Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_995/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies and Abusive Language

Geschäftsnummer 6B_995/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision made by the municipal court, which imposed a fine and related fees totaling 660 CHF, along with an additional penalty of 200 CHF for procedural misconduct. The individual appealed this decision to a higher court, which chose not to consider the appeal. The individual then filed a complaint with the Federal Court, but the complaint was found to lack proper justification and was characterized by inappropriate accusations against the judiciary, leading to the dismissal of the appeal without further consideration. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies and Abusive Language: The individual appealed this decision to a higher court, which chose not to consider the appeal. The individual then filed a complaint with the Federal Court, but the complaint was found to lack proper justification and was characterized by inappropriate accusations against the judiciary, leading to the dismissal of the appeal without further consideration. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Schlussverfügung/Rechnung ungebührliche Ausdrucksweise prozessleitende Verfügungen Ordnungsbussen falsche Anschuldigung Verfahrenssprache Streitiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon because it did not meet the requirements for substantiation, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_995/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schlussverfügung/Rechnung

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. August 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Schlussverfügung vom 12. August 2015 stellte das Stadtrichteramt Zürich fest, dass X.________ eine Busse von Fr. 300.-- sowie Gebühren und Kosten im Betrag von Fr. 330.--, insgesamt Fr. 660.-- zu bezahlen habe. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Verfügung vom 28. August 2015 nicht ein. Es belegte X.________ überdies mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.--. X.________ wendet sich dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Aus einer Beschwerde muss sich ergeben, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Sie erschöpft sich in Vorwürfen und Verunglimpfungen, die in ungebührlicher Weise die prozessualen Anstandsregeln verletzen. So hält der Beschwerdeführer u.a. fest, der "SS Obersturmbannführer vom Obergericht Zürich wolle ihm eine Busse geben", "der Vergleich eines Richters mit SS Offizieren sei keine Beleidigung oder Ehrverletzung", "der Vergleich einer Richterin mit einer SS Fronthure sei nicht beleidigend", "alle Bundesrichter seien nicht therapierbare Sexual- und Gewalttäter und müssten gemäss Gesetz verwahrt werden". Mit derartigen Vorbringen kann eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill