Attempted Animal Cruelty Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAttempted Animal Cruelty Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Deposit The Federal Supreme Court declined to hear a criminal appeal concerning multiple counts of attempted animal cruelty because the appellant failed to pay the required cost advance deposit. The Court issued two separate demands for the deposit, setting reasonable deadlines, but both notices were returned as "refusal to accept" and "not picked up," respectively, from the c/o mailing address provided by the appellant, which was subsequently confirmed by the address holder as no longer valid for service. Applying the principle of good faith and procedural diligence, the Court ruled that the notices were legally deemed served to the appellant, holding her responsible for the failure to ensure proper delivery, thus triggering the statutory consequence of non-entry on the merits under Article 62(3) BGG due to non-payment of the mandatory advance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Attempted Animal Cruelty Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Deposit: The Court issued two separate demands for the deposit, setting reasonable deadlines, but both notices were returned as "refusal to accept" and "not picked up," respectively, from the c/o mailing address provided by the appellant, which was subsequently confirmed by the address holder as no longer valid for service. Applying the principle of good faith and procedural diligence, the Court ruled that the notices were legally deemed served to the appellant, holding her responsible for the failure to ensure proper delivery, thus triggering the statutory consequence of non-entry on the merits under Article 62(3) BGG due to non-payment of the mandatory advance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision not to enter upon the appeal is rendered according to the simplified procedure provided for by this article.
This article mandates that the Tribunal shall not enter upon the appeal if the required cost deposit is not paid within the extended deadline, which is the basis for the non-entry decision.
This article is cited in connection with the decision not to impose any court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_986/2024
Urteil vom 13. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________, zzt. ohne bekannte Adresse,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache versuchte Tierquälerei; Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. August 2024 (SB240092-O/U/sm).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2024.
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen (
Art. 62 Abs. 1 BGG
). Der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl.
Art. 32 Abs. 1 BGG
) setzt zur Leistung des Vorschusses eine angemessene Frist; läuft diese unbenützt ab, so setzt er der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (
Art. 62 Abs. 3 BGG
). Die Säumnisfolge tritt nur ein, wenn die zur Bezahlung des Kostenvorschusses verpflichtende Verfügung bzw. die entsprechende Nachfristansetzung der Partei zugestellt werden konnte oder aber als zugestellt zu gelten hat.
3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 9. Januar 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Verfügung wurde mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retourniert. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 3. Februar 2025 angesetzt und sie darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der Nachfrist geleistet werde. Die Sendung kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück; auch die mit A-Post versandte Sendung wurde retourniert. In der Folge teilte die Inhaberin der von der Beschwerdeführerin verwendeten c/o-Zustelladresse auf Anfrage telefonisch mit, nicht als solche Adresse für ihre Klienten und Klientinnen dienen zu können.
4. Die Beschwerdeführerin hat mit der Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht ein Prozessrechtsverhältnis begründet (ausführlich dazu:
BGE 146 IV 30
E. 1.1.2;
141 II 429
E. 3.1;
138 III 225
E. 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Parteien nach Begründung eines solchen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben dafür besorgt zu sein, dass ihnen behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche Mitteilungen des Gerichts rechtsgültig zugestellt werden können. Die angerufene Behörde darf dabei erwarten, dass die Zustellung an der von der Partei bekanntgegebenen Adresse erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, wird fingiert, dass die Sendung dem Empfänger bzw. der Empfängerin (spätestens nach Ablauf der üblichen Abholungsfrist von sieben Tagen für eingeschriebene Postsendungen) zugekommen ist. Eine Annahmeverweigerung geht ebenfalls zu Lasten des Empfängers bzw. der Empfängerin.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine c/o-Zustelladresse angegeben. Nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen oblag es ihr, sich zu vergewissern, ob Zustellungen an der angegebenen Adresse auch tatsächlich möglich sind. Dies war vorliegend nicht der Fall, was - wie erwähnt - die Beschwerdeführerin zu verantworten hat. Das hat zur Folge, dass die Zahlungsaufforderungen vom 9. Dezember 2024 und 20. Januar 2025 als zugestellt zu gelten haben, und es ist so zu halten, als hätte die Beschwerdeführerin davon Kenntnis genommen. Damit aber tritt die ausdrücklich angedrohte Säumnisfolge wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses ein (
Art. 62 Abs. 3 BGG
), mit der Folge, dass auf die Beschwerde im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten ist.
5. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG
und
Art. 106 Abs. 2 BGG
offensichtlich nicht genügt.
6. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt; das für die Beschwerdeführerin bestimmte Exemplar verbleibt vorerst im Dossier.
Lausanne, 13. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill