Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_990/2016 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Review Complaint on Non-Commencement of Criminal Proceedings Regarding Misappropriation and Mismanagement

Geschäftsnummer 6B_990/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding allegations of mismanagement and misappropriation of shares in a company established under a contract between them. One party accused the other of unilaterally altering the distribution of shares and selling them to a third party, prompting a criminal complaint. However, the prosecution decided not to pursue the case due to insufficient initial evidence. The complaining party appealed this decision, but the court dismissed the appeal, leading the complainant to file a further appeal to the Federal Tribunal, seeking a reconsideration of their standing in the case and the validity of the dismissal. The dispute centers on issues of legal standing and the implications of ownership of shares in relation to wrongful acts against the company.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO; Appeal Against Refusal to Review Complaint on Non-Commencement of Criminal Proceedings Regarding Misappropriation and Mismanagement: One party accused the other of unilaterally altering the distribution of shares and selling them to a third party, prompting a criminal complaint. However, the prosecution decided not to pursue the case due to insufficient initial evidence. The complaining party appealed this decision, but the court dismissed the appeal, leading the complainant to file a further appeal to the Federal Tribunal, seeking a reconsideration of their standing in the case and the validity of the dismissal. The dispute centers on issues of legal standing and the implications of ownership of shares in relation to wrongful acts against the company.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung usw.) Beschwerdelegitimation Strafanzeige Drittwiderspruch ungetreue Geschäftsbesorgung rechtlich geschütztes Interesse Privateigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited regarding the decision not to collect court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited to order the Canton of Schwyz to compensate the appellant for the federal court proceedings.

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

Cited concerning the right of the private party to appeal regarding the setting aside of the decision not to proceed.

Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning regarding the definition of a party in the context of appeal against the decision not to proceed.

Art. 115 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the definition of an injured party.

Art. 118 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the definition of a private prosecutor in the context of appeal against the decision not to proceed.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning (though not directly in the final order) regarding the right of appeal against the decision not to proceed, which the appeal being judged was about.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

2022.12.20.sr.1 (2022-12-20) · bl
Dismissal of Appeal: Complainants Not Direct Victims of Alleged Offenses
«…sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässi- gen Handlung ist (BGE 141 IV 454, E. 2.3.1; BGer 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017, E. 2.3). Seite 4 http://www.bl.ch/…»
2021.09.14.sr.3 (2021-09-14) · bl
Right to Privacy in Official Secrets Case
«…sofern diese Beein- trächtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; BGer 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstell…»
UE200187 (2021-04-23) · zh
Art Fraud Case Dismissed for Lack of Standing and Forgery Claims
«…ilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2016 vom 3. Feb- ruar 2017 Erw. 2.3). Seine Teilnahme am Verfahren setzt voraus, dass er durch die angezeigte Straftat direk…»
6B_269/2020 (2020-04-08)
Complainant's Lack of Standing to Appeal Acquittal in Embezzlement and Coercion Case
«…t die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S. 158; Urteil 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Ansonsten wäre es angesichts der strengen Begründungsanforderungen auch hier…»
6B_347/2019 (2019-10-03)
Fiduciary Embezzlement Conviction Upheld Despite Account Ownership Dispute
«…. 1 Abs. 2 StGB schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber (6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3 mit Hinweis). 1.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Gemäs…»
UE180238 (2018-10-16) · zh
Appeal Regarding Non-Commencement of Proceedings for Alleged Art Fraud and Contract Dispute
«…ilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 Erw. 2.3). Seine Teilnahme am Verfahren setzt voraus, dass er durch die angezeigte Straftat direkt…»
UH180181 (2018-09-20) · zh
Fund Owner Access to Embezzlement Investigation Files
«…jeweils geschädigten Vermögens (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.1; Urteile BGer -6- 6B_990/2016 v. 3.2.2017 Erw. 2.3.1 und 6B_453/2015 v. 29.1.2016 Erw. 2.3.1 m.H.). Namentlich ist bei Veruntreuung von auf einem Ban…»
UE180028 (2018-08-27) · zh
Appellant Standing and Breach of Trust Dismissal Regarding Backdated Contracts
«…sbesor- gung ist fremdes Vermögen. Als geschädigte Person gilt die jeweilige Ver- mögensinhaberin (BGer, Urteil 6B_990/2016 vom 3.2.17 E. 2.3.1). Die Be- schwerdeführerin war Arbeitgeberin des Wirte-Ehepaars. Durch die angeb- lich nach…»
BB.2017.206 (2018-06-18)
Settlor Lacks Standing in Trust Mismanagement Case
«…Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person (vgl. hierzu das Urteil des Bundesge- richts 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3 m.w.H.). Die Veruntreuung von Vermögenswerten und die ungetreue Geschäftsbesorgung sch…»
BEK 2017 31 (2017-05-09) · sz
Appellant v. Prosecutor (Embezzlement and Breach of Trust)
«…Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts sprach am 3. Februar 2017 folgendes Urteil (6B_990/2016): 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantons- gerichts Schwyz vom 6. Juli 201…»
BB.2016.96 (2017-05-04)
Private Party v. Attorney General: Discontinuation of Fraud Proceedings Upheld
«…en Vermögen unmittelbar beeinträchtigt worden ist (vgl. hierzu BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017, E. 2.3). 1.3 Das Vermögen der Beschwerdeführerin ist durch die Gegenstand der Unter-…»
TPF 2018 88
Beneficiary's Standing in Trust Financial Crimes
«…ten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3 m.w.H.). Die Veruntreuung von Vermögenswerten und die ungetreue Geschäftsbesorgung schützen…»
UE180028 · zh
Prosecutor Discontinues Unfaithful Management Case Against Former Corporate President Due to Lack of Criminal Intent Evidence
«…sbesor- gung ist fremdes Vermögen. Als geschädigte Person gilt die jeweilige Ver- mögensinhaberin (BGer, Urteil 6B_990/2016 vom 3.2.17 E. 2.3.1). Die Be- schwerdeführerin war Arbeitgeberin des Wirte-Ehepaars. Durch die angeb- lich nach…»
UE180238 · zh
Challenge to Non-Prosecution for Art Fraud and Catalogue Misrepresentation
«…ilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 Erw. 2.3). Seine Teilnahme am Verfahren setzt voraus, dass er durch die angezeigte Straftat direkt…»
UE200187 · zh
Cantonal Supreme Court of Zurich Upholds Non-Investigation into Art Sale Fraud and False Certification
«…ilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 140 IV 155 Erw. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2016 vom 3. Feb- ruar 2017 Erw. 2.3). Seine Teilnahme am Verfahren setzt voraus, dass er durch die angezeigte Straftat direk…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_990/2016

Urteil vom 3. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

2. A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 6. Juli 2016.

Sachverhalt:

A. X.________ schloss mit A.________ eine Vereinbarung, wonach Letzterer beauftragt wurde, die B.________ AG zu gründen und die Geschäfte für diese unter Wahrung der Interessen von X.________ zu führen. Das Aktienkapital wurde zur Hälfte liberiert und die Namenaktien wurden von X.________ übernommen. Am 10. Dezember 2014 erstattete dieser Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen A.________. Jener habe eigenhändig eine neue Aktienteilung der B.________ AG vorgenommen und die Aktien an einen Dritten veräussert. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 8. Februar 2016 die Nichtanhandnahme, da sich der Anfangsverdacht nicht konkretisiert habe.

B. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, auf die das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 6. Juli 2016 nicht eintrat.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Juli 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Das Kantonsgericht Schwyz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hat die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann ( BGE 141 IV 1 E. 1.1).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Die Privatklägerschaft kann beispielsweise vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder sie habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3; 120 Ia 157 E. 2a/bb; je mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz verneint die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers und tritt nicht auf seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein. Dies kann der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unbesehen seiner Zivilforderungen selbst rügen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz spreche ihm zu Unrecht die Legitimation ab und verweigere ihm damit die in Art. 322 Abs. 2 StPO zugesicherte Beschwerdemöglichkeit. Es stelle eine krass falsche Anwendung von Bundesrecht dar, wenn der in Aktien verkörperten Beteiligung ein dem Aktionär zustehender Vermögenswert abgesprochen werde. Dessen unrechtmässiger Entzug verletze ein geschütztes Rechtsgut. Die Aktien der B.________ AG wie auch das Eigentum an Gesellschaftsanteilen der B.________ AG seien für den Beschwerdegegner eine fremde bewegliche Sache bzw. fremde Vermögenswerte. Die heimliche und wider die Interessen des Beschwerdeführers erfolgte Verfügung darüber zum eigenen Profit stelle offenkundig eine Veruntreuung dar. Die Handlungen des Beschwerdegegners stellten (eventualiter) zudem eine dem Mandatsvertrag zuwiderlaufende und damit ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Beschwerdeführers dar (Beschwerde S. 4 ff.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, sinngemäss mache der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die Aktien der B.________ AG wie auch das Eigentum an Gesellschaftsanteilen dieses Unternehmens hätten ihm zugestanden, geltend, er sei Geschädigter und als solcher beschwerdelegitimiert. Im VR-Mandatsvertrag bezeichne er sich zutreffend als wirtschaftlich Berechtigter am Kapital der Gesellschaft. Das vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Verhalten des Beschwerdegegners, den Verkauf der Aktien der B.________ AG an Dritte und die Neuausstellung des Aktienbuchs sowie eines Aktienzertifikats, verletze das Rechtsgut Vermögen in Form der verkauften Aktien. Das Vermögen stehe jedoch nicht im Eigentum des Beschwerdeführers, sondern gehöre der B.________ AG als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Als wirtschaftlich Berechtigter an diesem Aktienkapital sei der Beschwerdeführer bloss mittelbar verletzt, womit er keine Geschädigtenstellung begründe. Als blosser Anzeigeerstatter sei er nicht beschwerdelegitimiert. Auf seine Beschwerde sei nicht einzutreten (Beschluss E. 2.b S. 4 f.).

2.3. Zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft ( Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist ( BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt und somit geschädigt (vgl. etwa BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteile 6B_1315/2015 vom 9. August 2016 E. 1.2.1; 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen).

2.3.1. Die Veruntreuung von Vermögenswerten und die ungetreue Geschäftsbesorgung schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber (vgl. Urteil 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.3.2. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt ( BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

2.4. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers verneint. Sie hält zwar zutreffend fest, nach dessen Strafanzeige sei das durch das inkriminierte Verhalten des Beschwerdegegners - Verkauf der Aktien der B.________ AG an Dritte und die Neuausstellung des Aktienbuchs sowie eines Aktienzertifikats - verletzte Rechtsgut [bei den zur Anzeige gebrachten Vermögensdelikten] das Vermögen in Form der verkauften Aktien. Offensichtlich unrichtig ist aber, dass dieses Vermögen der Gesellschaft gehört. Vorliegend ist somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht massgebend, dass der Beschwerdeführer am Kapital der Gesellschaft bloss wirtschaftlich Berechtigter ist. Die angeblich begangenen Vermögensdelikte erfolgten nicht zum Nachteil der Gesellschaft, sondern zum Nachteil des Beschwerdeführers, als Eigentümer der verkauften Namenaktien. In Bezug auf das angebliche Urkundendelikt wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, er habe eigenmächtig das Aktienbuch und ein Aktienzertifikat neu ausgestellt, womit auch die Interessen des Beschwerdeführers unmittelbar verletzt wurden.

Die Vorinstanz wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eintreten und die Sache materiell prüfen müssen. In diesem Verfahrensstadium hat das Bundesgericht nicht zu überprüfen, ob die Nichtanhandnahmeverfügung bundesrechtskonform ist.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner hat vor Bundesgericht auf Anträge und eine Stellungnahme verzichtet. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini