Criminal Appeal Dismissed Due to Lack of Valid Power of Attorney
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, represented by a lawyer, submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Thurgau Cantonal Court concerning multiple rape allegations, deportation, and an entry in the Schengen Information System. The lawyer claimed he was authorized to act on behalf of the appellant due to his prior representation in a necessary defense during the cantonal proceedings. However, the tribunal required a formal written power of attorney for the federal appeal. Despite multiple extensions and reminders, the lawyer was unable to obtain the signed authorization from his client, thus failing to fulfill the tribunal's requirements for proceeding with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Appeal Dismissed Due to Lack of Valid Power of Attorney: The lawyer claimed he was authorized to act on behalf of the appellant due to his prior representation in a necessary defense during the cantonal proceedings. However, the tribunal required a formal written power of attorney for the federal appeal. Despite multiple extensions and reminders, the lawyer was unable to obtain the signed authorization from his client, thus failing to fulfill the tribunal's requirements for proceeding with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to the procedural defect (lack of power of attorney) as stipulated by this article.
Applied to waive the collection of court costs due to the exceptional circumstances of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_990/2021
Urteil vom 8. Dezember 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Karin Looser Hürsch,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS); Grundsatz "in dubio pro reo"; Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 30. Juni 2021 (SBR.2021.1).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Rechtsanwalt B.________ reichte am 6. September 2021 im Namen von A.________ eine Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Juni 2021 ein.
Rechtsanwalt B.________ macht geltend, für das Beschwerdeverfahren ordnungsgemäss bevollmächtigt zu sein, da er den Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren im Rahmen einer notwendigen (amtlichen) Verteidigung anwaltlich vertreten habe. Sollte vor diesem Hintergrund dennoch eine schriftliche Vollmacht verlangt werden, könne eine solche auf Verlangen jederzeit nachgereicht werden.
2. Da die Einsetzung als notwendiger (amtlicher) Verteidiger im kantonalen Verfahren keine Vollmacht zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht bildet, wurde Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 8. September 2021 Frist für die Einreichung einer Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren bis zum 23. September 2021 angesetzt. Das Gesuch um Fristverlängerung wurde am 23. September 2021 antragsgemäss bis zum 13. Oktober 2021 bewilligt. Die eingeschrieben versandten Verfügungen konnten zugestellt werden.
3. Rechtsanwalt B.________ teilte mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 mit, A.________ habe ihm trotz elektronischer und postalischer Aufforderung, keine unterzeichnete Anwaltsvollmacht zugehen zu lassen. Er lasse dem Gericht deshalb eine E-Mail vom 4. September 2021 zukommen, mit welcher A.________ die vorbereitete Strafrechtsbeschwerde zur Einreichung freigegeben habe.
4. Das Bundesgericht teilte Rechtsanwalt B.________ am 12. Oktober 2021 mit, dass die von ihm nachträglich ins Recht gelegte E-Mail eine Anwaltsvollmacht im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BGG nicht zu ersetzen vermöge. Die E-Mail trage als Absender nicht den Namen des Beschwerdeführers, sondern denjenigen einer unbekannten Drittperson, und sei zudem nicht eigenhändig unterschrieben. Rechtsanwalt B.________ wurde daher erneut eine Frist bis zum 25. Oktober 2021 angesetzt, um eine Vollmacht gemäss Art. 40 Abs. 2 BGG einzureichen. Die Fristansetzung wurde - in Nachachtung von Art. 42 Abs. 5 BGG - mit der Androhung verknüpft, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls die Behebung des Mangels nicht fristgemäss erfolge.
5. Die Verfügung vom 12. Oktober 2021 wurde auch A.________ persönlich in Kopie zugestellt. Die eingeschrieben versandte Verfügung wurde mit dem Vermerk "Nicht behoben" an das Bundesgericht retourniert. Sie wurde auch noch mit gewöhnlicher A-Post verschickt.
6. Rechtsanwalt B.________ teilte am 25. Oktober 2021 mit, A.________ habe sich nicht zurückgemeldet, und er habe demnach keine unterzeichnete Anwaltsvollmacht erhalten.
7. Mangels Einreichung einer Vollmacht im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BGG innert Frist und bis heute, kann auf das Verfahren nach Art. 108 BGG folglich androhungsgemäss nicht eingetreten werden. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill