Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_11/2016 KI-generiert

Denial of Revision Petition Based on Lack of Standing in Prior Dismissal

Geschäftsnummer 6F_11/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a legal representative filed a revision request against a previous decision of the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed an appeal concerning a ruling by the Administrative Court of Aargau regarding a financial matter. The Tribunal had ruled that they could not address the appeal due to a lack of legitimacy, and the legal representative sought to challenge this outcome by alleging procedural violations and requesting that certain claims be reconsidered. The request included demands for reinstatement of funds previously seized and for the Tribunal to grant legal aid. Ultimately, the Tribunal found the revision request inadmissible and denied the plea for free legal assistance, imposing costs on the legal representative instead.

Legislator-Regeste

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Art. 121 BGG, Art. 36 Abs. 1 BGG, Art. 36 BGG, Art. 34 BGG, Art. 30 BV, Art. 34 Abs. 2 BGG; Denial of Revision Petition Based on Lack of Standing in Prior Dismissal: The Tribunal had ruled that they could not address the appeal due to a lack of legitimacy, and the legal representative sought to challenge this outcome by alleging procedural violations and requesting that certain claims be reconsidered. The request included demands for reinstatement of funds previously seized and for the Tribunal to grant legal aid. Ultimately, the Tribunal found the revision request inadmissible and denied the plea for free legal assistance, imposing costs on the legal representative instead.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Beschwerdelegitimation Ausstandsbegehren administrative Entlassung Rückzug des Revisionsgesuchs verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited alongside Art. 64 BGG as a constitutional basis for rejecting the request for free legal aid.

Art. 30 BV

Cited in the reasoning regarding the request for recusal (Ausstandsbegehren).

Art. 107 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the conditions for entering an examination of a cassatory plea, although the main disposition only concerns non-admission.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 121 lit. c BGG

Cited in the reasoning regarding the alleged ground for revision (unaddressed motions), although the main disposition concerns non-admission of the revision.

Art. 34 BGG

Cited in the reasoning regarding the grounds for recusal.

Art. 36 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility requirement for the request for recusal (Ausstandsbegehren).

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the conditions for entering an examination of a cassatory plea, although the main disposition only concerns non-admission.

Art. 64 BGG

Applied to reject the request for free legal aid and assistance due to the hopelessness of the legal claim.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 66 Abs. 3 BGG

Applied to impose the court costs on the legal representative, Dr. Peter Steiner, because he caused unnecessary costs.

Art. 9 BGG

Cited in the reasoning regarding the grounds for recusal (though not explicitly stated as the final ground for the decision on recusal, it is cited alongside procedural rules relevant to the failed recusal request).

Art. 93 BGG

This provision is not explicitly cited in the final orders (dispositive).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

2F_2/2023 (2023-03-29)
Petitioner v. Federal Supreme Court (Special Education Funding Cost Advance)
«…lit. c BGG vor (vgl. Urteile 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen; 6F_7/2019 vom 21. März 2019 E. 1; 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 2.4). Damit scheidet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften i.S.v. Art. 121 lit. b und c BGG…»
2F_1/2023 (2023-03-23)
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«…lit. c BGG vor (vgl. Urteile 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen; 6F_7/2019 vom 21. März 2019 E. 1; 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 2.4). Damit scheidet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften i.S.v. Art. 121 lit. b und c BGG…»
2F_28/2022 (2022-09-01)
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«…lit. c BGG vor (vgl. Urteile 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen; 6F_7/2019 vom 21. März 2019 E. 1; 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 2.4). Damit scheidet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften i.S.v. Art. 121 lit. b und c BGG…»
D-709/2022 (2022-06-29)
Abuse of Process: Unfounded Recusal and Revision Requests Sanctioned
«…nen, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)…»
E-3865/2019 (2019-08-08)
Asylum Revision Request Dismissed for Vexatious Litigation
«…en, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Mini- mum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)…»
E-3757/2018 (2018-07-12)
Asylum Revision Denied, Recusal Attempt Dismissed
«…, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3). 9. Sollte der Rechtsvertreter in Zukunft mit weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben ans Bu…»
E-3759/2018 (2018-07-12)
Asylum Revision Denied Due to Vexatious Arguments and Abuse of Process
«…, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3). 9. Sollte der Rechtsvertreter in Zukunft mit weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben ans Bu…»
E-3822/2018 (2018-07-12)
Asylum Revision Denied Over Unsubstantiated Recusal Claims
«…, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3). 9. Sollte der Rechtsvertreter in Zukunft mit weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben ans Bu…»
D-3742/2018 (2018-07-11)
Applicant's Vexatious Recusal Attempts Denied
«…, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3). Seite 7…»
D-3751/2018 (2018-07-11)
Applicant's vexatious recusal claims and asylum revision denied.
«…, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3). 9. Sollte der Rechtsvertreter in Zukunft mit weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben ans Bu…»
E-3754/2018 (2018-07-11)
Asylum Revision Denied for Vexatious Litigation
«…, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3). 9. Sollte der Rechtsvertreter in Zukunft mit weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben ans Bu…»
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«…, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3). 8. Sollte der Rechtsvertreter in Zukunft mit weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben ans Bu…»
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«…, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3). 9. Sollte der Rechtsvertreter in Zukunft mit weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben ans Bu…»
E-3747/2018 (2018-07-10)
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«…, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3). 9. Sollte der Rechtsvertreter in Zukunft mit weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben ans Bu…»
E-3750/2018 (2018-07-10)
Asylum Applicant's Representative Sanctioned for Abusive Tactics
«…, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil des BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3). 9. Sollte der Rechtsvertreter in Zukunft mit weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben ans Bu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_11/2016

Urteil vom 19. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

Gesuchsteller,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau,

Gesuchsgegner,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6F_32/2015 (Urteil 6B_911/2015) vom 16. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner erhob als Rechtsvertreter gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Juli 2015 Beschwerde in Strafsachen.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_911/2015 vom 9. November 2015 auf die Beschwerde nicht ein.

B. Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner zog das Urteil vom 9. November 2015 in Revision.

Das Bundesgericht trat mit Entscheid 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016 auf das Revisionsgesuch nicht ein.

C. Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner stellt ein Revisionsgesuch zum Revisionsentscheid vom 16. Februar 2016 mit den Anträgen:

"1. In Gutheissung des Revisionsbegehrens seien die Urteile des Bundesgerichts vom 16. Februar 2016 sowie 9. November 2015 aufzuheben und die Beschwerde vom 14. September 2015 gemäss den nachfolgenden Anträgen gutzuheissen:

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2015 sei aufzuheben.

3. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres sei anzuweisen, den bereits dem Beschwerdeführer weggenommenen Betrag von Fr. 1'250.-- dem Unterzeichneten zu Gunsten des Beschwerdeführers zurückzuzahlen.

4. Dem Beschwerdeführer seien für die Verfahren vor Departement sowie vor Verwaltungsgericht und vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bezeichnen.

5. Die Richter und Gerichtsschreiber, Bundesrichter Denys, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Oberholzer und Gerichtsschreiber Briw seien in den Ausstand zu treten.

6. Der unterzeichnete Rechtsvertreter sei für die zwei Revisionsverfahren mit mindestens Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand der an den beiden früheren Entscheiden mitwirkenden Besetzung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts.

1.1. Der Gesuchsteller bringt vor, das Bundesgericht habe im Urteil 6B_911/2015 und im Revisionsentscheid 6F_32/2015 den Antrag 2 ("Das Departement Volkswirtschaft und Inneres sei anzuweisen, den bereits dem Beschwerdeführer weggenommenen Betrag von Fr. 1'250.-- dem Unterzeichneten zu Gunsten des Beschwerdeführers zurückzuzahlen.") unbeurteilt gelassen. Es müsse nun objektiv den Anschein machen, dass das Bundesgericht nicht bereit sei, die Sache unbefangen und fair zu behandeln, sondern nur einfach seinen Fehler zu vertuschen suche und ziemlich skrupellos sogar noch die Kosten dem Rechtsvertreter persönlich aufbürde (Gesuch S. 21 und 22).

1.2. Dem Urteil wie dem Revisionsentscheid lässt sich entnehmen, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eintrat. Dazu wurde im Revisionsentscheid 6F_32/2015 E. 1 festgehalten, ob das Bundesgericht die Legitimation allenfalls unrichtig beurteilt habe, bilde keinen Revisionsgrund. Die Revision diene nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (mit Hinweis auf ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 121 BGG ).

1.3. Der Gesuchsteller hat ein Ausstandsbegehren zu begründen, d.h. die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen ( Art. 36 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteile 6F_26/2015 vom 25. Januar 2016 und 6F_1/2016 vom 11. Februar 2016 E. 2). Es genügt, dass sich die behaupteten Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so verhalten, wie dies vom Gesuchsteller vorgebracht wird (ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 36 BGG ).

1.4. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren damit, das Bundesgericht habe seinen Antrag "unbeurteilt" bzw. "den Revisionsantrag abermals unberücksichtigt gelassen" (Gesuch S. 21). Mit seinem Hinweis auf Art. 9 und 30 Abs. 1 BV sowie Art. 34 BGG wird kein Revisionsgrund angegeben. Art. 34 BGG konkretisiert Art. 30 BV . Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund ( Art. 34 Abs. 2 BGG ; vgl. Urteile 6F_1/2016 vom 11. Februar 2016 E. 2 und 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1). Nach konstanter Rechtsprechung kann die Abteilung des Bundesgerichts, deren Ausstand "en bloc" verlangt wird, das Gesuch selber für unzulässig erklären, wenn es sich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1 mit Hinweis auf BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464). Auf das Ausstandsbegehren ist mithin nicht einzutreten, ohne dass die Betroffenen (oben Bst. C, Ziff. 5) beim Entscheid über das Ausstandsbegehren in den Ausstand zu treten hätten (Urteil 2F_5/2016 vom 14. März 2016 E. 2 mit Hinweisen).

2. Der Gesuchsteller verlangt die Revision des Revisionsentscheids 6F_32/2015.

2.1. Der Gesuchsteller bringt vor, mit dem Revisionsbegehren werde die Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 BGG geltend gemacht. Es seien Anträge unbeurteilt geblieben ( Art. 121 lit. c BGG ). Er habe gegen die Belastung seines Sperrkontos gegen seinen Willen Beschwerde erhoben. Diesen Beschwerdeantrag habe das Bundesgericht weder im Urteil vom 9. November 2015 noch im Revisionsentscheid vom 16. Februar 2016 beurteilt. Das Bundesgericht habe am 9. November 2015 einen nicht gestellten Antrag und am 16. Februar 2016 nur den Nebenantrag 2 beurteilt (Gesuch S. 11).

2.2. Konkret macht der Gesuchsteller geltend, "der Antrag auf Aufhebung der Belastung des Sperrkontos [sei] vom Bundesgericht noch immer nicht beurteilt" (Gesuch S. 15).

Im Revisionsentscheid 6F_32/2015 wurde ausgeführt, auf die Beschwerde sei mit der Begründung nicht eingetreten worden, dass der Rechtsvertreter nicht legitimiert sei, einen Prozess im eigenen Interesse zu führen; die Gründe seien im Urteil dargelegt worden. Weiter hielt das Bundesgericht fest: "Es versteht sich von selbst, dass Anträge an sich unbeurteilt bleiben, wenn mangels Legitimation auf eine Beschwerde nicht eingetreten wird. Die Revision kann sich nur auf die Eintretensfrage beziehen" (a.a.O., E. 1).

2.3. Der Gesuchsteller bezieht sich auf das Urteil 6B_911/2015 E. 1.3 ("Betrag von 1'250.-- dem Unterzeichneten [...] zurückzuzahlen") und behauptet, das Bundesgericht stelle sich auf den Standpunkt, dieser Antrag sei beurteilt worden; diese Beurteilung zeige klar, dass die Beurteilung völlig willkürlich war (Gesuch S. 16).

Wie sich dem Revisionsentscheid 6F_32/2015 E. 2 entnehmen lässt, stellte sich das Bundesgericht nicht auf den Standpunkt, "dieser Antrag sei beurteilt worden", sondern hält fest, von einer Nichtbeurteilung im Sinne einer Nichtkenntnisnahme könne nicht die Rede sein.

2.4. Der Gesuchsteller erklärt, er begründe das Revisionsgesuch damit, dass das Bundesgericht weder im Urteil vom 9. November 2015 noch im Revisionsentscheid vom 16. Februar 2016 den Hauptantrag im gesamten Beschwerdeverfahren, nämlich das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2015 und damit die ursprüngliche Verfügung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 9. April 2015 aufzuheben, gar nicht behandelt habe (Gesuch S. 17).

Wie dargelegt, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in Strafsachen mangels Legitimation nicht ein, weshalb auch kein Sachentscheid ergehen konnte. Bei Nichteintreten kann nicht gemäss Art. 121 lit. c BGG gerügt werden, es seien einzelne Anträge unbeurteilt geblieben (oben E. 2.2; Urteil 9F_13/2015 vom 29. Februar 2016 E. 2.1).

2.5. Der Gesuchsteller führt aus, "[d]er Beschwerdeführer [werde] kaum annehmen müssen, das Bundesgericht sei auf die Beschwerde vom 14. September 2015 nicht eingetreten, weil es einfach den Beschwerdeantrag auf Aufhebung der Belastung des Sperrkontos, auf einen gar nicht gestellten Antrag auf Rückzahlung eines Geldbetrages zu Gunsten des Rechtsvertreters uminterpretierte und nun sagt, es liege kein Revisionsgrund vor, sondern nur eine krasse Rechtsverweigerung, eine willkürliche Weigerung, den gestellten Antrag 1 vor Verwaltungsgericht zu beurteilen, weshalb keine Revision möglich sei" (Gesuch S. 18).

Das vom Gesuchsteller als "Hauptantrag" bezeichnete Rechtsbegehren 1 ("Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2015 sei aufzuheben.") ist rein kassatorisch. Auf ein kassatorisches Rechtsbgehren tritt das Bundesgericht nur ein, wenn es auch in der Sache eintreten kann (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. BGE 135 I 119 E. 4; Urteile 6B_189/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2 und 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 1.7; im Übrigen oben E.2.4).

2.6. Der Gesuchsteller erneuert seine Argumentation betreffend eine Nichtberücksichtigung von Beschwerdevorbringen und Anträgen, welche sich bereits im Revisionsentscheid als unbegründet erwies. Überdies ist anzumerken, dass die Begründung eines Begehrens keinen Antrag im Sinne von Art. 121 lit. c BGG und eine Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG darstellen, sodass selbst das Übergehen etwa einer Rüge keinen Revisionsgrund bilden würde (Urteil 4G_1/2016 vom 11. März 2016 E. 2.2 und E. 2.2.2.1 mit Hinweisen).

2.7. Soweit sich der Gesuchsteller auf E. 3.2 des Revisionsentscheids bezieht, handelt es sich - wie in E. 3.1 a.a.O. betont - um ein obiter dictum. Anders als im Gesuch (S. 18) angenommen, trat das Bundesgericht damit nicht auf das Revisionsgesuch ein und legte der darin summarisch skizzierte präsumtive Verfahrensausgang (zu dieser Praxis vgl. Urteile 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 5 und 2C_1060/2014 vom 31. Augsut 2015 E. 2) auch keine andere Kostenverteilung nahe.

3. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen ( Art. 29 Abs. 3 BV ; Art. 64 BGG ). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Das Gericht kann ausnahmsweise die Gerichtskosten anstatt der unterliegenden Partei ihrem Rechtsvertreter auferlegen ( BGE 129 IV 206 E. 2.2; vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4.1 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden Dr. Peter Steiner auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw