Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_987/2016 KI-generiert

Sentence reduction for violation of speedy-trial right in robbery and assault case; appellate discretion in quantifying the reduction.

Geschäftsnummer 6B_987/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal and upheld the lower court's sentence of six years' imprisonment for robbery, attempted robbery, assault, and other offenses. The defendant had challenged only the extent of the sentence reduction for the violation of the right to a speedy trial, arguing that the nine-month reduction granted by the appellate court was insufficient given the six-and-a-half-year total proceedings. The Court found no abuse of discretion in the lower court's assessment, as the delay was already considered and the defendant failed to show a further violation. The decision confirms the appellate court's judgment, and the defendant must bear the court costs of 2,000 Swiss francs.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 47 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 106 Abs. 1 BGG; Sentence reduction for violation of speedy-trial right in robbery and assault case; appellate discretion in quantifying the reduction: The defendant had challenged only the extent of the sentence reduction for the violation of the right to a speedy trial, arguing that the nine-month reduction granted by the appellate court was insufficient given the six-and-a-half-year total proceedings. The Court found no abuse of discretion in the lower court's assessment, as the delay was already considered and the defendant failed to show a further violation. The decision confirms the appellate court's judgment, and the defendant must bear the court costs of 2,000 Swiss francs.

Schlagwörter

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Strafzumessung (Raub, Körperverletzung usw.) Strafzumessung bei Raub Verletzung des Beschleunigungsgebots Körperverletzung Strafminderung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Einziehung von Taterträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

Imposes court costs on the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_987/2016

Urteil vom 28. Oktober 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung (Raub, Körperverletzung usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. Am 12. September 2014 sprach das Bezirksgericht Zofingen X.________ wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Angriffs, Raubes, versuchten Raubes, Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Geldfälschung in einem besonders lei chten Fall, Inumlaufsetzen falschen Geldes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. August 2012, und zu einer Busse von Fr. 100.--. Eine mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 22. Januar 2010 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- widerrief das Bezirksgericht.

B. Auf Berufung von X.________ sowie der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 9. Juni 2016 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und sprach X.________ in einem weiteren Fall wegen Angriffs schuldig. Es verurteilte ihn unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Den Widerruf der bedingten Geldstrafe sowie die Busse bestätigte es.

C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei dahingehend abzuändern, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten zu verurteilen sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Er macht geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion infolge Verletzung des Beschleunigungsverbots von lediglich 9 Monaten sei zu gering. Die Vorinstanz begründe dies auch nicht. Es sei unverständlich, warum die Staatsanwaltschaft in einem keineswegs komplexen Verfahren zwei Jahre bis zur Anklageerhebung benötigt habe. Dass der Fall anschliessend während mehr als zwei Jahren beim Bezirksgericht liegen geblieben sei, sei unannehmbar. Obwohl die Vorinstanz das Berufungsverfahren speditiv durchgeführt habe, sei die Gesamtverfahrensdauer von nunmehr 6 ½ Jahren angemessen zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt erst 20 ½ Jahre alt und die Belastung enorm gewesen sei. Eine Reduktion von zwei Jahren, entsprechend der Hälfte der Verfahrensdauer zwischen den Delikten im Sommer 2010 und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Jahre 2014 sei gerechtfertigt.

1.2.

1.2.1. Das Beschleunigungsgebot ( Art. 5 StPO , Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; Urteile 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369 ; 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2; 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4; je mit Hinweisen).

Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen - als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat ( BGE 137 IV 118 E. 2.2 S. 121 f. ; 136 I 274 E. 2.3 S. 278 ; 130 I 312 E. 5.3 S. 333; 130 IV 54 E. 3.3 S. 54 ff.; 117 IV 124 E. 4d S. 129; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369 ).

1.2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht ( Art. 50 StGB ), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt ( BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 5.3).

1.2.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz bejaht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und führt zur Begründung Folgendes aus : "Die zu beurteilenden Delikte ereigneten sich teilweise bereits im Juni und Juli 2010 und damit vor gut sechs Jahren. Die Staatsanwaltschaft erhob nach gut zwei Jahren Untersuchung am 16. Juli 2012 Anklage. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand erst knapp 26 Monate, also über zwei Jahre danach, am 12. September 2014, statt. Am 12. September 2014 wurde der Beschuldigte verhaftet und ist seither inhaftiert. Die zu beurteilenden Sachverhalte sind weder ausserordentlich komplex noch von besonderer Schwierigkeit. Vor diesem Hintergrund ist eine Berücksichtigung der Verfahrensdauer zugunsten des Beschuldigten bzw. eine Strafminderung von 9 Monaten angezeigt. Die Gesamtstrafe bemisst sich somit auf 6 Jahre Freiheitsstrafe."

1.3.2. Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Vorinstanz eine Verfahrensdauer von sechs Jahren angesichts der als nicht besonders komplex beurteilten Sachverhalte für zu lang erachtet. Dies ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Feststellungen der Vorinstanz zu wiederholen, namentlich, wenn er vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft für ein wenig komplexes Verfahren zwei Jahre benötigt und es hiernach bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung weitere zwei Jahre gedauert habe. Diese Umstände hat die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung offensichtlich berücksichtigt. Gleiches gilt für das ihr zweifellos bekannte, recht junge Alter des Beschwerdeführers zur Tatzeit. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen überschreitet, wenn sie gestützt auf ihre Feststellungen eine Strafminderung infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots um neun Monate vornimmt. So rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfahrensdauer explizit nicht. Er attestiert der Vorinstanz vielmehr, das Verfahren zügig behandelt zu haben. Eine neuerliche, unstatthafte Verfahrensverzögerung, die eine weitergehende Strafminderung aufdrängen würde, ergibt sich daraus nicht. Es besteht daher für das Bundesgericht kein Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt