Dismissal of Appeal Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who was convicted by the Obergericht des Kantons Aargau for fraud and forgery and received a suspended monetary penalty of 150 daily units at 30 Swiss Francs each. The appellant filed multiple complaints, including constitutional and human rights appeals, challenging the decision and accusing the judicial authorities of impropriety without providing a detailed legal argument. The Swiss Federal Tribunal found that the appellant's submissions did not meet the required standards for legal reasoning or substantiation and were largely comprised of sweeping allegations. As a result, the Tribunal decided not to proceed with the appeal and denied the request for free legal aid due to the lack of prospects for success, ordering the appellant to pay reduced court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Dismissal of Appeal Due to Insufficient Substantiation: The appellant filed multiple complaints, including constitutional and human rights appeals, challenging the decision and accusing the judicial authorities of impropriety without providing a detailed legal argument. The Swiss Federal Tribunal found that the appellant's submissions did not meet the required standards for legal reasoning or substantiation and were largely comprised of sweeping allegations. As a result, the Tribunal decided not to proceed with the appeal and denied the request for free legal aid due to the lack of prospects for success, ordering the appellant to pay reduced court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed as the procedural basis for the decision not to enter on the appeal due to insufficient grounds.
Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose reduced court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_998/2018
Urteil vom 17. Dezember 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug, Urkundenfälschung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 28. August 2018 (SST.2018.20).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 28. August 2018 im Berufungsverfahren in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 eine "Verfassungsbeschwerde, Staatsrechtliche Beschwerde, Menschenrechtsklage, Völkerrechtsklage" an das Bundesgericht.
2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Auf ausserhalb des durch das angefochtene Urteil begrenzten Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und Vorbringen ist zum vornherein nicht einzutreten.
3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Trotz ihres beachtlichen Umfangs mit einer Vielzahl von Anträgen ist ihr nichts dafür zu entnehmen, dass das angefochtene Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnte. Unter Berufung u.a. auf die EMRK, die BV, die Antifolterkonvention und die UNO-Charta begnügt sich der Beschwerdeführer mit weitschweifigen Ausführungen damit, seine Sicht der Dinge darzulegen, wobei er die Schuldsprüche bzw. die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe als "Lügengebäude" bezeichnet, u.a. von kriminell inszeniertem Chaos, Komplotten, Rechtsverdrehung, "Sudeleien" und Totalnichtigkeit spricht, die Ermittlungs- sowie Gerichtsbehörden des Kantons Aargau bzw. deren Mitglieder der Delinquenz beschuldigt und der Gegenpartei krankhafte, kriminelle Machenschaften unterstellt. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil findet nicht statt. Willkür oder sonstige Verfassungs- oder Rechtsverletzungen lassen sich indessen nicht mit pauschalen Vorwürfen und unzulässigen appellatorischen Behauptungen begründen. Inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill