Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_988/2024 KI-generiert

Petitioner's Appeal on Fraud Conviction Rejected for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_988/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Petitioner's Appeal on Fraud Conviction Rejected for Insufficient Justification A petitioner was convicted of fraud committed between March 2017 and August 2017 to the detriment of a company, resulting in a conditional fine of 28 day-rates and a total fine of CHF 210, for which they challenged the decision of the Cantonal High Court. The Federal Court refused to address the appeal because the petitioner's submissions consisted of inadmissible critical arguments and their own factual narrative, merely disputing the established facts without demonstrating in a substantiated manner that the lower court's finding of facts was arbitrary or that it violated federal law, thus failing to meet the legal requirements for justification under Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; Petitioner's Appeal on Fraud Conviction Rejected for Insufficient Justification: The Federal Court refused to address the appeal because the petitioner's submissions consisted of inadmissible critical arguments and their own factual narrative, merely disputing the established facts without demonstrating in a substantiated manner that the lower court's finding of facts was arbitrary or that it violated federal law, thus failing to meet the legal requirements for justification under Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act.

Schlagwörter

KI-generiert
Betrug Nichteintreten versuchter Betrug Beschwerdelegitimation willkürliche Tatsachenfeststellung ausserordentliche Nichtigkeitsbeschwerde mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Basis for the dismissal of the appeal due to insufficient grounds/compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision under which the appellant is ordered to pay court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_988/2024

Urteil vom 17. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betrug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. November 2024 (SK 23 573).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Betrugs, begangen in der Zeit von März 2017 bis August 2017 in U.________ zum Nachteil der B.________ AG, zu einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 210.--. Das Obergericht verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg. Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit diversen Eingaben an das Bundesgericht, worin sie sinngemäss die Aufhebung des Urteils verlangt.

2. Eine Fristerstreckung zur Beschwerdebegründung fällt ausser Betracht; die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (

Art. 47 Abs. 1 BGG

). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist (

Art. 100 Abs. 1 BGG

) eingereichte Eingabe vom 3. Februar 2025 ist - soweit nicht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend - verspätet und daher unbeachtlich.

3. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von

Art. 95 ff. BGG

nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von

Art. 9 BV

ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (

BGE 132 I 13

E. 5.1

;

131 I 57

E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2;

146 IV 114

E. 2.1, 88 E. 1.3).

4. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Die Beschwerdeführerin bestreitet den ihr zur Last gelegten Sachverhalt. Sie beanstandet das Urteil als falsch und fehlerhaft. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Unschuldsvermutung ihr gegenüber bestanden und sie sei noch vor der Gerichtsverhandlung schuldig gesprochen worden. In der Folge unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Rahmen ihrer Kritik ihr eigenes Narrativ. Unter Darlegung ihrer Sicht führt sie aus, von welcher Beweis- und Sachlage ihrer Meinung nach auszugehen (gewesen) wäre, ohne indessen anhand der Erwägungen im angefochtenen Urteil substanziiert und in einer den Formerfordernissen genügenden Weise darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre und/oder bei der Würdigung des von ihr festgestellten Sachverhalts Recht verletzt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht weitere Unterlagen/Beweise einreichen will, verkennt sie, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und im Grundsatz kein Raum für eine eigene Tatsachen- und Beweiserhebung besteht (vgl.

BGE 133 IV 293

E. 3.4.2). Dass und inwiefern der vorinstanzliche Schuldspruch willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (

Art. 42 Abs. 2 BGG

und

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Darauf ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1). Der Beschwerdeführerin sind aufgrund ihrer finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill