Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_13/2007 KI-generiert

Application for Revision Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6F_13/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought to challenge a previous ruling by the Federal Court through a revision request. However, this individual was required to pay a deposit of 2,000 Swiss francs by a specified deadline, which was not met. After an application for free legal assistance was denied, the individual failed to comply with the court's order to pay the deposit, leading the court to dismiss the request for revision based on the lack of payment. Consequently, the individual was also ordered to cover the court costs incurred during the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Application for Revision Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: However, this individual was required to pay a deposit of 2,000 Swiss francs by a specified deadline, which was not met. After an application for free legal assistance was denied, the individual failed to comply with the court's order to pay the deposit, leading the court to dismiss the request for revision based on the lack of payment. Consequently, the individual was also ordered to cover the court costs incurred during the proceedings.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Kostenvorschuss Ausdehnung des Verfahrens unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Revisionsgesuchs Vorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision used to impose the court costs on the petitioner in the dispositive.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_13/2007

Urteil vom 9. Januar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 6. September 2007 (6B_414/2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht bis spätestens am 12. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Innert Frist stellte er am 6. November 2007 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 19. November 2007 abgewiesen. Mit Verfügung vom 23. November 2007 wurde ihm die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 14. Dezember 2007 mit der Androhung angesetzt, ansonsten trete das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Was der Gesuchsteller statt dessen mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 vorbringt, dringt nicht durch. Die EMRK schliesst das Einfordern eines Kostenvorschusses für das vorliegende Verfahren nicht aus. Dieses ist denn auch nicht kostenlos. Und schliesslich kann davon, dass das Verfahren an die I. öffentlich-rechtliche Abteilung überwiesen werden müsste, nicht die Rede sein. Mangels Leistung des Kostenvorschusses ist androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn