Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_992/2024 KI-generiert

Procedural Dismissal Due to Failure to Substantiate Appeal Against Implied Objection Withdrawal

Geschäftsnummer 6B_992/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. Juli 2023 der einfachen Körperverletzung schuldig. Auf Einsprache hin überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Bezirksgericht Hochdorf zur Beurteilung der Sache. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 2. September 2024 trotz Vorladung vom 14. Juni 2024 fern, woraufhin das Bezirksgericht das Verfahren am 17. September 2024 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abschrieb. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 21. November 2024 aus formellen Gründen nicht ein.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG; Procedural Dismissal Due to Failure to Substantiate Appeal Against Implied Objection Withdrawal: Juli 2023 der einfachen Körperverletzung schuldig. Auf Einsprache hin überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Bezirksgericht Hochdorf zur Beurteilung der Sache. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 2. September 2024 trotz Vorladung vom 14. Juni 2024 fern, woraufhin das Bezirksgericht das Verfahren am 17. September 2024 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abschrieb. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 21. November 2024 aus formellen Gründen nicht ein.

Schlagwörter

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Nichteintreten Verfahrensrügen Körperverletzung strafrechtliche Sanktion formelle Verfahrenseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it lacked a proper substantiation, leading to non-admittance based on this procedural rule.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited to outline the requirement for a concise statement of how the challenged decision violates the law in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Used to waive the imposition of costs (Art. 66 al. 2 BGG implies the situation covered in Art. 66 al. 1, but the dispositive simply states 'Keine Kosten werden erhoben').

Art. 80 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the only appealable subject is the challenged decision from the cantonal court.

Art. 93 BGG

Cited to define what aspect of the cantonal decision is subject to review by the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_992/2024

Urteil vom 17. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. November 2024

(2N 24 181/2U 24 21).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 11. Juli 2023 der einfachen Körperverletzung schuldig. Auf Einsprache hin überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Bezirksgericht Hochdorf zur Beurteilung der Sache. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 2. September 2024 trotz Vorladung vom 14. Juni 2024 fern, woraufhin das Bezirksgericht das Verfahren am 17. September 2024 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt abschrieb. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 21. November 2024 aus formellen Gründen nicht ein.

2. Das Kantonsgericht Luzern hat die vom Beschwerdeführer bei ihm eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.

3. Anfechtungs- und Beschwerdegegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine die angefochtene Verfügung vom 21. November 2024 (

Art. 80 Abs. 1 BGG

). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, kann auf seine Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden. Dies gilt, soweit er geltend macht, sein Arbeitgeber habe es versäumt, ihm sein Gehalt für die letzten zwei Monate zu bezahlen und er die Behörden auffordert, dessen Unternehmen und finanzielle Transaktionen zu untersuchen.

4. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

5. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde zufolge mangelnder Begründung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht im Ansatz. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und wozu sich das Bundesgericht folglich nicht äussern kann. Auf die Beschwerde ist damit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

6. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandlos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill