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6F_10/2010 KI-generiert

Claimant's Request for Revision of Federal Supreme Court Decision Rejected Due to Procedural Misunderstanding

Geschäftsnummer 6F_10/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted by an individual to the Swiss Federal Tribunal following an earlier decision made on June 8, 2010, which had dismissed a prior complaint. The requester claimed to have been deprived of the opportunity to supplement his submission based on expectations from experiences with cantonal courts; however, the Tribunal concluded that the individual failed to adhere to the procedural rules applicable at the federal level and that misunderstandings about legal procedures do not constitute grounds for revision. Ultimately, the request for revision was rejected, and costs were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Claimant's Request for Revision of Federal Supreme Court Decision Rejected Due to Procedural Misunderstanding: The requester claimed to have been deprived of the opportunity to supplement his submission based on expectations from experiences with cantonal courts; however, the Tribunal concluded that the individual failed to adhere to the procedural rules applicable at the federal level and that misunderstandings about legal procedures do not constitute grounds for revision. Ultimately, the request for revision was rejected, and costs were imposed on the individual.

Schlagwörter

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Revisionsgründe gesetzliche Verfahrensfrist Sachverhaltsirrtum Auslegungsurteile Überprüfung einer früheren Entscheidung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to factor in the nature of the proceedings when setting the court fee, which is mentioned in the reasoning section preceding the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision governing the imposition of court costs on the petitioner, as stated in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_10/2010

Urteil vom 6. September 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_380/2010 vom 8. Juni 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_380/2010 vom 8. Juni 2010 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf eingetreten wurde. Teilweise genügte die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht (E. 2). Soweit sie den Vorsatz betraf, waren die Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden (E. 3). Nachdem der Gesuchsteller das Urteil erhalten hatte, bemängelte er mit Eingabe vom 15. Juni 2010, dass er keine Gelegenheit erhalten habe, seine Eingabe noch zu ergänzen, wie er dies aufgrund seiner Erfahrungen mit den kantonalen Gerichten habe erwarten dürfen (6B_380/2010 act. 16). Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 22. Juni 2010 mit, dass innert der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG eine vollständig begründete Beschwerde eingereicht werden müsse und eine Frist zur Beschwerdeergänzung nicht angesetzt werde (6B_380/2010 act. 18).

Der Gesuchsteller wendet sich mit Eingabe vom 2. Juli 2010 erneut an das Bundesgericht. Da er sich auf Art. 121 lit. c und d BGG bezieht (Gesuch S. 3), ist die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Indessen sind weder einzelne Anträge unbeurteilt geblieben ( Art. 121 lit. c BGG ), noch hat das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt ( Art. 121 lit. d BGG ). Es mag angemerkt werden, dass der Gesuchsteller in seiner Beschwerde vom 30. April 2010 gar keinen Antrag, es sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen, gestellt hat (6B_380/2010 act. 1).

Wie sich aus dem oben erwähnten Schreiben vom 15. Juni 2010 und nun erneut aus seinem Revisionsgesuch ergibt, hat sich der Gesuchsteller ohne weiteres auf seine kantonalen Erfahrungen verlassen und deshalb übersehen, dass vor Bundesgericht andere Regeln gelten. Dies hat er sich selber zuzuschreiben. Es wäre an ihm gewesen, sich über die Rechtslage zu informieren. Davon, dass aus der Formulierung in der Eingangsanzeige einer Beschwerde, die notwendigen prozessleitenden Anordnungen würden später folgen, geschlossen werden könnte, es werde noch eine Frist zur Begründung der Beschwerde angesetzt, kann nicht die Rede sein. Ein Irrtum des Betroffenen über die Rechtslage stellt indessen keinen Revisionsgrund dar.

Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

3. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne Antwort zu den Akten gelegt werden müssten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn