Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_981/2015 KI-generiert

Speeding Violation and Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 6B_981/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Cantonal Court of Luzern for gross traffic violations, specifically for exceeding the maximum speed limit by 37 km/h on a motorcycle, resulting in a penalty of a monetary fine. The individual appealed this judgment to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the conviction overturned and to be acquitted of guilt and penalty. In response to the appeal, the Tribunal addressed various claims made by the appellant, including a denial of being the motorcycle operator and allegations regarding police conduct, but found the arguments insufficiently substantiated to warrant further consideration. Ultimately, the Tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Speeding Violation and Appeal Dismissal: The individual appealed this judgment to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the conviction overturned and to be acquitted of guilt and penalty. In response to the appeal, the Tribunal addressed various claims made by the appellant, including a denial of being the motorcycle operator and allegations regarding police conduct, but found the arguments insufficiently substantiated to warrant further consideration. Ultimately, the Tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Beweiswürdigung Geschwindigkeitsüberschreitung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens bedingte Geldstrafe Verfahrensverletzungen substantiierte Begründung Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The cost award against the appellant is based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_981/2015

Urteil vom 12. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. April 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 28. April 2015 im Berufungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Motorrad ausserorts um netto 37 km/h zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Ein früher gewährter bedingter Vollzug einer Geldstrafe von zehn Tagesätzen zu Fr. 50.-- wurde widerrufen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 28. April 2015 sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht der Lenker des Motorrades gewesen (Beschwerde Ziff. 1). Indessen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die Vorinstanz, die zum gegenteiligen Schluss gelangte, in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte. In Bezug auf den angeblichen Hausfriedensbruch der Polizei stellt die Vorinstanz gestützt auf die Akten fest, die Messung habe auf einem nicht umfriedeten bzw. teilweise offenen (Vor-) Platz stattgefunden (Urteil S. 6 E. 3.2.3). Inwieweit die Polizei bei diesem Sachverhalt einen Hausfriedensbruch begangen haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen (vgl. Beschwerde Ziff. 2). In Bezug auf die nicht abgenommenen Beweise legt er nicht dar, um welche Beweise es ihm geht (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn