000 Swiss francs, this sum was improperly allocated to the other case's costs, resulting in the individual still owing the advance fee for the initially dismissed complaint. Consequently, the tribunal ruled that the mix-up was due to the individual's negligence, leading to the rejection of his revision petition.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Erroneous Payment for Prior Case Bars Revision of Non-Entry Judgment in Current Case: The individual argued that he had paid the fee within the deadline; however, it was revealed that he had mistakenly used a payment slip for a different case where he owed court costs. Despite paying a total of 2,000 Swiss francs, this sum was improperly allocated to the other case's costs, resulting in the individual still owing the advance fee for the initially dismissed complaint. Consequently, the tribunal ruled that the mix-up was due to the individual's negligence, leading to the rejection of his revision petition.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Revision eines Entscheids Vorschuss Verfahrenskosten Nichtschuld nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the applicant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_13/2008/sst

Urteil vom 7. Oktober 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X._______, Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007 (6B_301/2008),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Juli 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 2. Juli 2008 auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein, weil er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte (6B_301/2008).

X.________ stellt ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 2. Juli 2008. Er macht unter Beilage eines Empfangsscheins der Post geltend, er habe den Kostenvorschuss innert Frist bezahlt.

2. Das Vorbringen des Gesuchstellers geht an der Sache vorbei. Im Verfahren 5A_297/2008 betreffend Konkursandrohung war mit Verfügung vom 7. Mai 2008 ein Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--, zahlbar bis 26. Mai 2008, verlangt worden. Der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt. Statt dessen zog der Gesuchsteller die Beschwerde mit Eingabe vom 23. Mai 2008 zurück. In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 26. Mai 2008 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 300.-- wurden der damaligen Beschwerdeführerin auferlegt.

Am 18. Juni 2008 zahlte der Gesuchsteller der Bundesgerichtskasse Fr. 2'000.-- ein. Er benutzte dazu nicht einen der beiden Einzahlungsscheine, die er zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren 6B_301/2008 erhalten hatte, sondern einen Einzahlungsschein, der, wie darauf ausdrücklich und fett gedruckt vermerkt, das Verfahren 5A_297/2008 betrifft, und in welchem Verfahren er die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.-- noch nicht bezahlt hatte. Unter diesen Umständen wurde das Geld zu Recht primär zur Tilgung der im Verfahren 5A_297/2008 ausstehenden Schuld von Fr. 300.-- verwendet. Selbst wenn man den im falschen Verfahren einbezahlten Restbetrag von Fr. 1'700.-- berücksichtigen wollte, hätte der Gesuchsteller für das Verfahren 6B_301/2008 den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- nicht in seiner vollen Höhe einbezahlt. Der Gesuchsteller hat das entstandene Durcheinander mindestens fahrlässig selber verursacht. Davon, dass dem Bundesgericht ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG unterlaufen wäre, kann demgegenüber keine Rede sein. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn