Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance costs under the Federal Supreme Court Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal decision regarding road traffic violations and penal order opposition validity, ruling that the appellant failed to pay the ordered advance costs within the statutory time limit despite receiving a formal extension with a warning. The state prevailed as the court refused to enter upon the matter pursuant to Article 62 paragraph 3 and Article 108 of the Federal Supreme Court Act, imposing the judicial costs on the defaulting appellant. The procedural dispute arose from a failure to satisfy advance cost requirements under Article 62 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act after proper service of process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance costs under the Federal Supreme Court Act: Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. November 2025 (AK.2025.576-AK).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_989/2025
Urteil vom 11. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Gültigkeit der Einsprache (SVG-Widerhandlungen usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. November 2025 (AK.2025.576-AK).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. November 2025 ein.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mit Gerichtsurkunde (GU) versandete Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2026 die gesetzlich vorgeschriebene nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 3. Februar 2026 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer holte die mittels GU versandte Verfügung auf der Post nicht ab. Da er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist folglich androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill