Acquitted Person Fails to Halt Compulsory Neuroleptic Medication
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who had been subjected to a stationary measure following a prosecution for intentional homicide due to mental incapacity, which was initiated in 1981. After being conditionally released in 1997, he was required to undergo regular psychiatric treatment and is currently receiving outpatient care. He has requested the cessation of compulsory medication with the neuroleptic Clopixol, but his appeals to stop the psychiatric treatment and medication were denied by the relevant authorities at various levels, leading him to file a complaint with the Federal Court to challenge these decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG; Acquitted Person Fails to Halt Compulsory Neuroleptic Medication: After being conditionally released in 1997, he was required to undergo regular psychiatric treatment and is currently receiving outpatient care. He has requested the cessation of compulsory medication with the neuroleptic Clopixol, but his appeals to stop the psychiatric treatment and medication were denied by the relevant authorities at various levels, leading him to file a complaint with the Federal Court to challenge these decisions.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure outlined in Art. 109 BGG.
The reasoning explicitly referred to Art. 109 Abs. 3 BGG when deciding to refer to the grounds stated by the lower court.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_999/2010
Urteil vom 9. Dezember 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Massnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 16. November 2010.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte am 26. Juni 1981 eine gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Tötung geführte Strafuntersuchung infolge Zurechnungsunfähigkeit ein und ordnete eine stationäre Massnahme an. Das Obergericht des Kantons Zürich entliess den Beschwerdeführer am 17. Dezember 1997 probeweise aus der stationären Massnahme. Es stellte ihn unter Schutzaufsicht und erteilte ihm die Weisung, sich in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben. Der Beschwerdeführer steht zurzeit in ambulanter Behandlung im Psychiatriezentrum Wetzikon. Er nimmt regelmässig unter Sichtkontrolle Neuroleptika ein. Am 31. Dezember 2009 bzw. 4. Mai 2010 beantragte er unter anderem, die Zwangsmedikation mit dem Neuroleptikum Clopixol sei zu stoppen. Der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 1. Juli 2010 den Antrag, die psychiatrische Behandlung aufzuheben, ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Justizdirektion des Kantons Zürich am 9. September 2010 ab. Im angefochtenen Entscheid wurde eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer strebt mit Beschwerde beim Bundesgericht eine Beendigung der Behandlung mit Neuroleptika an. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8 - 12 E. 6). Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. So stellt zum Beispiel das Vorbringen, es gehe nur darum, dass er keine Kinder bekomme (Beschwerde S. 1), eine reine Behauptung dar, die die vorinstanzliche Annahme, dass die Einnahme der Neuroleptika erforderlich sei, nicht zu widerlegen vermag.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Ch. Monn