Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_11/2012 KI-generiert

Application for Revision Dismissed Due to Lack of Valid Grounds

Geschäftsnummer 6F_11/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party submitted a request for revision regarding a previous judgment by the Swiss Federal Tribunal that had dismissed their complaint. The revision request argued that the principle of proportionality was ignored and that the investigation costs were disproportionately high given the minor nature of the offense. However, the Tribunal concluded that the grounds for revision did not meet the legal criteria, as the legal assessment of the case could not be contested in the revision process. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the revision request and also denied the request for free legal aid due to the lack of merit in the case, imposing court costs on the party.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Application for Revision Dismissed Due to Lack of Valid Grounds: The revision request argued that the principle of proportionality was ignored and that the investigation costs were disproportionately high given the minor nature of the offense. However, the Tribunal concluded that the grounds for revision did not meet the legal criteria, as the legal assessment of the case could not be contested in the revision process. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the revision request and also denied the request for free legal aid due to the lack of merit in the case, imposing court costs on the party.

Schlagwörter

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Revisionsgründe unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Revisionsgesuchs Einrede der Verfassungswidrigkeit strafrechtliches Revisionsgesuch Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to inform that the applicant's financial situation must be taken into account when setting court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_11/2012

Urteil vom 12. Juli 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_292/2012 vom 31. Mai 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil 6B_292/2012 vom 31. Mai 2012 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein. Diese reicht am 29. Juni 2012 dagegen ein Revisionsgesuch ein.

Die Gründe, aus denen die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, werden in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Demgegenüber kann die rechtliche Würdigung eines Falles im Revisionsverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Einleitend zur Begründung ihres Gesuches stellt die Gesuchstellerin fest, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei bis heute unbeachtet geblieben und es könne nicht sein, dass sie für ihr geringes Verschulden solch hohe Untersuchungskosten zu bezahlen habe. Diese Vorbringen sind unzulässig, denn sie betreffen die rechtliche Würdigung des Falles. Auch in ihren übrigen Ausführungen vermag die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund vorzubringen. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn