Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_12/2017 KI-generiert

Claimant Seeks Revision of Federal Supreme Court Judgments Based on Alleged Trial Rights Violations

Geschäftsnummer 6F_12/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant has submitted a request for revision to the Federal Tribunal regarding previous court decisions that she believes violated her rights to equality of arms and a fair trial, due to alleged procedural irregularities during a criminal appeal in which she was an involved party as a victim and private complainant. The applicant contends that she was not properly informed about crucial documents, which deprived her of the opportunity to respond before the court made its decision, and claims that the authorities inadequately addressed allegations of police misconduct. However, the court determined that her request did not sufficiently demonstrate a valid reason for revision based on the criteria established by law and thus decided not to entertain the request.

Legislator-Regeste

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Art. 6 EMRK, Art. 61 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 124 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Claimant Seeks Revision of Federal Supreme Court Judgments Based on Alleged Trial Rights Violations: The applicant contends that she was not properly informed about crucial documents, which deprived her of the opportunity to respond before the court made its decision, and claims that the authorities inadequately addressed allegations of police misconduct. However, the court determined that her request did not sufficiently demonstrate a valid reason for revision based on the criteria established by law and thus decided not to entertain the request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Anspruch auf rechtliches Gehör faires Verfahren Opferrechte Klageschrift Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Applied to reject the application for legal aid because the legal requests were hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the applicant's financial situation into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the applicant because the revision application was not entertained.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

6B_329/2023 (2023-06-14)
Claimant's Appeal Against Refusal to Reopen Proceedings Against Police Officers Dismissed
«…des Bundesgerichts gestellten Revisionsgesuche trat das Bundesgericht mit Urteil 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017 und Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 nicht ein. 1.3. Mit Beschluss vom 24. April 2020 trat das Obergericht auf die von A.________ geg…»
6B_733/2020 (2021-04-16)
Federal Supreme Court Upholds Refusal to Re-open Criminal Proceedings Based on New Medical Evidence
«…des Bundesgerichts gestellten Revisionsgesuche trat das Bundesgericht mit Urteil 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017 und Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 nicht ein. B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2019 beantragte A.________, die Urteile des Obergeri…»
6F_15/2020 (2020-09-08)
Petitioner's Request for Revision of Criminal Judgment Dismissed for Lack of Statutory Grounds
«…aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2 mit Hinweis; Art. 42 Abs. 2 BGG ). 3.2. Es kann offenbleiben, ob das Revisionsgesuch frist…»
6F_17/2019 (2019-04-17)
Petitioner's Request for Revision of Federal Supreme Court Decision Denied
«…r hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 - 123 BGG ; Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; h…»
6F_44/2018 (2019-02-06)
Applicant v. Swiss Federal Supreme Court (False Expert Report)
«…geführte Revisionsgrund erfüllt und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2; Art. 42 Abs. 2 BGG ). 2.2. Der Gesuchsteller begründet das Revisionsbegehren einmal damit…»
6F_32/2018 (2018-12-19)
Federal Court Decision on Request for Revision of Prior Judgment
«…ler hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ; Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2). Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Der Gesuchsteller macht keinen…»
6F_20/2018 (2018-07-27)
Petitioner's Third Application for Revision of Simple Bodily Harm Conviction Dismissed as Untimely and Unmeritorious
«…Der Gesuchsteller hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2). Revisionsgesuche wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht den Ausstand betre…»
6F_17/2018 (2018-07-05)
Rejection of Revision Request Following Non-Admission of Appeal
«…Der Gesuchsteller hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2; Art. 42 Abs. 2 BGG ). 3. Das sinngemässe Revisionsbegehren genügt nicht den Formvorschrift…»
6F_18/2018 (2018-07-05)
Federal Supreme Court Denies Revision of Judgment Based on Formal Dismissal
«…die vom Gesuchsteller in der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2). 3. Auf das sinngemässe Revisionsbegehren ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller macht ke…»
6F_11/2018 (2018-05-16)
Federal Supreme Court Dismisses Second Revision Request in Criminal Case Alleging Judicial Arbitrariness and Procedural Violations
«…Der Gesuchsteller hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2; Art. 42 Abs. 2 BGG ). 5.2. Das Revisionsbegehren erweist sich als unbegründet, soweit es…»
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«…uzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2; Art. 42 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines bundesgerichtli…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_12/2017

Urteil vom 4. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,

3. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesgerichts 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017 und 6B_1333/2016 vom 2. Mai 2017.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht wies am 2. Mai 2017 eine Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1333/2016). Am 7. Juli 2017 trat es auf ein Revisionsgesuch der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid nicht ein (Urteil 6F_6/2017).

Die Gesuchstellerin gelangt mit einem erneuten Revisionsbegehren an das Bundesgericht. Sie macht darin im Wesentlichen geltend, das Obergericht des Kantons Zürich habe im Berufungsverfahren, an welchem sie als Opfer und Privatklägerin teilgenommen habe, die Waffengleichheit und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK verletzt. Die Eingabe des Gutachters vom 29. Juni 2016 sei zusammen mit dem Beschluss vom 4. Juli 2016, in welchem das Obergericht den Gutachterauftrag widerrufen habe, bei ihr eingetroffen. Sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, vorgängig zum Schreiben des Gutachters vom 29. Juni 2016 Stellung zu nehmen. In der Folge sei auch ihre unaufgeforderte Stellungnahme aus dem Recht gewiesen worden. Die Behörden hätten die Vorwürfe der Polizeigewalt nicht genügend abgeklärt und ihre Persönlichkeit in ein sehr schlechtes Licht gestellt, womit sie unmenschlich und erniedrigend gehandelt hätten.

2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017 E. 2).

Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

3. Offenbleiben kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens, ob das vorliegende Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 124 Abs. 1 BGG ).

4. Die Gesuchstellerin beruft sich in ihrer Eingabe formell auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG . In ihrer Begründung erschöpft sie sich allerdings darin, das Urteil 6B_1333/2016 vom 2. Mai 2017 inhaltlich zu bemängeln. Inwiefern das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG aus Versehen nicht berücksichtigt haben könnte, zeigt sie nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_1333/2016 vom 2. Mai 2017 E. 5.1 und 5.1.2 mit der von der Gesuchstellerin gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs auseinandergesetzt und deren Rüge als unbegründet abgewiesen. Da das Obergericht das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin gegen den Beschluss vom 4. Juli 2016 im Urteil vom 22. August 2016 (vgl. E. 8.5 S. 16 f.) behandelte, hatte diese Gelegenheit, sich vor dem Entscheid in der Sache zum Schreiben des Gutachters vom 29. Juni 2016 zu äussern. Die Kritik an den bundesgerichtlichen Erwägungen vermag keinen Revisionsgrund zu begründen. Die Gesuchstellerin verkennt erneut, dass die Revision der betroffenen Person nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteil 6F_6/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4).

5. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Der finanziellen Situation der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

6. Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld