Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_983/2018 KI-generiert

Defendant's Appeal Over Refused Revision of Theft Conviction Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 6B_983/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who was previously convicted of serious crimes, including professional theft and property damage, resulting in a six-year prison sentence. After his conviction in March 2016, he attempted to challenge the ruling through a revision request, which was not accepted by the Cantonal Court or the Federal Court in subsequent appeals. In August 2018, he filed another request for revision, which the Cantonal Court again did not entertain. The defendant subsequently appealed to the Federal Court, asserting that the lower court's decision was arbitrary and seeking legal aid, but ultimately failed to substantively address or contest the reasons given for the rejection of his revision. The Federal Court declined to consider his appeal and dismissed his request for free legal assistance due to the lack of merit in his claims.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Abs. 2 BGG; Defendant's Appeal Over Refused Revision of Theft Conviction Dismissed by Federal Supreme Court: After his conviction in March 2016, he attempted to challenge the ruling through a revision request, which was not accepted by the Cantonal Court or the Federal Court in subsequent appeals. In August 2018, he filed another request for revision, which the Cantonal Court again did not entertain. The defendant subsequently appealed to the Federal Court, asserting that the lower court's decision was arbitrary and seeking legal aid, but ultimately failed to substantively address or contest the reasons given for the rejection of his revision. The Federal Court declined to consider his appeal and dismissed his request for free legal assistance due to the lack of merit in his claims.

Schlagwörter

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Revision (gewerbsmässiger Diebstahl, etc.) gewerbsmässiger Diebstahl unentgeltliche Rechtspflege Normenkontrolle Revisionsgesuch Verfassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under this procedural rule by the President.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the legal claims.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to pay reduced court costs based on these provisions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_983/2018

Urteil vom 23. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (gewerbsmässiger Diebstahl, etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2018 (490 18 186).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 22. März 2016 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die hiergegen von ihm erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 10. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_843/2016).

1.2. Das Kantonsgericht trat auf ein gegen das Urteil vom 22. März 2016 erhobenes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ebensowenig ein wie das Bundesgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen (Urteil 6B_509/2017 vom 29. Mai 2017).

1.3. Das Kantonsgericht trat mit Beschluss vom 7. August 2018 auf ein erneutes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 22. März 2016 nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 ans Bundesgericht und beantragt zusammengefasst, der Beschluss des Kantonsgerichts sei wegen grober Willkür aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Die Beschwerde führende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Bundesgericht ist bereits auf die Beschwerde im Verfahren 6B_509/2017, in dem der Beschwerdeführer weitgehend identische Revisionsgründe vorgebracht hat, nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen des Nichteintretens nicht auseinandergesetzt hatte. Auch im vorliegenden Verfahren äussert sich der Beschwerdeführer zu den Erwägungen, mit denen die Vorinstanz auf sein Revisionsbegehren nicht eintritt, allenfalls rudimentär. Er beschränkt sich über weite Strecken, seine bereits in den rechtskräftig beurteilten Rechtsmittelverfahren erhobene Kritik an einzelnen Gerichtspersonen des Strafgerichts Basel-Landschaft und der Vorinstanz, die am angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht mitgewirkt haben, zu erneuern. Aus seinen Ausführungen ergibt sich hingegen nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid bzw. dessen Begründung im Ergebnis rechts- oder verfassungswidrig sein soll und warum die Vorinstanz auf sein Revisionsgesuch hätte eintreten müssen. Offenbleiben kann insoweit, ob die im kantonalen Verfahren geltend gemachten Tatsachen neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held