Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_10/2017 KI-generiert

Federal Court Dismisses Revision Petition for Lack of Legal Grounds

Geschäftsnummer 6F_10/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision of three prior decisions made by the Swiss Federal Tribunal, wherein the applicant argued violations of the principle of equality, discrimination, bias in evidence presentation, and obstruction of justice. The applicant contended that these issues warranted a reconsideration of the previous judgments. However, the Federal Tribunal determined that the applicant did not cite any valid grounds for revision as stipulated by law and thus did not entertain the request for a review of the earlier decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 121 ff. BGG; Federal Court Dismisses Revision Petition for Lack of Legal Grounds: The applicant contended that these issues warranted a reconsideration of the previous judgments. However, the Federal Tribunal determined that the applicant did not cite any valid grounds for revision as stipulated by law and thus did not entertain the request for a review of the earlier decisions.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Rückzug des Rechtsbegehrens Einrede der Verfassungswidrigkeit Normenkontrolle Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 ff. BGG

The Tribunal determined that none of the grounds for revision explicitly listed in these articles were presented by the applicant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to waive the imposition of judicial costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_10/2017

Urteil vom 21. September 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Gesuch um Revision der bundesgerichtlichen Urteile 6B_217/2017, 6B_308/2017 und 6B_383/2017 vom 11. Juli 2017.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteilen 6B_217/2017, 6B_308/2017 und 6B_383/2017 vom 11. Juli 2017 auf drei Beschwerden nicht ein. Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller ersucht um Revision der genannten bundesgerichtlichen Urteile. Zur Begründung macht er Verstösse gegen den Gleichheitsgrundsatz, Diskriminierung, ungleiche und einseitige Beweisführung sowie "Strafvereitelung im Amt" etc. geltend.

2. Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121 - 123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen.

Der Gesuchsteller beruft sich auf keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG . Aus seiner Eingabe ergibt sich auch sinngemäss nicht im Ansatz, inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Dass er mit den drei bundesgerichtlichen Urteilen nicht einverstanden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Die Kritik an der rechtlichen Würdigung ist im Revisionsverfahren unzulässig. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

4. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill