Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_986/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Rape Conviction; Denies Revision Based on Inadequate Counsel Claim and Alleged New Evidence Regarding Victim's Credibility

Geschäftsnummer 6B_986/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around a legal appeal concerning a conviction for rape and sexual coercion initially handed down in 2010. The appellant was sentenced to 3.5 years in prison, and previous efforts to challenge this conviction had been denied. In 2013, the court rejected the appellant's request for a retrial. Subsequently, the appellant contended that he was inadequately represented during the original trial due to a potential conflict of interest involving his defense attorney. He also claimed to have uncovered new evidence suggesting the credibility issues of the complainant, including the disclosure of a mental health condition. The court's examination of these claims concluded that the objections raised did not sufficiently warrant a revision of the earlier judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 453 Abs. 1 StPO, Art. 230 Ziff. 1 StPO, Art. 385 StGB, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 6 EMRK, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Rape Conviction; Denies Revision Based on Inadequate Counsel Claim and Alleged New Evidence Regarding Victim's Credibility: The appellant was sentenced to 3.5 years in prison, and previous efforts to challenge this conviction had been denied. In 2013, the court rejected the appellant's request for a retrial. Subsequently, the appellant contended that he was inadequately represented during the original trial due to a potential conflict of interest involving his defense attorney. He also claimed to have uncovered new evidence suggesting the credibility issues of the complainant, including the disclosure of a mental health condition. The court's examination of these claims concluded that the objections raised did not sufficiently warrant a revision of the earlier judgment.

Schlagwörter

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Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Revision Vergewaltigung Einvernahme des Opfers Nova Revision in Strafsachen mangelnde Glaubhaftigkeit berechtigte Zweifel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to bear the court costs due to the appeal being dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

BGE 145 IV 197
Revision of Penalty Orders for Illegal Residence and Translation Lacking
«…ttelverfahren geltend gemacht werden (Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahr…»
SK 2025 57 (2025-06-02) · be
Bernese Court Rejects Revision for Incapacitated Driving and Disobedience
«…uf die Urteile des Bundesgerichts 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide…»
6B_645/2024 (2024-11-14)
Convict's Revision of Forgery Judgment Denied Over Claims of Misleading Information and Non-Existent Retraction Right
«…4.2; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_425/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1). 4.2. Überdies gilt, dass ein Revisionsgesuch strengen Anforderungen an die Begründung zu ge…»
SST.2023.48 (2023-02-21) · ag
Revision Denied: Re-argument of Original Case, Not New Evidence
«…kann nicht dazu dienen, ein als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1). Überdies lässt sich entgegen der Gesuchstellerin aus der Begründung der Staatsanwaltschaft…»
SK 2022 106 (2022-04-08) · be
Bern Cantonal High Court Rejects Revision of Attempted Grievous Bodily Harm Conviction
«…. a StPO (Urteile des BGer 6B_344/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 2.2; 6B_425/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5 und 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1). Die vom Gesuchsteller ins Feld geführte ungenügende Verteidigung ist demnach nicht rev…»
SR210026 (2021-12-03) · zh
Penalty Order for Illegal Entry Upheld Due to Valid Service and Lack of New Evidence
«…145 IV 197, E. 1.1; vgl. auch BGer Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018, E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018, E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014, E. 4.1; je mit Hinweisen). Wenn der Gesuchsteller sich entsprechend nach Erhalt des Strafbefehls und…»
SR210020 (2021-11-22) · zh
Revision Denial for Driving Without License Conviction Despite Dropped Criminal Case
«…nd gemacht werden (Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahr…»
SR210018 (2021-07-21) · zh
Revision Application for DUI Penalty Order Dismissed as Abusive
«…nd gemacht werden (Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahr…»
6B_127/2020 (2021-07-20)
Federal Supreme Court Upholds Refusal to Review Conviction Based on Doctor's Letter.
«…teile 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.4; 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erschei…»
SR200027 (2020-12-18) · zh
Revision Request for Illegal Entry Penalty Dismissed for Late Filing and Abuse of Process
«…nd gemacht werden (Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahr…»
SR200009 (2020-06-16) · zh
Applicant's Revision Request Denied for Procedural Omission
«…nd gemacht werden (Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahr…»
SK 2019 445 (2020-04-29) · be
Revision of Penal Order Denied Due to Missed Objection Deadline and Unfounded Procedural Claims
«…197 E. 1.1 mit Verweis auf die Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entsc…»
SR200001 (2020-03-18) · zh
Revision Denied for Second Challenge to Final Traffic Penalty After Withdrawn Objection
«…-4- 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahr…»
SR190019 (2019-10-21) · zh
Traffic Violation Fine Revision Dismissed as Abuse of Process
«…18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; -4- 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahr…»
6B_517/2018 (2019-04-24)
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«…ttelverfahren geltend gemacht werden (Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahr…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_986/2013

Urteil vom 11. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin 1,

2. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Burkhard,

Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Revision,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. August 2013.

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 11. November 2010 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 7. April 2011 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_48/2011). Auf das Revisionsgesuch trat es am 19. Dezember 2012 nicht ein (Urteil 6F_17/2012).

Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme des Verfahrens am 29. August 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt dieser, es sei das vorinstanzliche Urteil vom 29. August 2013 aufzuheben. In Gutheissung des Revisionsgesuchs sei das Urteil vom 11. November 2010 aufzuheben, das Revisionsverfahren durchzuführen und er vom Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Zur Begründung seines Revisionsgesuchs macht der Beschwerdeführer geltend, im Strafverfahren ungenügend verteidigt worden zu sein. Sein damaliger amtlicher Verteidiger habe als Mitglied des Gemeinderats dem Vorstand der Stifung A.________ angehört, bei welcher die Beschwerdegegnerin 2 betreut gewohnt habe. Aufgrund dieser personellen Verflechtung habe er der Beschwerdegegnerin 2 keine kritischen Fragen zum Vergewaltigungsvorwurf gestellt, was letztlich dazu geführt habe, dass ihre Aussagen als widerspruchsfrei und konstant beurteilt worden seien.

Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, seine Ehefrau habe erfahren, dass die Beschwerdegegnerin 2 an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (BPS) leide. Auch die Aussagen des Stiefbruders der Beschwerdegegnerin 2, wonach diese laufend andere Beziehungen zu Männern habe und generell nicht glaubwürdig sei, deuteten auf eine solche Störung hin. Es lägen insofern neue und erhebliche Tatsachen und/oder Beweismittel vor, die geeignet seien, seine Freisprechung herbeizuführen

3. Das obergerichtliche Urteil, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, wurde am 11. November 2010 und somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 gefällt. Die Vorinstanz prüft die behaupteten Revisionsgründe nach den Vorschriften der aargauischen Strafprozessordnung ( Art. 453 Abs. 1 StPO ). Das ist nicht zu beanstanden und ficht der Beschwerdeführer auch nicht an.

Gemäss Art. 230 Ziff. 1 StPO /AG kann gegen jedes rechtskräftige Strafurteil die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, die Freisprechung des Verurteilten oder eine erheblich geringere Bestrafung herbeizuführen. Die Vorschrift entspricht inhaltlich Art. 385 StGB und Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO .

Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Erforderlich sind erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist ( BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73; 122 IV 66 E. 2a S. 67 f.; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Abänderung des früheren Urteils genügt für die Zulassung der Revision. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst ( BGE 116 IV 353 E. 4e).

4.

4.1. Verfahrensverstösse sind nicht mittels Revision korrigierbar. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte ungenügende amtliche Verteidigung stellt keinen Revisionsgrund dar (vgl. Urteile 6B_288/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 1 sowie 6F_14/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2). Entsprechendes gilt für die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK . Es kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 10) verwiesen werden. Abgesehen davon entbehrt das Vorbringen ohnehin der Grundlage. Ein Interessenkonflikt oder der Anschein einer wie auch immer gearteten Befangenheit des damaligen amtlichen Verteidigers ist gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass und inwiefern die "kritischen" Fragen, die sein damaliger amtlicher Verteidiger der Beschwerdegegnerin 2 nach Meinung des Beschwerdeführers hätte stellen müssen (beispielsweise, ob sie ihrem früheren Freund vom Vorfall berichtete, sie Schuhe zum Reinschlüpfen oder zum Binden trug und ob sie Strumpfhosen anhatte etc.), geeignet sein könnten, das Beweisergebnis in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu erschüttern. Der Beschwerdeführer zeigt solches auch nicht auf. Das Vorbringen läuft auf eine Kritik an der Beweiswürdigung im Strafverfahren heraus, was unzulässig ist. Ein Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, ein als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen.

4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es lägen mit Bezug auf die angebliche BPS der Beschwerdegegnerin 2 und die Aussagen ihres Stiefbruders neue und erhebliche Tatsachen und/oder Beweismittel vor, kann ebenfalls auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 13-16) verwiesen werden. Die Vorinstanz erwägt, sie habe im Urteil vom 11. November 2010 die Aussagetüchtigkeit der Beschwerdegegnerin 2 im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsstruktur geprüft und sei zum Schluss gelangt, es bestünden keine Anzeichen dafür, dass sie aufgrund ihrer - wie auch immer gearteten - Behinderung nicht in der Lage gewesen sei, wahrheitsgemäss auszusagen. Es liege deshalb keine neue Tatsache vor. Selbst wenn von einer neuen Tatsache auszugehen wäre, fehlte es an deren Erheblichkeit. Denn angesichts ihrer durchwegs konstanten und widerspruchsfreien Schilderungen im Strafverfahren sei die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass die Aussagewürdigung unter Zugrundelegung der Annahme, die Beschwerdegegnerin 2 litte an einer BPS, anders ausfallen würde. Die Vorinstanz führt weiter aus, die Aussagen des Stiefbruders, wonach die Beschwerdegegnerin 2 generell nicht glaubwürdig sei, erfüllten zwar die Anforderungen an ein neues Beweismittel, seien aber nicht erheblich. Auf die bestrittene Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 komme es nicht an. Es gehe vielmehr um die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Anschuldigungen. Inwiefern die subjektive Einschätzung des Stiefbruders, die Beschwerdegegnerin 2 sei unglaubwürdig, geeignet sein könnte, die Glaubhaftigkeit ihrer detaillierten Aussagen im Strafverfahren sowie die Würdigung der gesamten Beweismittel in Zweifel zu ziehen, sei nicht erkennbar. Was an diesen Erwägungen der Vorinstanz gegen das Recht verstossen oder willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf pauschale Kritik und Mutmassungen. Er führt aus, bereits der Verdacht auf eine BPS bilde eine neue Tatsache und damit einen Revisionsgrund. Seine Ausführungen reichert er mit Auszügen aus Internet- und Zeitschriftenpublikationen zur BPS an, wobei er behauptet, dass die Hälfte der Frauen, die eine Falschbeschuldigung machen würden, psychische Probleme hätten. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen befasst er sich kaum. Diese Art der Beschwerdeführung genügt den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

5. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill