Failure to Substantiate Grounds for Revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party sought a revision of a previous Federal Tribunal decision that had dismissed their complaint due to inadequacies in the submissions, which did not meet the necessary legal justification standards. The party subsequently filed a request for revision but failed to specify any valid grounds for such a revision according to the applicable legal provisions. The Federal Tribunal determined that the request did not warrant further consideration and assessed court costs against the party for the unsuccessful revision attempt.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Substantiate Grounds for Revision: The party subsequently filed a request for revision but failed to specify any valid grounds for such a revision according to the applicable legal provisions. The Federal Tribunal determined that the request did not warrant further consideration and assessed court costs against the party for the unsuccessful revision attempt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to order the applicant to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6F_1/2008 /hum
Urteil vom 7. März 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 17. Januar 2008 (6B_12/2008).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 17. Januar 2008 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil die Vorbringen teils an der Sache vorbeigingen, teils den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entsprachen (6B_12/2008). Dagegen hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Februar 2008 eine "offene Beschwerde" eingereicht, die einzig als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann und muss. Die Revision bundesgerichtlicher Entscheide ist nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen möglich. In der Begründung des Revisionsgesuchs ist anzugeben, inwiefern mit dem angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil welcher Revisionsgrund gesetzt worden sein soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Gesuchsteller legt nicht dar, auf welchen Revisionsgrund er sich beziehen will. Er kritisiert lediglich, die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts seien unzutreffend, macht (erneut) eine Rechtsverweigerung geltend und verweist dazu auf seine ursprüngliche Beschwerde (Gesuch, S. 2 f., 11). Damit ist er nicht zu hören. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Willisegger