Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_1/2008 KI-generiert

Failure to Substantiate Grounds for Revision

Geschäftsnummer 6F_1/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought a revision of a previous Federal Tribunal decision that had dismissed their complaint due to inadequacies in the submissions, which did not meet the necessary legal justification standards. The party subsequently filed a request for revision but failed to specify any valid grounds for such a revision according to the applicable legal provisions. The Federal Tribunal determined that the request did not warrant further consideration and assessed court costs against the party for the unsuccessful revision attempt.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Substantiate Grounds for Revision: The party subsequently filed a request for revision but failed to specify any valid grounds for such a revision according to the applicable legal provisions. The Federal Tribunal determined that the request did not warrant further consideration and assessed court costs against the party for the unsuccessful revision attempt.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Beweislosigkeit ungenügende Rechtsschrift ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Urteilsvorschlag Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the applicant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_1/2008 /hum

Urteil vom 7. März 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 17. Januar 2008 (6B_12/2008).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 17. Januar 2008 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil die Vorbringen teils an der Sache vorbeigingen, teils den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entsprachen (6B_12/2008). Dagegen hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Februar 2008 eine "offene Beschwerde" eingereicht, die einzig als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann und muss. Die Revision bundesgerichtlicher Entscheide ist nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen möglich. In der Begründung des Revisionsgesuchs ist anzugeben, inwiefern mit dem angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil welcher Revisionsgrund gesetzt worden sein soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Gesuchsteller legt nicht dar, auf welchen Revisionsgrund er sich beziehen will. Er kritisiert lediglich, die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts seien unzutreffend, macht (erneut) eine Rechtsverweigerung geltend und verweist dazu auf seine ursprüngliche Beschwerde (Gesuch, S. 2 f., 11). Damit ist er nicht zu hören. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger