Complainant v. Co-Tenants (Microwave Irradiation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a criminal complaint against two tenants in his apartment building, accusing them of attempted murder and bodily harm due to alleged microwave radiation directed at his bedroom, which he claimed caused him health issues. The public prosecutor's office decided not to pursue the case, prompting the individual to appeal to a higher court, which upheld the prosecutor's decision. Subsequently, the individual sought further recourse at the federal level, arguing for the initiation of criminal proceedings against the other tenants. However, the federal court found that there was insufficient evidence to substantiate any criminal wrongdoing by the accused.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Co-Tenants (Microwave Irradiation): The public prosecutor's office decided not to pursue the case, prompting the individual to appeal to a higher court, which upheld the prosecutor's decision. Subsequently, the individual sought further recourse at the federal level, arguing for the initiation of criminal proceedings against the other tenants. However, the federal court found that there was insufficient evidence to substantiate any criminal wrongdoing by the accused.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon (no entry into proceedings) based on the simplified procedure.
The court ordered that the costs of the proceedings be borne by the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_983/2014
Urteil vom 20. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Körperverletzung usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. September 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 27. Februar 2014 Strafanzeige gegen zwei weitere Mieter in der von ihm bewohnten Liegenschaft wegen versuchter Tötung und Körperverletzung. Die beiden bestrahlten sein Schlafzimmer mit Mikrowellenstrahlen, sodass er Kopfschmerzen, Nasenbluten und Hautirritationen erleide. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm die Verfahren am 16. April 2014 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Aargau wies dagegen gerichtete Beschwerden am 18. September 2014 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, die Strafverfahren seien an die Hand zu nehmen.
2. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist, weil er die Beschwerde offensichtlich materiell nicht hinreichend begründet.
3. Die Vorinstanz stellt fest, weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde ergebe sich ein begründeter Anfangsverdacht für eine Straftat der Beschuldigten (Entscheid S. 3 Ziff. 3.3). Selbst wenn man davon ausgehen will, dass der Beschwerdeführer an den von ihm geschilderten Symptomen leidet, folgt auch aus der Eingabe vor Bundesgericht nicht, aus welchem Grund sich die anderen Mieter in diesem Zusammenhang strafbar gemacht haben könnten. Insbesondere mit der Behauptung, es gehe ihnen darum, seinen Geist zu fixieren, damit er sich nicht zur Wehr setzen könne, und Hirnregionen zu erwärmen, um das Denkzentrum sowie Erinnerungen zu löschen (Beschwerde S. 4 Ziff. 4), vermag der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten darzutun. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn