Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_10/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Grants Revision on Pro Bono Legal Aid Denial Due to Opposing Party's Indigence

Geschäftsnummer 6F_10/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the revision of a previous judgment by the Swiss Federal Tribunal concerning a criminal matter. Initially, the Tribunal had dismissed an appeal filed by an individual and denied a request for free legal aid, citing the lack of prospects for success. Subsequently, another party sought revision, arguing that the Tribunal failed to consider significant facts regarding the financial situation of the individual, who was dependent on social assistance and unable to pay the ordered legal costs. The revision request was eventually accepted, and the Tribunal granted free legal aid and ordered compensation for the legal representative from the court's funds.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Federal Supreme Court Grants Revision on Pro Bono Legal Aid Denial Due to Opposing Party's Indigence: Initially, the Tribunal had dismissed an appeal filed by an individual and denied a request for free legal aid, citing the lack of prospects for success. Subsequently, another party sought revision, arguing that the Tribunal failed to consider significant facts regarding the financial situation of the individual, who was dependent on social assistance and unable to pay the ordered legal costs. The revision request was eventually accepted, and the Tribunal granted free legal aid and ordered compensation for the legal representative from the court's funds.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Revision des Strafurteils Rückerstattung von Sozialhilfe Bedürftigkeit Zahlungsbefehl Asylrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. d BGG

This provision grounds the allowance of the revision request because the court overlooked a relevant fact in the original decision.

Art. 64 BGG

Used to grant legal aid to the requesting party (Beschwerdegegnerin 2) for the revision proceedings.

Art. 66 al. 1 BGG

Used to exempt the revision proceedings from court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_10/2014

Urteil vom 20. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte

Y.________,

vertreten durch Advokatin Evelyne Alder,

Gesuchstellerin,

gegen

1. X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

2. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_836/2013 vom 24. Januar 2014.

Sachverhalt:

A. Das Bundesgericht trat am 24. Januar 2014 auf eine von X.________ eingereichte Beschwerde in Strafsachen nicht ein (6B_836/2013). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Jenes von Y.________ (Beschwerdegegnerin 2) schrieb es als gegenstandslos ab, da X.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung verurteilt wurde.

B. Mit Eingabe vom 4. April 2014 ersucht Advokatin Evelyne Alder sinngemäss um Revision des Urteils vom 24. Januar 2014 und Ausrichtung der ihr zugesprochenen Entschädigung aus der Gerichtskasse.

Da das Gesuch, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, gutgeheissen werden kann und dies die Rechtsposition der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht schmälert, wird auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen:

1. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

Advokatin Evelyne Alder führt zur Begründung des Gesuchs aus, dem Beschwerdeführer im Verfahren 6B_836/2013 sei vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden. Er sei seit langem sozialhilfeabhängig, und Belege für seine Mittellosigkeit fänden sich in den Strafakten. Die Uneinbringlichkeit ihrer Forderung beim Beschwerdeführer sei demnach erwiesen. Aus diesem Grund sei ihr die zugesprochene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten.

Es trifft zu, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren 6B_836/2013 aus den entsprechenden Akten ersichtlich war. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde im bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und nicht, weil die finanziellen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen wären. Die Uneinbringlichkeit der ihm zur Zahlung auferlegten Parteientschädigung hat das Gericht nicht berücksichtigt, als es das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abschrieb. Das Revisionsgesuch ist begründet.

2. Der Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren 6B_836/2013 ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Advokatin Evelyne Alder als amtliche Anwältin beizuordnen. Die dieser im Urteil 6B_836/2013 vom 24. Januar 2014 zugesprochene Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

3. Für das Revisionsverfahren sind keine Kosten zu erheben. Advokatin Evelyne Alder ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Dispositiv im Verfahren 6B_836/2013 wird wie folgt neu gefasst:

"1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Advokatin Evelyne Alder wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdegegnerin 2 bestellt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt."

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Advokatin Evelyne Alder wird für das Revisionsverfahren mit Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler