Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_997/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation and Clarity

Geschäftsnummer 6B_997/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge brought by two applicants against three decisions made by the Obergericht of the Canton of Zurich, which included refusals to open a criminal investigation and dismissals of complaints against decisions by the public prosecutor’s office. The Obergericht found that the applicants' grievances did not meet substantiation requirements and that the allegations lacked foundational support, making any criminal suspicions unfounded. The applicants subsequently took their case to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the Obergericht's decisions and the reconsideration of the non-initiated proceedings. However, the Tribunal noted that the complaints were largely unclear and failed to articulate substantive allegations, leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 90 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantiation and Clarity: The Obergericht found that the applicants' grievances did not meet substantiation requirements and that the allegations lacked foundational support, making any criminal suspicions unfounded. The applicants subsequently took their case to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the Obergericht's decisions and the reconsideration of the non-initiated proceedings. However, the Tribunal noted that the complaints were largely unclear and failed to articulate substantive allegations, leading to the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafverfolgung Auslegungsurteile prozessleitende Verfügungen Sachverhaltsgrundlage Vorabentscheidungsverfahren Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this provision because its submissions did not meet the requirements.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The Court imposed the cost burden on the appellants.

Art. 90 BGG

The appeal was not admitted because the contested decision did not conclude the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_997/2013

Urteil vom 27. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________, vertreten durch A.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. und 26. September 2013 (Verfahren UE130165-O/U/br, UE130166-O/U/br und TB130125-O/U/br) sowie eine Verfügung vom 4. November 2013 (Verfahren TB130198-O/Z1).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Mit zwei Beschlüssen vom 25. September 2013 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf zwei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft nicht ein, weil sie den Substanziierungsanforderungen nicht genügten (Verfahren UE130165-O/U/br und UE130166-O/U/br). Mit Beschluss vom 26. September 2013 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen zwei Staatsanwälte und einen Bezirksrichter, da die Vorwürfe jeder Grundlage entbehrten und nicht ansatzweise ein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung erkennbar war (Verfahren TB130125-O/U/br).

Die Beschwerdeführer wenden sich in einer Eingabe vom 11. Oktober 2013 gegen alle drei Beschlüsse des Obergerichts ans Bundesgericht und beantragen, diese seien nichtig zu erklären. Die Nichtanhandnahmeverfügungen seien aufzuheben (act. 1-5).

2. Da die Beschwerde durch den Beschwerdeführer 2 persönlich unterzeichnet ist, kann darauf unter dem Gesichtswinkel von Art. 40 Abs. 1 BGG eingetreten werden, obwohl der Vertreter des Beschwerdeführers 1 nicht Anwalt ist. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erübrigt sich.

3. Wie die Vorinstanz ausführt, stellt auch das Bundesgericht fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weitgehend unverständlich sind. So machen sie z.B. unter "Sachverhalt" in Ziff. 1 geltend, am 7. Januar 1950 sei der erste verbindliche Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der beschuldigten Bank "mit allen Unterschriften der zuständigen verantwortlichen Schweizer Institutionen, welche für das eingelagerte Vermögen (des Beschwerdeführers 1) garantieren und die staatliche Haftung übernommen haben codierte Institutionsnummern, samt Unterschrift von zuständigen Schweizer Institutionen, wie auch das Schweizerische Bundesgericht/Supreme Court D.L.F., Suisse C.D. Government unter Codenummer 34641000, unterzeichnet" worden (Beschwerde S. 5). Aus derart wirren Sätzen ist nicht ersichtlich, um was für tatsächliche Vorgänge es überhaupt geht. Insgesamt ist der Beschwerde denn auch ein strafbarer Vorwurf gegen irgendwelche Personen nicht zu entnehmen.

Aber auch soweit die Beschwerde verständlich ist, genügen die Ausführungen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So rügen die Beschwerdeführer unter "Erwägungen", die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, "weil sie auf die für ihren Entscheid wichtige Lehrmeinung von Niklaus Schmid ... unrichtig Bezug genommen habe" (Beschwerde S. 15 Ziff. 6). Mit dieser lapidaren Feststellung lässt sich nicht darlegen, dass und inwieweit die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt haben könnte. Anzumerken ist, dass die Rüge auch materiell verfehlt ist.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. In einer Eingabe vom 18. November 2013 an die Vorinstanz bemängeln die Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorliegende bundesgerichtliche Verfahrensnummer 6B_997/2013 eine Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2013 (kantonales Verfahren TB130198-O/Z1). Soweit sie gegen diese Verfügung Beschwerde erheben (vgl. act. 22), ist darauf in Anwendung von Art. 90 BGG von vornherein nicht einzutreten, weil die Verfügung das Verfahren nicht abschliesst.

5. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn