Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_998/2013 KI-generiert

Claimant Lacks Standing for Follow-on Civil Action Following Refused Criminal Investigation into Police Action Based on Anonymous Tip

Geschäftsnummer 6B_998/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual regarding alleged slander, defamation, and insults following a report that suggested she posed a danger to herself and others. After a police visit on the basis of this report, which found no suicidal intent, the individual filed a criminal complaint against unidentified personnel from a psychiatric service for claiming she was a threat. The prosecution decided not to pursue the case, leading to a subsequent appeal that was dismissed by a higher court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier decision and to compel action against the accused. However, the court found that the individual did not have standing to pursue the complaint, as it did not impact any civil claims she could have made.

Legislator-Regeste

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Art. 13 EMRK, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Lacks Standing for Follow-on Civil Action Following Refused Criminal Investigation into Police Action Based on Anonymous Tip: After a police visit on the basis of this report, which found no suicidal intent, the individual filed a criminal complaint against unidentified personnel from a psychiatric service for claiming she was a threat. The prosecution decided not to pursue the case, leading to a subsequent appeal that was dismissed by a higher court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier decision and to compel action against the accused. However, the court found that the individual did not have standing to pursue the complaint, as it did not impact any civil claims she could have made.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung) Strafanzeige fehlende Legitimation Polizeibeamter Forderungseingabe üble Nachrede Ausweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Regulation regarding the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_998/2013

Urteil vom 6. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 3. August 2012 ging bei der Kantonspolizei Zürich die Meldung ein, die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber Dritten drohend und suizidal geäussert. Auf Ersuchen der Kantonspolizei Zürich sprach die Kantonspolizei Thurgau unter Beizug des Amtsarztes am gleichen Tag bei der Beschwerdeführerin vor, um ihren Gesundheitszustand betreffend suizidale Absichten zu überprüfen. Wer die Meldung gemacht hatte, wurde ihr nicht bekannt gegeben. Der Amtsarzt beurteilte die Beschwerdeführerin als nicht suizidal und sah von der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ab.

Am 4. August 2012 erstattete die Beschwerdeführerin wegen der Behauptung, sie sei fremdgefährdend bzw. suizidgefährdet, gegen unbekannte bzw. von ihr verdächtigte Mitarbeiter des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich (PPD) Strafanzeige wegen übler Nachrede evtl. Verleumdung und Beschimpfung.

Die Staatsanwaltschaft IV für den Kanton Zürich nahm die Strafuntersuchung am 4. September 2012 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 13. September 2013 ab.

Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, der Beschluss vom 13. September 2013 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die beteiligten und teilweise namentlich genannten Mitarbeiter des PPD zu sorgen. Es sei im Sinne von Art. 13 EMRK festzustellen, dass Art. 2, 3, 5, 6 und 7 EMRK verletzt wurden.

2. Die Privatklägerin ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihr, dass sie adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Immerhin ist erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_588/2013 vom 15. Juli 2013 E. 1.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Frage der Legitimation nicht. An anderer Stelle führt sie aus, sie habe seinerzeit keine Auskunft darüber erhalten, wer sie verleumdet hatte, und habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Um eine posttraumatische Belastungsstörung auf das erlittene Unrecht abzuweisen, sei sie aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten, um zu erfahren, "wer sie hier am Denunzieren war" (Beschwerde S. 3 Ziff. 3).

Bei der Strafanzeige ging es der Beschwerdeführerin somit darum, die Identität der angeblichen Verleumder in Erfahrung zu bringen. Die Kenntnis dieser Verleumder sollte dazu dienen, eine von der Beschwerdeführerin befürchtete posttraumatische Belastungsstörung zu verhindern. Davon, dass sie gegen jemanden Zivilforderungen hätte stellen wollen, ist nicht die Rede. Folglich ist nicht ersichtlich, inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf eine solche Forderung auswirken könnte. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn