Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_11/2013 KI-generiert

Dismissal of Revision for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6F_11/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a previous decision made on June 19, 2013. The applicant was mandated to pay a cost advance of CHF 2,000 by August 16, 2013, which he failed to meet, resulting in the Tribunal denying further correspondence on the matter. Despite a subsequent extension for payment, the applicant only transferred CHF 500, deeming the full amount excessive. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the revision request due to the non-compliance with the required cost advance, and imposed court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Revision for Failure to Pay Cost Advance: The applicant was mandated to pay a cost advance of CHF 2,000 by August 16, 2013, which he failed to meet, resulting in the Tribunal denying further correspondence on the matter. Despite a subsequent extension for payment, the applicant only transferred CHF 500, deeming the full amount excessive. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the revision request due to the non-compliance with the required cost advance, and imposed court costs on the applicant.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Frist für Kostenvorschuss verspätete Gebührenzahlung Rückzug des Revisionsgesuchs Auferlegung der Verfahrenskosten Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant (Gesuchsteller) to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_11/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Eusebio, Denys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau , Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_244/2013 vom 19. Juni 2013.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2013 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 16. August 2013 aufgefordert (act. 2). Mit Eingabe vom 27. Juli 2013 reichte er ein Wiedererwägungsgesuch ein (act. 5). Das Bundesgericht wies das Gesuch am 7. August 2013 ab und hielt gestützt auf Art. 62 Abs. 1 BGG am Kostenvorschuss fest. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass in dieser Angelegenheit keine weitere Korrespondenz geführt werde (act. 6).

Weil der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Gesuchsteller am 28. Oktober 2013 die in Art. 62 Abs. 3 BGG gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 8. November 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 19). Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass ihm die gewünschte Zusicherung gemäss Eingabe vom 24. September 2013 (act. 11, wonach er den Vorschuss leiste, wenn ihm eine einlässliche materielle Prüfung der Beschwerde zugesichert werde) nicht gegeben werden könne.

Der Gesuchsteller liess dem Bundesgericht am 8. November 2013 einen Betrag von Fr. 500.-- überweisen. Er führte aus, eine Zahlung von Fr. 2'000.-- erachte er als unangemessen (act. 22). Darüber hat nicht der Gesuchsteller zu befinden. Da der verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- innert Nachfrist nicht einging, ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill