Petitioner v. Public Prosecutor and Health Insurer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision of a previous decision by the Swiss Federal Tribunal concerning a fraud accusation made by the applicant against a health insurance company. Initially, the Public Prosecutor's Office declined to accept the fraud report, leading the applicant to appeal. However, this appeal was dismissed by the Cantonal Court due to the applicant's failure to provide the required security for costs within the specified timeframe. Subsequently, the Swiss Federal Tribunal also rejected the applicant's appeal, citing lack of adequate grounds. The applicant later filed for revision, introducing new claims of fraud based on a subsequent decision from the Administrative Court concerning the same insurance company. Nevertheless, the Tribunal determined that the grounds for revision were not sufficient to warrant a reconsideration of its earlier decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 61 BGG, Art. 124 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 410 StPO; Petitioner v. Public Prosecutor and Health Insurer: Initially, the Public Prosecutor's Office declined to accept the fraud report, leading the applicant to appeal. However, this appeal was dismissed by the Cantonal Court due to the applicant's failure to provide the required security for costs within the specified timeframe. Subsequently, the Swiss Federal Tribunal also rejected the applicant's appeal, citing lack of adequate grounds. The applicant later filed for revision, introducing new claims of fraud based on a subsequent decision from the Administrative Court concerning the same insurance company. Nevertheless, the Tribunal determined that the grounds for revision were not sufficient to warrant a reconsideration of its earlier decision.
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KI-generiertCited in heading 1 of the dispositive as the basis for the initial inadmissibility decision, and cited again in heading 2 to justify the inadmissibility of the revision application due to insufficient reasoning.
Applied by the Tribunal to consider the applicant's financial situation when setting the court fees.
Applied to order the applicant to bear the court costs due to the outcome of the proceeding.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_10/2018
Urteil vom 8. Mai 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Postfach, 8401 Winterthur,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_1220/2017 vom 31. Januar 2018.
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm am 28. Juli 2017 eine Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen Betrugs gegen eine Krankenkasse nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 10. Oktober 2017 nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Prozesskaution nicht innert Frist geleistete hatte. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 31. Januar 2018 mangels einer tauglichen Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht ein.
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 19. März 2018 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 31. Januar 2018.
2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft; es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben und sie können nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Das Gericht kann indessen auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
3. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde ( Art. 124 BGG ).
4. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 StPO . Er macht neue Tatsachen geltend. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018 ergebe, dass die beschuldigte Krankenkasse ihn (um Fr. 193.60) betrogen habe.
5. Das Bundesgericht fällte am 31. Januar 2018 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde vom 22. Oktober 2017 keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen, schon gar nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2018 und den darauf gestützten Behauptungen des Beschwerdeführers, daraus ergebe sich der Betrugsvorwurf. Damit wird nicht im Ansatz dargetan, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill