Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_98/2013 KI-generiert

Lookout Convicted as Co-Perpetrator of Assault and Qualified Bodily Harm in Commissioned Barn Attack.

Geschäftsnummer 6B_98/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was convicted of qualified simple bodily injury among other charges, stemming from an attack where he, along with two accomplices, ambushed a victim using a dangerous object. The individual initially received a sentence of 14 months for various offenses, which was later increased to 18 months following an appeal that upheld the conviction for qualified simple bodily injury based on the use of a dangerous object, rather than just simple bodily injury. The individual contested the ruling, seeking to have the charge reduced to complicity in simple bodily injury and argued against the evidentiary findings and the severity of the sentence, claiming that the attack had escalated beyond what he had anticipated or intended.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 25 StGB, Art. 134 StGB; Lookout Convicted as Co-Perpetrator of Assault and Qualified Bodily Harm in Commissioned Barn Attack: The individual initially received a sentence of 14 months for various offenses, which was later increased to 18 months following an appeal that upheld the conviction for qualified simple bodily injury based on the use of a dangerous object, rather than just simple bodily injury. The individual contested the ruling, seeking to have the charge reduced to complicity in simple bodily injury and argued against the evidentiary findings and the severity of the sentence, claiming that the attack had escalated beyond what he had anticipated or intended.

Schlagwörter

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Qualifizierte einfache Körperverletzung, Angriff Mittäterschaft Körperverletzung Strafzumessung Stellung des Opfers gefährlicher Gegenstand vorsätzliche Tötung qualifizierter Raub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Cited in the reasoning regarding the role of the in dubio pro reo principle in relation to the prohibition of arbitrariness, but not explicitly included in the final orders 1-4.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning when dismissing the argument concerning the relationship between the offense of attack and qualified simple bodily harm, but not explicitly included in the final orders 1-4.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for precise argumentation against arbitrary decisions, but not explicitly included in the final orders 1-4.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid (Order 2).

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Taken into account when setting the court costs due to the financial situation of the appellant.

Art. 65 BGG

Used to determine that court costs must be charged considering the financial situation (Order 3).

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although costs are imposed in order 3, the specific reference cited is absent from the dispositive, only Art. 64 and Art. 65 BGG are explicitly cited in order 2 and 3 context.

Art. 66 al. 1 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

This specific article for costs is not cited, but the costs themselves are imposed under the implicit procedural framework confirmed by the dismissal of the appeal.

Art. 93 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of challenging factual findings based on a breach of federal law, but not explicitly included in the final orders 1-4.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of challenging factual findings, but not explicitly included in the final orders 1-4.

Art. 122 ff. StGB

Cited in the reasoning regarding the competition between the offense of attack and qualified simple bodily harm, but not explicitly included in the final orders 1-4.

Art. 123 Ziff. 2 StGB

Cited in the reasoning regarding the sentencing challenge, but not explicitly included in the final orders 1-4.

Art. 134 StGB

Cited in the reasoning concerning the competition between the offense of attack and qualified simple bodily harm, but not explicitly included in the final orders 1-4.

Art. 25 StGB

Cited in the reasoning defining accessory (Gehilfe), but not explicitly included in the final orders 1-4.

Art. 47 und Art. 50 StGB

Cited in the reasoning regarding the sentencing challenge, but not explicitly included in the final orders 1-4.

Art. 50 StGB

Cited in the reasoning to confirm that the sentencing justification was sufficient, but not explicitly included in the final orders 1-4.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_98/2013

Urteil vom 10. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander-Walser,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden , Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte einfache Körperverletzung, Angriff; Mittäterschaft; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 18. Juni 2012.

Sachverhalt:

A. A.a. Das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden verurteilte X.________ am 29. März 2011 wegen einfacher Körperverletzung, Verfügung über mit Beschlag belegtem Vermögen, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 700.--.

A.b. X.________ und die Staatsanwaltschaft fochten die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit Berufung an. Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden stellte am 18. Juni 2012 die Rechtskraft der übrigen Schuldsprüche und der Busse von Fr. 700.-- fest. Es erklärte X.________ des Angriffs und der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Gebrauch eines gefährlichen Gegenstands) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Y.________, Z.________ und X.________ lauerten W.________ im Auftrag von Drittpersonen am frühen Morgen des 8. Juni 2010 in dessen Stall auf. Während X.________ Schmiere stand, schlugen Y.________ und Z.________ mit Fäusten und Füssen auf W.________ ein. Zu Beginn versetzte Z.________ diesem zudem mit einem Holzstock mit einem aufgesetzten Metallrohrbogen von rund 190 Gramm zwei bis drei Schläge, bevor der Stock zerbrach. Dabei hielt er den Holzteil des Stocks und setzte den Metallteil gegen den Körper des Opfers ein. W.________ erlitt eine Hirnerschütterung der Kategorie 2, einen Bruch des Mittelhandknochens, des Ringfingers und des Nasenbeins, eine tiefe und eine oberflächliche Rissquetschwunde über bzw. unter dem linken Auge sowie Prellungen u.a. am Schädel. Y.________, Z.________ und X.________ wurden für die Tat je mit einem Betrag zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 3'500.-- belohnt.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 18. Juni 2012 aufzuheben, ihn wegen Gehilfenschaft zu einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, Z.________ habe den Stock am Holzteil gehalten und mit dem aufgesetzten Metallteil auf das Opfer eingeschlagen. Sie weise selber daraufhin, theoretisch sei auch denkbar, dass Z.________ den Metallrohrbogen als Griff benutzte und den Holzteil gegen den Körper des Opfers verwendete. Davon sei in dubio pro reo auszugehen.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).

Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 138 I 305 E. 4.3 ; 137 I 1 E. 2.4). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz stellt auf Aussagen von Z.________ ab. Dieser gab anfänglich an, er habe mit einem Besenstiel geschlagen. Später sagte er aus, er wisse nicht, ob er mit dem Metallteil oder dem Holzteil auf das Opfer eingeschlagen habe. Ein Teil des Holzstocks müsse bei den Schlägen abgebrochen und am Tatort zurückgeblieben sein. Den anderen Teil des Stocks habe er auf der Flucht mit dem Auto weggeworfen. Die Vorinstanz schliesst daraus, Z.________ habe mit dem Metallrohrbogen auf das Opfer eingeschlagen, da der Teil des Holzstocks mit dem Metallaufsatz im Stall sichergestellt wurde, während der andere Teil nicht auffindbar war (Urteil S. 19 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht vor.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Tatbeitrag sei lediglich als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung sei er auch deshalb freizusprechen, weil der Einsatz des gefährlichen Gegenstands nicht vorgesehen gewesen sei. Er sei für ihn weder voraussehbar noch gewollt gewesen. Diesbezüglich liege ein Exzess des Haupttäters vor.

2.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht ( BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet ( Art. 25 StGB ). Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt ( BGE 129 IV 124 E. 3.2).

Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer bei der Vorbesprechung der Tat anwesend und schaute sich den Hof des Opfers mit den anderen Beteiligten an (Urteil S. 33 unten). Weiter mietete er gegen Entgelt ein Fahrzeug, mit welchem er Y.________ und Z.________ am 7. und 8. Juni 2010 zum Tatort und wieder zurückfuhr. Auch organisierte er zwecks Vermummung für sich und Y.________ zwei Motorradunterzugshauben. Die Vorinstanz weist schliesslich darauf hin, dass er als Einziger ortskundig war, dass er gemäss Z.________ bei Problemen ebenfalls hätte eingreifen müssen und dass er ungefähr den gleichen Anteil am Gaunerlohn erhielt wie Y.________ und Z.________ (Urteil S. 34). Gestützt darauf geht sie zutreffend von einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Beschwerdeführers aus. Dessen Tatbeitrag beschränkte sich nicht auf das "Schmiere stehen" und war nicht von bloss untergeordneter Bedeutung.

2.3. Ein Mittäter haftet nur, soweit sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann ( BGE 118 IV 227 E. 5d; Urteil 6P.188/2006 und 6S.424/2006 vom 21. Februar 2007 E. 6.6). Die Vorinstanz nimmt auf diese Rechtsprechung Bezug (Urteil S. 32). Sie gelangt zur Überzeugung, Y.________ und Z.________ seien nach dem gemeinsamen Tatplan vorgegangen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Einwand, es liege ein Exzess vor, gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Dass und inwiefern deren Würdigung willkürlich sein könnte, legt er jedoch nicht dar, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 134 StGB . Der Tatbestand des Angriffs gelange nicht in echter Konkurrenz zur qualifizierten einfachen Körperverletzung zur Anwendung.

3.2. Eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 122 ff. StGB fällt nach der Rechtsprechung u.a. in Betracht, wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war ( BGE 135 IV 152 E. 2.1). Der Angriff wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet, während die qualifizierte einfache Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Der als Verbrechen ( Art. 10 Abs. 2 StGB ) ausgestaltete Tatbestand des Angriffs wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht durch die weniger schwere einfache Körperverletzung konsumiert (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, N. 44 S. 95).

3.3. Die Vorinstanz geht davon aus, mit dem Angriff sei eine über bloss einfache Körperverletzungen hinausgehende Gefährdung des Opfers einhergegangen (Urteil S. 37). Der Tatbestand des Angriffs gelangt gemäss der Rechtsprechung daher in echter Konkurrenz zur qualifizierten einfachen Körperverletzung zur Anwendung. Der Beschwerdeführer legt seiner rechtlichen Rüge eigene Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, indem er beispielsweise geltend macht, seine Mittäter hätten keinen gefährlichen Gegenstand eingesetzt und entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nie auf ein hilflos am Boden liegendes Opfer eingeschlagen. Darauf ist nicht einzutreten ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.

4.1. Soweit der Beschwerdeführer die Strafzumessung mit der Begründung anficht, er sei nur Gehilfe gewesen und der Tatbestand des Angriffs sowie der Qualifikationsgrund des Gebrauchs eines gefährlichen Gegenstands ( Art. 123 Ziff. 2 StGB ) gelangten nicht zur Anwendung, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47 und Art. 50 StGB . Die Strafe von 18 Monaten sei unangemessen hoch und ungenügend begründet.

Die Vorbringen sind unbegründet. Die vorinstanzliche Strafzumessung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 50 StGB . Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1). Die Strafe von 18 Monaten hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Dass die Vorinstanz von falschen Strafzumessungsgrundsätzen ausgegangen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld