Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_11/2015 KI-generiert

Petitioner's Revision Request Rejected for Lack of Standing and Irrelevant Claims

Geschäftsnummer 6F_11/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision of previous judgments by the Swiss Federal Tribunal. The applicant, having previously submitted a complaint that was not admitted and a first revision application that was denied, contends that serious judicial errors were made in earlier rulings, which he argues need to be corrected. His current application is based on the claim that significant facts were overlooked in those previous decisions. However, the court finds that the arguments presented do not substantiate the claim for revision, noting that they largely consist of general criticism rather than addressing the legal grounds for such a request. Consequently, the revision request is ultimately rejected, and the applicant is held responsible for legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Petitioner's Revision Request Rejected for Lack of Standing and Irrelevant Claims: The applicant, having previously submitted a complaint that was not admitted and a first revision application that was denied, contends that serious judicial errors were made in earlier rulings, which he argues need to be corrected. His current application is based on the claim that significant facts were overlooked in those previous decisions. However, the court finds that the arguments presented do not substantiate the claim for revision, noting that they largely consist of general criticism rather than addressing the legal grounds for such a request. Consequently, the revision request is ultimately rejected, and the applicant is held responsible for legal costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit ersuchender Staat Klageänderung Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the applicant's financial situation when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the applicant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_11/2015

Urteil vom 4. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6F_3/2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat am 13. Januar 2015 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (Verfahren 6B_21/2015). Ein erstes Revisionsgesuch wurde am 24. März 2015 abgewiesen (Verfahren 6F_3/2015). Am 4. Mai 2015 wendet sich der Gesuchsteller erneut an das Bundesgericht und ersucht gestützt auf Art. 121 lit. d BGG um Revision der Urteile 6F_3/2015 und 6B_21/2015. Es gehe um die Aufhebung katastrophaler Fehlurteile. Auch ein korrupter Richter müsse bestraft werden können.

Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_21/2015 vom 13. Januar 2015 die Beschwerdeberechtigung des Gesuchstellers zur Beschwerde in Strafsachen geprüft und verneint, weil die von ihm erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen einen Gerichtspräsidenten allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen, sich indessen nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken könnten. Im Urteil 6F_3/2015 wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren Strafkläger gewesen sei. Mangels Legitimation habe auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden können. Davon, dass das Bundesgericht etwas aus Versehen nicht berücksichtigt habe, könne nicht die Rede sein.

Was der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren vorbringt, dringt nicht durch. Er nennt zwar in seiner Eingabe formell den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG . Seine Begründung erschöpft sich indessen zur Hauptsache in sachfremden Überlegungen und allgemeiner Kritik an den angeblich revisionsbedürftigen Urteilen des Bundesgerichts. Solche Kritik ist unzulässig. Auch der geltend gemachte angebliche Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV führt nicht zur Revision eines bundesgerichtlichen Urteils. Soweit der Gesuchsteller auf die seinerzeitige Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts des Kantons Bern verweist und daraus seine Beschwerdeberechtigung ableitet, ist anzumerken, dass auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung eine von Gesetzes wegen fehlende Legitimation nicht begründen kann. Im Übrigen wurde der Gesuchsteller und seinerzeitige Beschwerdeführer in der damaligen Rechtsmittelbelehrung durch das Obergericht des Kantons Bern ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Beschwerdelegitimation nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG richtet. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Analog zu den Urteilen 6B_21/2015 und 6F_3/2015 ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill