Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_990/2008 KI-generiert

Litigant's Appeal Dismissed for Unsubstantiated Missed Deadline Regarding Seized Assets

Geschäftsnummer 6B_990/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the ability to appeal a lower court decision, the cantonal court dismissed a request for the restoration of a missed deadline brought by the appellant, who claimed that health issues prevented him from filing the appeal in time. The court found that the appellant did not sufficiently substantiate or prove his health claims. Consequently, the appeal was not accepted at the federal level based on procedural grounds, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant's Appeal Dismissed for Unsubstantiated Missed Deadline Regarding Seized Assets: The court found that the appellant did not sufficiently substantiate or prove his health claims. Consequently, the appeal was not accepted at the federal level based on procedural grounds, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Fristversäumnis beschlagnahmte Vermögenswerte verspätete Kündigung Rechtsverzögerung verspätete Beweismittel verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_990/2008/sst

Urteil vom 20. Dezember 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte usw.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab und trat auf eine Berufung gegen ein Urteil der Bezirksgerichtlichen Kommission Steckborn vom 24. September 2008 nicht ein. Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil vom 24. September 2008 richtet, ist darauf nicht einzutreten, weil das Rechtsmittel nur gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz zulässig ist ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Die Vorinstanz bemängelte, der Beschwerdeführer mache gesundheitliche Gründe dafür geltend, dass er die Frist verpasst hatte, ohne diese Gründe zu substantiieren oder zu belegen (angefochtener Entscheid S. 3 lit. b). Auch vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer nur vor, nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils sei er gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Berufung rechtzeitig zu erheben. Er unterlässt es indessen, diese Behauptung näher auszuführen oder zu beweisen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn