Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_1/2022 KI-generiert

Prosecution Revision Attempt Regarding Road Traffic Data Sharing Dismissed

Geschäftsnummer 6F_1/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal dispute before the Swiss Federal Tribunal, the Attorney General's Office of the Canton of St. Gallen filed a request for revision of a previous decision made on December 16, 2021, concerning the accused, A.________. The original case involved A.________'s successful complaint against the forwarding of a case dismissal order to the St. Gallen Road Traffic Office, which the Federal Tribunal ruled was improper due to a lack of legal basis. The Attorney General's Office argued that a change in the law since a 2017 ruling was overlooked in the court's decision, suggesting that there was now sufficient legal foundation. However, the Federal Tribunal found that this argument was not an acceptable ground for revision and deemed that the relevant legal provision had been duly considered. Consequently, no significant new facts or oversight justified reopening the case.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 61 BGG, Art. 8 Abs. 4 StPV, Art. 66 Abs. 4 BGG; Prosecution Revision Attempt Regarding Road Traffic Data Sharing Dismissed: Gallen filed a request for revision of a previous decision made on December 16, 2021, concerning the accused, A.________. The original case involved A.________'s successful complaint against the forwarding of a case dismissal order to the St. Gallen Road Traffic Office, which the Federal Tribunal ruled was improper due to a lack of legal basis. The Attorney General's Office argued that a change in the law since a 2017 ruling was overlooked in the court's decision, suggesting that there was now sufficient legal foundation. However, the Federal Tribunal found that this argument was not an acceptable ground for revision and deemed that the relevant legal provision had been duly considered. Consequently, no significant new facts or oversight justified reopening the case.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Strassenverkehrsrecht Datenaustausch Strafverfolgung Sachverhaltsirrtum Irreführung der Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to rule that no costs shall be levied, regardless of the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_1/2022

Urteil vom 3. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Gesuchstellerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Kaiser,

Gesuchsgegner,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Dezember 2021 (6B_1496/2020).

Erwägungen:

1. Im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_1496/2020 setzte sich der Beschuldigte A.________ gegen eine ihn betreffende Einstellungsverfügung zur Wehr. Seine Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2021 insoweit gutgeheissen, als die Vorinstanz (zu Unrecht) die Zulässigkeit einer Weiterleitung dieser Verfügung an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen für zulässig erachtet hatte. In diesem Punkt wurde der angefochtene Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2. Mit Revisionsgesuch vom 5. Januar 2022 wendet sich die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen an das Bundesgericht. Sie beantragt, die teilweise Gutheissung der Beschwerde und damit die Rückweisung an die Vorinstanz sowie die damit einhergehende Verpflichtung des Kantons St. Gallen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen, seien aufzuheben.

3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG , wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Sie macht geltend, bei seiner Feststellung, wonach es an einer gesetzlichen Grundlage für die Benachrichtigung des Strassenverkehrsamtes fehle, beziehe sich das Bundesgericht auf das Urteil 6B_942/2016 vom 7. September 2017. Dabei übersehe es, dass sich die Rechtsgrundlage seit Erlass dieses Entscheids geändert habe. Mit Nachtrag vom 6. Februar 2018 sei nämlich Art. 8 Abs. 4der Strafprozessverordnung des Kantons St. Gallen vom 23. November 2010 (StPV/SG; sGS 962.11) eingefügt worden. Die Bestimmung werde seit 30. Januar 2018 angewendet.

4. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, soweit einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Die Revision eröffnet der Gesuchstellerin indes nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für unrichtig hält (Urteil 6F_15/2021 vom 30. August 2021 E. 2 mit Hinweis). Mit anderen Worten kann die rechtliche Würdigung im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.3).

5. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin hat das Bundesgericht die fragliche Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 StPV nicht übersehen, sondern in seine Erwägungen einbezogen und deren Eignung als hinreichende Grundlage für die fragliche Datenweitergabe - wenn auch implizit - verneint (E. 4.2 und 4.4.2 des angefochtenen Urteils). Darüber hinaus stellt die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Änderung der Rechtslage keine erhebliche Tatsache i.S.v. Art. 121 lit. d BGG dar. Das Revisionsgesuch zielt vielmehr auf eine rechtliche Überprüfung des angeblich fehlerhaften Urteils ab, die im Revisionsverfahren nicht möglich ist. Der angerufene Revisionsgrund ist somit nicht gegeben. Anderweitige Revisionsgründe nach Art. 121 ff. BGG macht die Gesuchstellerin nicht geltend.

6. Mangels Vorliegen eines Revisionsgrunds wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Ungeachtet des Verfahrensausgangs werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger