Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_98/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Asset Concealment Case Due to Inadequate Justification

Geschäftsnummer 6B_98/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal reviewed a case from the Canton Aargau's higher court involving an appellant who was convicted of multiple counts of fraudulent bankruptcy. The appellant received a conditional monetary penalty of 150 daily rates, each at 60 Swiss Francs, and a fine of 2,100 Swiss Francs, with an alternative custodial sentence of 35 days if unpaid. The appellant sought the annulment of the decision and a full acquittal, but failed to meet the required legal rationale in his complaint to the Tribunal. Consequently, the Tribunal dismissed the complaint and the request for a court-appointed (free) attorney due to insufficient justification. No costs were imposed in the federal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 95 BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Asset Concealment Case Due to Inadequate Justification: The appellant received a conditional monetary penalty of 150 daily rates, each at 60 Swiss Francs, and a fine of 2,100 Swiss Francs, with an alternative custodial sentence of 35 days if unpaid. The appellant sought the annulment of the decision and a full acquittal, but failed to meet the required legal rationale in his complaint to the Tribunal. Consequently, the Tribunal dismissed the complaint and the request for a court-appointed (free) attorney due to insufficient justification. No costs were imposed in the federal procedure.

Schlagwörter

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Mehrfacher Pfändungsbetrug Nichteintreten Vermögensverheimlichung gesetzliche Voraussetzungen Vermögen Anspruch auf rechtliches Gehör Einstellung des Betrugsverfahrens Willkürverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural article due to insufficient grounds.

Art. 64 BGG

The implicit request for legal aid was rendered moot based on the application of this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_98/2020

Urteil vom 24. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Pfändungsbetrug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,

vom 12. Dezember 2019 (SST.2019.33).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Urteil vom 12. Dezember 2019 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 2'100.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 23. Januar 2020 an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen Freispruch von Schuld und Strafe.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Beschwerdeeingabe vom 23. Januar 2020 genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer rügt pauschal eine Verletzung von Bundesrecht und macht ohne jegliche Begründung Verstösse gegen das rechtliche Gehör, das Willkürverbot und die Begründungspflicht im Sinne von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt vollständig. Inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe nicht. Der Beschwerdeführer wurde deshalb bereits mit Mitteilung vom 27. Januar 2020 auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen einer Beschwerde aufmerksam gemacht mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdefrist noch laufe. In Bezug auf sein Gesuch um Beiordnung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters wurde er ausdrücklich auf die Voraussetzungen von Art. 64 BGG hingewiesen sowie darauf, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtssuchenden Partei liege, sich einen Anwalt zu organisieren. Dem Beschwerdeführer konnte die Mitteilung zugestellt werden. Er reagierte darauf nicht. Auf die Beschwerde und das Gesuch um Beiordnung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde und das Gesuch um Beiordnung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill