Swiss Federal Supreme Court Upholds Fraud and Coercion Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual was found guilty by the District Court of Baden for fraud and attempted coercion, resulting in a conditional fine and an additional financial penalty. Upon appealing, the Aargau Cantonal Court upheld the original verdict. The convicted individual then sought to overturn this decision through the Swiss Federal Tribunal, claiming that the judgment was based solely on verbal testimonies, which he argued were biased and did not directly verify his allegedly incriminating statements. The appellant sought acquittal on all charges, contesting the credibility assessment of the main witness and asserting that people who know him could vouch for his character.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Fraud and Coercion Conviction: Upon appealing, the Aargau Cantonal Court upheld the original verdict. The convicted individual then sought to overturn this decision through the Swiss Federal Tribunal, claiming that the judgment was based solely on verbal testimonies, which he argued were biased and did not directly verify his allegedly incriminating statements. The appellant sought acquittal on all charges, contesting the credibility assessment of the main witness and asserting that people who know him could vouch for his character.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the arguments presented constituted inadmissible, appellatory criticism regarding the factual findings.
The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_991/2018
Urteil vom 30. April 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug, versuchte Nötigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 28. August 2018 (SST.2017.322).
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Baden erklärte X.________ am 10. August 2017 des Betruges und der versuchten Nötigung zum Nachteil vom A.________ schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau dieses Urteil am 28. August 2018.
2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt Freispruch in allen Punkten.
3.
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 141 IV 305 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und schildert, wie sich dieser aus seiner Sicht zugetragen haben soll. Zudem macht er geltend, dass der Schuldspruch einzig auf mündliche Aussagen von A.________ und zweier ihr nahe stehenden und damit befangenen Zeugen beruhe. Letztere hätten die ihm vorgeworfenen Aussagen nie mit ihren eigenen Ohren gehört, sondern nur aus Erzählungen von A.________. Es sei nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit von A.________ über seine eigene stelle. Menschen, die ihn kennen würden, könnten bezeugen, dass es nicht zu seiner Wesensart gehöre, sich in der von A.________ beschriebenen Art zu verhalten.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässiger, appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Entsprechend ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Moses