Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_994/2014 KI-generiert

Appeal on Points of Law Dismissed for Procedural Non-Compliance in Fraud and Bankruptcy Case

Geschäftsnummer 6B_994/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Zurich Cantonal Court for commercial fraud and fraudulent bankruptcy, receiving a 22-month prison sentence, partially suspended, along with a probation period. The individual appealed to the Federal Tribunal, seeking acquittal or a reduced sentence, citing inconsistencies in witness statements and claiming that his own statements were consistent. He admitted to breaching reporting obligations to social services but did not adequately argue why this should not constitute fraud. Additionally, he contested the findings of expert reports and the severity of his punishment compared to others without providing sufficient justification for his claims. The Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 163 Ziff. 2 StGB; Appeal on Points of Law Dismissed for Procedural Non-Compliance in Fraud and Bankruptcy Case: The individual appealed to the Federal Tribunal, seeking acquittal or a reduced sentence, citing inconsistencies in witness statements and claiming that his own statements were consistent. He admitted to breaching reporting obligations to social services but did not adequately argue why this should not constitute fraud. Additionally, he contested the findings of expert reports and the severity of his punishment compared to others without providing sufficient justification for his claims. The Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Gewerbsmässiger Betrug etc betrügerischer Konkurs Betrug Rechtsgutachten Verfahrensüberprüfung Vermögensverheimlichung Mietzinseinnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into it according to the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_994/2014

Urteil vom 24. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 5. September 2014 im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und betrügerischen Konkurses zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Der früher bedingt ausgesprochene Vollzug für sechs Monate Freiheitsstrafe und zehn Tagessätze zu Fr. 30.-- Geldstrafe wurde widerrufen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Gemäss seiner Begründung strebt er zur Hauptsache einen Freispruch und eventualiter eine geringere Strafe an.

2. Der Präsident kann eine mündliche Verhandlung anordnen ( Art. 57 BGG ). Im vorliegenden Fall ist eine solche entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht notwendig.

3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist anzugeben, in welchen Punkten und inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Antrag, das Bundesgericht solle "dem ganzen Fall von Anfang bis und mit heute nachgehen" (Beschwerde S. 1), ist unzulässig.

4. Die Beweiswürdigung durch die kantonalen Richter kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz sie nach Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV vorgenommen hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen dreier Personen, während seine eigenen Aussagen immer gleich geblieben seien. Um welche Ungereimtheiten es geht, sagt er nicht. Folglich ist das Vorbringen als Willkürrüge nicht hinreichend begründet.

5. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer als Betrug mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 63'000.-- vor, er habe den Sozialen Diensten der Stadt Zürich gegenüber in den von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Einkommens- und Vermögensdeklarationen unterschriftlich und wahrheitswidrig bestätigt, über keine Einkünfte oder Vermögenswerte zu verfügen, obwohl er Zahlungen im Umfang von rund Fr. 300'000.-- hätte melden müssen (Urteil S. 13 lit. b). Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, seine Meldepflichten verletzt zu haben (Beschwerde S. 2 unten). Inwieweit bei dieser Sachlage seiner Ansicht nach kein Betrug vorliegen sollte, führt er nicht aus.

6. Als betrügerischen Konkurs wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe Mietzinseinnahmen, die eine konkursite Drittperson mit seinem Einverständnis auf sein Konto umleitete, der Drittperson in bar zurückvergütet, obwohl er um die Konkurseröffnung wusste (Urteil S. 18). Aus welchem Grund bei diesem Sachverhalt der Tatbestand des Konkursbetruges gemäss Art. 163 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt sein sollte, begründet er nicht.

7. Die Vorinstanz stellt fest, das über den Beschwerdeführer eingeholte Gutachten sei umfassend und nachvollziehbar, und es bestehe keine Veranlassung, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Folglich sei der Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens abzuweisen (Urteil S. 21/22). Aus welchem Grund das Gutachten mangelhaft sein soll, sagt der Beschwerdeführer nicht. Folglich ist sein Begehren, es müsse ein neues Gutachten von einem unabhängigen Psychiater eingeholt werden, nicht ausreichend begründet.

8. Der Beschwerdeführer rügt, er sei im Vergleich zu anderen Personen zu hart bestraft worden. Aus der Beschwerde ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich um vergleichbare Fälle handelte. Folglich kann das Bundesgericht das Vorbringen nicht überprüfen.

9. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 9) ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn