Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_1/2017 KI-generiert

Revision Attempt for Federal Supreme Court Decision Based on New Evidence

Geschäftsnummer 6F_1/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a request for revision concerning a previous judgment issued by the Swiss Federal Tribunal related to a criminal matter. Initially, a complaint was not entertained due to inadequate justification. The petitioner seeks to overturn the prior decision and have both him and his spouse acquitted, substantiating this request with new evidence that he claims supports their innocence. However, the legal framework for revision requires that new facts and evidence be directly relevant to the previous judgment, which the tribunal concluded was not the case here. Consequently, the tribunal decided not to entertain the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG; Revision Attempt for Federal Supreme Court Decision Based on New Evidence: Initially, a complaint was not entertained due to inadequate justification. The petitioner seeks to overturn the prior decision and have both him and his spouse acquitted, substantiating this request with new evidence that he claims supports their innocence. However, the legal framework for revision requires that new facts and evidence be directly relevant to the previous judgment, which the tribunal concluded was not the case here. Consequently, the tribunal decided not to entertain the revision request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Nova Klageänderung Begründung Versuch im Strafrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG

This provision was cited in the reasoning as the basis for the applicant's claim of new facts and evidence, although the application was ultimately dismissed on procedural grounds.

Art. 64 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive, the decision mentions that the request for cost exemption becomes moot, which relates to the application of Art. 64 BGG (legal aid/cost exemption).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of costs, and the dispositive explicitly states that no costs shall be levied (Point 2).

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

This provision was cited in the reasoning as being in conjunction with Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG regarding the ground for revision based on new facts and evidence.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_1/2017

Urteil vom 17. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,

Postfach 959, 6460 Altdorf UR,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz,

Rathausplatz 2, 6460 Altdorf UR.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils 6B_528/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Mai 2016.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_528/2016 vom 24. Mai 2016 auf eine Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung nicht ein.

Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Er verlangt eine "Revision des Gerichtsfalles" und "ein neues Gerichtsurteil". Er und seine Ehefrau seien freizusprechen. Der beiliegende neue Zeugenbeweis würde ihre Unschuld bestätigen.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des Urteils verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121-123 BGG ) vorliegt und geltend gemacht wird. In der Gesuchsbegründung ist dabei konkret aufzuzeigen, inwiefern mit dem bemängelten Urteil ein solcher gesetzt worden sein soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO .

Nach der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen neuer Tatsachen und Beweismittel allerdings nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (vgl. BGE 134 IV 48 ; Urteile 6F_29/2016 vom 17. November 2016 E. 2 und 6F_16/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2).

Das Bundesgericht trat mit dem Urteil 6B_528/2016 auf eine Beschwerde nicht ein. Zum Sachverhalt hat es sich überhaupt nicht geäussert. Die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Beweismittel und Tatsachen betreffen damit nicht das bundesgerichtliche Urteil, sondern offensichtlich den Sachverhalt in der Strafsache selbst, wobei offenbleiben kann, ob in den Vorbringen des Gesuchstellers überhaupt revisionsrechtlich relevante Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erblickt werden können.

3. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von Kosten wird damit gegenstandslos (vgl. Urteil 4F_2/2017 vom 25. Januar 2017 in Sachen des Beschwerdeführers).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill