Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_995/2018 KI-generiert

Fare Evasion Penal Order Finality Appeal Rejection Under Supreme Court Act

Geschäftsnummer 6B_995/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant challenged a penalty notice concerning fare evasion issued by the Statthalteramt of the Uster District because the complainant failed to appear for questioning despite being summoned. This penalty notice was declared legally binding on April 12, 2018. The complainant filed a complaint against this decision, but the Zurich Canton High Court dismissed it on September 25, 2018, due to it being filed late. Consequently, the complainant petitioned the Swiss Federal Tribunal on September 30, 2018, requesting a review of the decision made by the Zurich court and the accusations levied against him regarding fare evasion.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Fare Evasion Penal Order Finality Appeal Rejection Under Supreme Court Act: This penalty notice was declared legally binding on April 12, 2018. The complainant filed a complaint against this decision, but the Zurich Canton High Court dismissed it on September 25, 2018, due to it being filed late. Consequently, the complainant petitioned the Swiss Federal Tribunal on September 30, 2018, requesting a review of the decision made by the Zurich court and the accusations levied against him regarding fare evasion.

Schlagwörter

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Einsprache gegen den Strafbefehl Zulassung der Zwangsvollstreckung Straftaten gegen den öffentlichen Verkehr nachträglicher Rechtsvorschlag Anfechtung der Löschung Vorführung vor der Behörde Zahlung der Geldbuße

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (no_entry) due to deficient reasoning, as governed by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_995/2018

Urteil vom 8. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bezirk Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen den Strafbefehl,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. September 2018 (UH180225-O/U/BEE).

Erwägungen:

1. Das Stadthalteramt des Bezirks Uster erklärte mit Verfügung vom 12. April 2018 einen gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl wegen "Schwarzfahrens" für rechtskräftig, da der Beschwerdeführer trotz Vorladung nicht zu einer Einvernahme erschien.

Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. September 2018 wegen Verspätung nicht ein.

2. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 30. September 2018 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und der ihm gemachte Vorwurf in der Sache neu zu beurteilen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwiefern der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz rechtsfehlerhaft und somit gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held