Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_11/2024 KI-generiert

Federal Court Rejects Revision Attempt Lacking Valid Grounds

Geschäftsnummer 6F_11/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought to have the Swiss Federal Tribunal revisit a decision from October 14, 2022, where his complaint was dismissed due to a lack of a valid reasoning formulation. The petitioner submitted a request to "reopen the proceedings" on March 4, 2024, expressing dissatisfaction with previous legal decisions for allegedly wrongful factual findings and arbitrary evidence assessment. He argued that evidence used against him was inadmissibly obtained and should not have been used in his criminal case. Furthermore, he contested the denial of legal aid by lower instances and requested free legal representation for this revision process. However, he did not specify a legal ground for revision under the Swiss Federal Court Act, which only allows reconsideration of judgments under strict circumstances. As such, the matter revolves around the petitioner's assertion of procedural and substantive legal errors in prior judicial decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Rejects Revision Attempt Lacking Valid Grounds: The petitioner submitted a request to "reopen the proceedings" on March 4, 2024, expressing dissatisfaction with previous legal decisions for allegedly wrongful factual findings and arbitrary evidence assessment. He argued that evidence used against him was inadmissibly obtained and should not have been used in his criminal case. Furthermore, he contested the denial of legal aid by lower instances and requested free legal representation for this revision process. However, he did not specify a legal ground for revision under the Swiss Federal Court Act, which only allows reconsideration of judgments under strict circumstances. As such, the matter revolves around the petitioner's assertion of procedural and substantive legal errors in prior judicial decisions.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Wiederaufnahme des Verfahrens Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfahrensrechtliche Fragen Versuch im Strafrecht Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was not entertained because the appellant failed to demonstrate a ground for revision as required by this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs in this specific case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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Federal Supreme Court Refuses Revision of COVID-19 Measure Appeal Rejection
«…zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteile 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3; 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 2; 6F_27/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3). 3. 3.1. Der Gesuchstel…»
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«…skutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteile 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3; 6F_6/2024 vom 18. März 2024 E. 2; 2F_17/2023 vom 11. August 2023 E. 2.1). Das Revisionsgesuch…»
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«…skutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteile 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3; 6F_6/2024 vom 18. März 2024 E. 2; 2F_17/2023 vom 11. August 2023 E. 2.1). 3. 3.1. Mit Urteil…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_11/2024

Urteil vom 24. April 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichter von Felten,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 2022 (6B_1000/2022).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 14. Oktober 2022 auf eine vom Gesuchsteller eingereichte Beschwerde mangels einer formgültigen Beschwerdebegründung nicht ein. Der Gesuchsteller wendet sich mit einer als "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelten Eingabe vom 4. März 2024 (Poststempel) an das Bundesgericht.

1.2. Das Bundesgerichtsgesetz (BGG) kennt das Institut einer Wiederaufnahme bzw. Wiedererwägung nicht. Es kann auf seine Urteile nur unter den engen Voraussetzungen einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe zurückkommen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als (sinngemässes) Revisionsgesuch zu behandeln.

2. Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und "Beiordnung eines Rechtsanwaltes". Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es indes grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Gründe, weshalb von diesem Grundsatz im vorliegenden Revisionsverfahren abzuweichen wäre, sind nicht erkennbar.

3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt ( Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll oder er muss zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 2; 6F_26/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1; 5F_16/2021 vom 18. Juni 2021 E. 2). Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteile 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 2; 6F_27/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3; 6F_34/2022 vom 3. Januar 2023 E. 2).

4.

4.1. Der Gesuchsteller nennt keinen konkreten Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG . Er begnügt sich, darauf hinzuweisen, dass "die Strafentscheide unter unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes und Willkür in der Beweiswürdigung" zustande gekommen seien. Die Beweise seien auf unzulässige Weise erlangt worden und hätten im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen.

Damit will der Gesuchsteller die gegen ihn ergangenen Strafentscheide materiell diskutieren. Dasselbe gilt, wenn er geltend macht, dass ihm von allen (unteren) Instanzen zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei. Das Bundesgericht ist indes mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2022 auf die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, dass es dieser an einer formgültigen Begründung mangle. Die Revision kann sich daher nur auf die Eintretensfrage beziehen bzw. hätte ein Revisionsgrund die Eintretensfrage als Eintretensmotiv zu beschlagen (vgl. Urteile 2F_3/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.1; 6F_6/2022 vom 17. März 2022 E. 3).

4.2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils beantragt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (vgl. dazu u.a. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_26/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.4; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5). Der Gesuchsteller legt indes nicht ansatzweise dar, welche erheblichen Tatsachen das Bundesgericht bei seinem Nichteintretensentscheid nicht berücksichtigt haben könnte. Allein der Umstand, dass er mit dem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar.

4.3. Insoweit sich der Gesuchsteller darauf beruft, dass ihm seitens des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 6B_1000/2022 zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt worden sei, will er die damals wegen Aussichtslosigkeit ergangene Abweisung seines Gesuches in Frage stellen und damit den diesbezüglichen bundesgerichtlichen Entscheid materiell diskutieren, was, wie erwähnt, unzulässig ist (oben E. 3). Wenn er schliesslich geltend macht, seiner damaligen Beschwerde sei deswegen kein Erfolg beschieden gewesen, weil er sich keine Rechtsvertretung leisten könne, ist er wiederum darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren an der beschwerdeführenden Person ist, für eine Vertretung besorgt zu sein (oben E. 2), welcher alsdann die Möglichkeit offen steht, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.

5. Der Gesuchsteller macht keinen der im Gesetz genannten Revisionsgründe geltend. Auf das Gesuch ist folglich nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger