Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_1/2009 KI-generiert

Applicant's Revision and Reconsideration Request Rejected in Extortion and Pornography Case

Geschäftsnummer 6F_1/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision or reconsideration submitted to the Swiss Federal Tribunal after a previous denial of a complaint related to a conviction for attempted extortion and pornography. Despite the submission of new evidence by the applicant, the court determined that these claims did not warrant a change to the previous ruling. Consequently, the court rejected the revision request, stated that it would not consider the reconsideration request, and denied the applicant's request for legal aid due to the unlikelihood of success. Furthermore, the applicant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Applicant's Revision and Reconsideration Request Rejected in Extortion and Pornography Case: Despite the submission of new evidence by the applicant, the court determined that these claims did not warrant a change to the previous ruling. Consequently, the court rejected the revision request, stated that it would not consider the reconsideration request, and denied the applicant's request for legal aid due to the unlikelihood of success. Furthermore, the applicant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Wiedererwägung versuchte Erpressung Pornografie Rückzug des Revisionsgesuchs verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The court rejected the application for legal aid because the claims appeared hopeless from the outset.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court noted that a reduction of the court fee was not an option due to the nature of the applicant's procedural conduct.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_1/2009/sst

Urteil vom 20. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision/Wiedererwägung des Urteils des Bundesgerichts vom 28. Mai 2008 (6B_312/2008).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 28. Mai 2008 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war (6B_312/2008). Der Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch vom 13. Januar 2009 erneut an das Bundesgericht.

Ob seine Vorbringen überhaupt zulässig sind, muss nicht geprüft werden. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit die drei angeblich neuen Beweismittel daran, dass seine Verurteilung wegen versuchter Erpressung und Pornografie nicht gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstösst, etwas zu ändern vermöchten. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Eine Wiedererwägung bundesgerichtlicher Urteile ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auf dieses Gesuch ist nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Wegen der Art der Prozessführung des Gesuchstellers kommt eine Reduktion der Gerichtsgebühr nicht mehr in Betracht ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

3. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere unbegründete Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten legen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn