Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_12/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Revision Rejection for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6F_12/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party sought a revision of a previous ruling from the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed a complaint due to the applicant's failure to address their process capacity adequately. The applicant argued for a revision based on specific legal provisions; however, their reasoning was deemed irrelevant and consisted mainly of generalized criticism of the initial decision. As a result, the court decided not to consider the revision request, imposing the legal costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Revision Rejection for Insufficient Substantiation: The applicant argued for a revision based on specific legal provisions; however, their reasoning was deemed irrelevant and consisted mainly of generalized criticism of the initial decision. As a result, the court decided not to consider the revision request, imposing the legal costs on the applicant.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Normenkontrolle Revisionsgrund ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ungenügende Rechtsschrift prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the applicant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_12/2009

Urteil vom 15. Juli 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Mathys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Statthalteramt Arlesheim, 4144 Arlesheim,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B_366/2009

des Schweizerischen Bundesgerichts vom

18. Mai 2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 18. Mai 2009 auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein, weil sie sich mit der Frage seiner Prozessfähigkeit nicht befasste und deshalb den Begründungsanforderungen nicht genügte (Verfahren 6B_366/2009). Dagegen richtet sich das vorliegende Revisionsgesuch von X.________.

Die Gründe, aus denen die Revision eines Urteils des Bundesgerichts verlangt werden kann, sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG aufgezählt. Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe zwar auf Art. 121 lit. d BGG . Seine Begründung erschöpft sich indessen in sachfremden Überlegungen und allgemeiner Kritik am angeblich mangelhaften Urteil. Solche Kritik ist unzulässig. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere unzulässige oder offensichtlich unbegründete Eingaben in dieser Sache ohne förmliche Behandlung zu den Akten zu legen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill