Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_979/2018 KI-generiert

Property Owner's House Ban and Criminal Coercion Conviction Overturned

Geschäftsnummer 6B_979/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was convicted by a district court for multiple instances of coercion and defamation against two other parties. The individual had issued an indefinite house ban to those parties for a specific area, citing their alleged misconduct, and threatened to report them to the authorities if they did not comply. The conviction was upheld on appeal by the cantonal court, which concluded that the house ban was not justified and that the individual had unlawfully pressured the affected parties, causing them to stay away from the area due to fear of potential legal repercussions. The individual subsequently filed a complaint with the federal court contesting the findings and seeking reconsideration of the charges.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 181 StGB, Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Property Owner's House Ban and Criminal Coercion Conviction Overturned: The individual had issued an indefinite house ban to those parties for a specific area, citing their alleged misconduct, and threatened to report them to the authorities if they did not comply. The conviction was upheld on appeal by the cantonal court, which concluded that the house ban was not justified and that the individual had unlawfully pressured the affected parties, causing them to stay away from the area due to fear of potential legal repercussions. The individual subsequently filed a complaint with the federal court contesting the findings and seeking reconsideration of the charges.

Schlagwörter

KI-generiert
Nötigung, Willkür, rechtliches Gehör strafrechtliche Drohung Nötigung Privateigentum Mieter Privatstrafklage üble Nachrede

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 4 BGG

The Canton of Schwyz was not charged court costs for the federal proceedings.

Art. 66 Abs. 4 BGG

The court explicitly ordered that no costs shall be levied in point 2 of the operative part.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The successful appellant is awarded compensation for the federal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (52)

SBK.2025.203 (2025-11-06) · ag
Prosecutor's Non-Initiation of Proceedings Overturned for Threat Charge
«…menhang besteht bzw. mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.3 und 1.2.5 mit weiteren Hinweisen). 3.3.3. 3.3.3.1. Mit der Ankündigung des Beschuldigten, e…»
UE250073 (2025-09-19) · zh
Prosecutor's Dismissal of Criminal Proceedings for Attempted Extortion Affirmed in Contractual Dispute
«…en ist grundsätzlich zuläs- sig, es sei denn, die Betreibung erfolge rechtsmissbräuchlich (Urteile des Bundes- gerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5, 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6). Aus de…»
UE250133 (2025-09-02) · zh
Prosecutor's Refusal to Charge Coercion in Loan Repayment Dispute Upheld
«…ffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung oder -betätigung zu beschrän- ken (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.2 m. w. H.). Bei der Nötigung bedarf die Rechtswidrigkeit einer besonderen Prüfung. Die Nöti-…»
SBK.2025.52 (2025-08-11) · ag
Grandparents' Defamation Appeal Dismissed Over Child Abuse Allegations
«…menhang besteht bzw. mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5 mit weiteren Hin- weisen). - 24 - 6.2. Wie bereits da…»
502 2025 96 (2025-05-27) · fr
Cantonal Court Upholds Refusal to Prosecute Attempted Coercion in Debt Collection Dispute
«…it, il y a une contrainte illicite lorsque la poursuite est abusive (arrêts TF 6B_28/2021 du 29 avril 2021 consid. 2.3; 6B_979/2018 du 21 mars 2019 consid. 1.2.5). Lorsque la victime ne se laisse pas intimider et n'adopte pas le comportement voulu pa…»
SBK.2025.50 (2025-05-16) · ag
Coercion and Defamation Case Dismissed
«…ngerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (Urteil des -8- Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5 mit weiteren Hinweisen). So ist eine Drohung mit einer Strafanzeige zwar ernsthaft nachteili…»
470.2025.39 (2025-03-31) · bl
Prosecutor's Decision Not to Investigate Debt Collection Not Overturned
«…it seines Verhaltens – sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil BGer 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2, m.w.H.; DANIEL JOSITSCH/MARTINA CONTE, Nötigung durch Betreibung, in: BlSchK 2017, S. 63 ff.,…»
SST.2024.72 (2025-03-20) · ag
Convictions Upheld for Coercion, Drug Offenses, and Weapons Violations; Acquittal on Endangerment and Theft; Sentence Includes Prison and Mandatory Addiction Treatment
«…en Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.4, BGE 120 IV 17 E. 2c). Ein Wille, die der Nötigung zugrundeliegende Drohung in die Tat umzus…»
SR2 2024 35 (2025-02-18) · gr
Public Prosecutor v. Brother: Basement Dispute Discontinuation Upheld
«…Benutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses nicht verbie- ten (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.4.1 mit Hin- weis auf BGE 83 IV 154 E. 2). 6.2. Die Staatsanwaltschaft erwog zusammengefasst, e…»
SK 2023 472 (2024-11-27) · be
Swiss Superior Court Confirms Robbery Conviction and Adjusts Sentences for Two Defendants
«…vorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4 und 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.3). Beim Tatbestand der Nötigung ist die Rechtswidrigkeit positiv zu begründen. Eine…»
BK 2024 170 (2024-11-06) · be
Complainant v. Company: Criminal Proceedings for Debt Collection Harassment and Defamation
«…htfertigte Betreibung rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3 und 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5). Gleich verhält es sich mit den in Wirtschaftsauskunfteien geführten Bonitätsdaten. Solange…»
6B_271/2024 (2024-09-17)
Switzerland v. [Defendants' Names/Initials]: Attempted Coercion via Payment Orders and Costs Allocation
«…ite lorsque la poursuite est abusive (arrêts 6B_1396/2021 précité consid. 3.1; 6B_28/2021 du 29 avril 2021 consid. 2.3; 6B_979/2018 du 21 mars 2019 consid. 1.2.5). 2.1.2. Sur le plan subjectif, il faut que l'auteur ait agi intentionnellement, c'est-à…»
UE240093 (2024-05-28) · zh
Appeal Against Non-Investigation of Coercion in Electric Vehicle Battery Blocking for Lease Default
«…V 17 E. 2a/bb = -6- Pra 84 (1995) Nr. 262 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.3). 6. 6.1. Gemäss einer der Strafanzeige beigelegten E-Mail vom 21. Juni 2023 teilte die Bes…»
BK 2023 389 (2024-02-23) · be
Complainant v. Accused (Trespass/Tenant Visitor Access)
«…ichen Ver- hältnissen verletzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1103/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.3 und 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.4.1). Von der Berechtigung ist der Wille des Berechtigten zu unterscheiden: Den Willen…»
UE230097 (2024-02-20) · zh
Claimant's Attempted Coercion Claim Against Insurer Dismissed
«…er zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 Erw. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 Erw. 1.2.4, je m. H.). 4.2. Bei der Nötigung bedarf die Rechtswidrigkeit einer besonderen Prüfung. D…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_979/2018

Urteil vom 21. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bissig,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

2. A.________,

3. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nötigung, Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 15. Mai 2018 (STK 2017 37).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht March erklärte X.________ mit Urteil vom 2. Mai 2017 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von A.________ und B.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 320.-- und einer Busse von Fr. 4'000.--. Die Zivilansprüche von A.________ und B.________ verwies es auf den Zivilweg.

B. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte am 15. Mai 2018 auf Berufung von X.________ die erstinstanzlichen Schuldsprüche und die bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 320.--.

Das Kantonsgericht wirft X.________ vor, er habe A.________ und B.________ im Sinne von Art. 181 StGB genötigt, indem er ihnen mit Schreiben vom 18. November 2014 als Eigentümer des Areals C.________park ein unbefristetes Hausverbot für das besagte Areal (ausgenommen Arztpraxis) erteilt habe und ihnen für den Fall der Nichtbeachtung des Hausverbots mit einer Anzeige gedroht habe. Das Hausverbot gegenüber A.________ habe er mit den Stichworten "Verbreitung von Lügen", "Verleumdung", "Ungebührliches Verhalten" und "Üble Nachrede" begründet. Die Schreiben vom 18. November 2014 habe er in Kopie der Kantonspolizei Schwyz zugestellt, welche davon Kenntnis erlangt habe.

C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen und für die üble Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 320.-- zu verurteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung. A.________ und B.________ liessen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB . Er rügt im Wesentlichen, er sei berechtigt gewesen, das Hausverbot auszusprechen. Die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und seine Beweisanträge in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Unrecht abgelehnt. Die von ihm angerufenen Zeugen hätten bestätigen können, dass sich die Beschwerdegegner 2 und 3 ungebührlich verhielten, was der Grund für das Hausverbot gewesen sei, und er dieses nicht aus eigenem Antrieb, sondern als Vertreter der Mietervereinigung aussprach. Der C.________park sei seit Jahrzehnten sein Lebensmittelpunkt. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn aufgefordert, ein Hausverbot mit Begründung und Mitteilung an die Polizei zu erlassen, falls er (der Beschwerdeführer) ihn im C.________park nicht mehr antreffen wolle. Er sei daher gezwungen gewesen, gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 ein Hausverbot auszusprechen, um den vom Beschwerdegegner 2 selbst vorgegebenen Anforderungen zu genügen. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, die Beschwerdegegner 2 und 3 seien durch die Hausverbote erheblich eingeschränkt gewesen, obschon es in der Gemeinde D.________ - zu welcher auch E.________ gehöre, wo die Beschwerdegegner 2 und 3 wohnhaft gewesen seien - die gleichen Einkaufsmöglichkeiten wie in F.________ gebe.

1.2.

1.2.1. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

1.2.2. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken ( BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f.; 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19; je mit Hinweisen; Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3).

1.2.3. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist ( BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 S. 441; 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328; 134 IV 216 E. 4.1 S. 218; je mit Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht ( BGE 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20; 106 IV 125 E. 3a S. 129; Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.5 mit Hinweisen).

1.2.4. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB , dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt ( BGE 120 IV 17 E. 2c S. 22; 96 IV 58 E. 5 S. 63; Urteile 6B_974/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1; 6B_415/2018 vom 20. September 2018 E. 2.1.4).

1.2.5. Mit einer Strafanzeige geht nach der Rechtsprechung ein ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB einher ( BGE 120 IV 17 E. 2a/aa S. 19 mit Hinweis). Das Androhen einer Strafanzeige ist grundsätzlich dennoch zulässig. Wer Opfer einer Straftat geworden ist, darf dem Täter mit einer Strafanzeige drohen, um Ersatz für den erlittenen Schaden zu erlangen, und er begeht dadurch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB . Anders verhält es sich, wenn die Androhung der Strafanzeige ohne ernsthaften Grund erfolgt, damit das Opfer sich in einer bestimmten Weise verhalte, was es ohne Drohung nicht tun würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll ( BGE 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20; Urteil 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2).

Auch eine Betreibung und das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig. Eine unzulässige Nötigung liegt vor, wenn die Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt (vgl. Urteile 6B_1100/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 3.3; 6B_1188/2017 vom 5. Juni 2018 E. 3.1; 6B_153/2017 vom 28. November 2017 E. 3.1).

1.3. Die Vorinstanz argumentiert zusammengefasst, das Hausverbot sei nicht zulässig gewesen. Für ein Hausverbot hätte es eines entsprechenden Auftrags der Mieterschaft im C.________park bedurft. Der Beschwerdeführer habe das Hausverbot ohne vorgängige Absprache mit den (weiteren) Mietern und ohne den erforderlichen Auftrag der Mieterschaft ausgesprochen (angefochtenes Urteil S. 17-23 und lit. aa S. 29). Bei privaten Gebäuden, die - wie der C.________park - einer breiten Öffentlichkeit (zu einem bestimmten Zweck) zugänglich seien und zur Benutzung offen stünden, könne ein Hausverbot zudem grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn es dafür einen sachlichen bzw. nachvollziehbaren Grund im Sinne eines geschäftsschädigenden bzw. ungebührlichen Verhaltens gebe. Ein solcher habe nicht vorgelegen (angefochtenes Urteil S. 5-13 und 29-32). Die Beschwerdegegner 2 und 3 seien durch die Hausverbote erheblich eingeschränkt gewesen, da sich deren Lebensmittelpunkt trotz ihres Wegzugs nach E.________ nach wie vor in F.________ befunden habe (angefochtenes Urteil S. 13-16 und 27). Sie hätten sich an das Hausverbot gehalten, weil sie sich vor den Konsequenzen gefürchtet und nicht hätten ausschliessen können, dass sie polizeilich vom C.________park weggewiesen würden oder Strafanzeige gegen sie erhoben würde, auch wenn sie in der Folge davon ausgegangen seien, d.h. zur Überzeugung gelangt seien, die Hausverbote seien "nicht gültig" (angefochtenes Urteil S. 27).

Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB sei erfüllt, da die Beschwerdegegner 2 und 3 aufgrund des (grundlos) ausgesprochenen Hausverbots und damit verbundenen (möglichen) strafrechtlichen Konsequenzen dem C.________park ungewollt ferngeblieben seien. Der Beschwerdeführer habe das Hausverbot inkl. Androhung der Strafanzeige "in Kenntnis deren Wirkung bewusst ausgesprochen"; er habe die Beschwerdegegner 2 und 3 vom C.________park fernhalten wollen. Folglich sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt (angefochtenes Urteil S. 28). Das vom Beschwerdeführer eingesetzte Nötigungsmittel sei unerlaubt gewesen, da dieser als Alleineigentümer des C.________parks zum Erlass der Hausverbote nicht berechtigt gewesen sei (angefochtenes Urteil lit. b S. 29). Mangels eines sachlichen Grundes für das Hausverbot sei auch der von diesem verfolgte Zweck unrechtmässig gewesen (angefochtenes Urteil S. 29-31).

Aus dem angefochtenen Entscheid geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 mit E-Mail vom 1. Mai 2014 aufforderte, ihm bis am 10. Mai 2014 Termine für ein Gespräch zu benennen, um "Vorwürfe zu offenbaren". Er gehe andernfalls davon aus, dass er (der Beschwerdegegner 2) "unser Haus" meiden werde. Der Beschwerdegegner 2 schrieb dem Beschwerdeführer darauf am 12. Mai 2014, dass er (der Beschwerdeführer) ihm gegenüber ein Hausverbot aussprechen müsse, falls er ihn nicht mehr im C.________park antreffen möchte. Er werde sich bis zum 31. Mai 2014 von diesem fernhalten. Sollte er bis zu diesem Datum kein Hausverbot erhalten, gehe er davon aus, dass er (der Beschwerdeführer) ihm kein Hausverbot austeilen wolle. Weiter führte der Beschwerdegegner 2 aus: "Bitte bedenke, dass ein Hausverbot, damit es die rechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt, per Einschreiben an mich und in Kopie an das Kommando der Kantonspolizei Schwyz versendet werden muss. Auf Wunsch muss das Hausverbot begründet werden, was ich hiermit vorsorglich wünsche" (angefochtenes Urteil S. 25).

1.4. Zu beurteilen ist nach dem Gesagten in erster Linie, ob der Beschwerdeführer das Hausverbot aussprechen durfte.

1.4.1. Die Vorinstanz geht davon aus, nicht der Beschwerdeführer, sondern die Mieterschaft im Erdgeschoss der Liegenschaft hätte das Hausverbot erlassen müssen bzw. der Beschwerdeführer hätte dieses nur im Auftrag der Mieterschaft aussprechen dürfen. Sie beruft sich hierfür auf BGE 83 IV 154 E. 1, wonach das Hausrecht an einer Wohnung im Falle einer Vermietung derselben dem Mieter und nicht zugleich auch dem Vermieter zusteht, der auf die tatsächliche Verfügungsmacht über die vermieteten Wohnräume verzichtet hat (angefochtenes Urteil S. 19 f.).

Diese Argumentation greift jedoch zu kurz. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf Wohnräume und den Zugang zu diesen, während es vorliegend um den Zutritt zu einem kleinen Einkaufszentrum geht. Aus BGE 83 IV 154 geht lediglich hervor, dass die Wohnräume dem Mieter zur ausschliesslichen Benutzung überlassen werden (BGE, a.a.O., E. 1). Ausserhalb der Wohnung liegende Räume, wie Hauseingang, Gänge, Treppenhaus, stehen dem Vermieter und Mieter gemeinsam zur Benutzung zu. Der Anspruch des Mieters, die Zugänge zu seiner Wohnung zu benutzen, umfasst auch die Befugnis, sie Dritten zur Verfügung zu halten, denen er den Zutritt zu seiner Wohnung gestattet, ansonst er sein Recht, Besuche zu empfangen, nicht ausüben könnte.

Das Bundesgericht entschied, dass ein Mitberechtigter dem andern die Benutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses nicht verbieten kann, und folglich auch einem Dritten, der einen Mitberechtigten mit dessen Einwilligung besuchen will, den Zutritt nicht untersagen kann, dies jedoch nur solange nicht, als sich die Benutzung des Dritten auf die zum Betreten der Wohnung notwendigen Zugänge beschränkt und der Dritte die Benutzung nicht zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte anderer Mitberechtigter missbraucht ( BGE 83 IV 154 E. 2 S. 157 f.).

Aus BGE 83 IV 154 kann somit nicht geschlossen werden, der Eigentümer bzw. Vermieter verliere auch an Räumlichkeiten, die einem Mieter nicht zur ausschliesslichen Nutzung überlassen wurden, jegliche Berechtigung. Aus dem erwähnten Entscheid ergibt sich nur, dass die einem Dritten (Besucher) vom Mieter erteilte Bewilligung zum Betreten des Hauses dem Betretungsverbot des Vermieters vorgeht, es sei denn, der Dritte lege ein Verhalten an den Tag, durch welches der Vermieter in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird. Ob bei mehreren gleichrangig berechtigten Personen, die keinen einheitlichen Willen teilen, Art. 186 StGB schon anwendbar ist, wenn eine dieser Personen dem Dritten den Zutritt verweigert, wird in der Lehre kontrovers diskutiert (vgl. dazu Urteil 6B_258/2018 vom 24.

Januar 2019 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen, von der Vorinstanz nicht widerlegten Angaben Eigentümer der Gesamtliegenschaft, "selber Mieter", Präsident der Mietervereinigung, Anlaufstelle für die Mieter, Leiter des C.________parks und die zuständige Person für das Image-Marketing (angefochtenes Urteil lit. d/bb S. 17). Dass es diesem untersagt war, gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 3 ein Hausverbot zu erlassen, könnte daher angezweifelt werden. Die Vorinstanz setzt sich mit der Rechtslage und den konkreten Umständen auf jeden Fall nicht rechtsgenügend auseinander.

1.4.2. Fraglich ist auch, welche Anforderungen an ein Hausverbot bei privaten Gebäuden, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, gestellt werden dürfen. Die schweizerische Lehre spricht sich insofern dafür aus, dass der freie Wille des Hausrechtsinhabers beim Diskriminierungsverbot enden soll (vgl. MARTIN SCHUBARTH, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 3. Band: Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Art. 173-186 StGB , 1984, N. 36 zu Art. 186 StGB ; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 186 StGB ; vgl. auch TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 186 StGB ). Die Vorinstanz geht jedoch weiter und verlangt einen sachlichen Grund im Sinne eines geschäftsschädigenden bzw. ungebührlichen Verhaltens; die Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und Mietern des C.________parks einerseits und den Beschwerdegegnern 2 und 3 lässt sie als sachlichen Grund nicht genügen (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 ff.).

1.5. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Hausverbot unzulässigerweise ausgesprochen hätte, kann darin keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erblickt werden.

Das Unterlassen des Betretens des C.________parks stellt der vom Beschwerdeführer verfolgte Zweck dar und kann nicht zugleich auch das Nötigungsmittel im Sinne einer "Androhung ernstlicher Nachteile" oder "durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit" nach Art. 181 StGB sein. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen durch die Hausverbote "erheblich eingeschränkt" waren.

Mit einem Hausverbot ist implizit oder explizit auch die Drohung verbunden, im Falle einer Widerhandlung gegen dasselbe Strafanzeige zu erstatten. Zwischen der Strafanzeige und dem verfolgten Zweck besteht insoweit ein sachlicher Zusammenhang. Eine Strafanzeige kann in einer solchen Konstellation nur Nötigungsmittel sein, wenn sie im Bewusstsein um die Unzulässigkeit des Hausverbots angedroht wird, um Druck auf die betroffene Person auszuüben (oben E. 1.2.4 f.). Dies stellte die Vorinstanz nicht fest. Die Vorinstanz erwägt in subjektiver Hinsicht einzig, der Beschwerdeführer habe das Hausverbot inkl. Androhung der Strafanzeige "in Kenntnis deren Wirkung bewusst ausgesprochen" und die Beschwerdegegner 2 und 3 künftig vom C.________park fernhalten wollen. Sie wirft dem Beschwerdeführer damit nur vor, er habe gewusst, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 dem C.________park aufgrund des Hausverbots ungewollt fernbleiben würden (vgl. angefochtenes Urteil S. 28; oben E. 1.3). Dazu, ob der Beschwerdeführer um die Unzulässigkeit des Hausverbots wusste und er mit der Strafanzeige Druck auf die Beschwerdegegner 2 und 3 ausüben wollte, um die Durchsetzung eines unzulässigen Hausverbots zu erwirken, äussert sie sich nicht.

Insgesamt geht es um eine ausschliesslich zivilrechtliche Angelegenheit, die von den Betroffenen auf dem Zivilweg zu regeln gewesen wäre, zumal der Beschwerdegegner 2 das Hausverbot in seinem Schreiben vom 12. Mai 2014 selber anregte. Dass ein Hausverbot zu Unrecht ausgesprochen wurde, begründet nicht zwingend eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB , genauso wie z.B. der Versand einer Rechnung inkl. Mahnungen mit Betreibungsandrohungen über einen streitigen Betrag grundsätzlich nicht strafbar ist, auch wenn sich im anschliessenden Zivilverfahren ergibt, dass der Betrag nicht geschuldet ist (vgl. dazu oben E. 1.2.5 mit Hinweisen).

1.6. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung verstösst nach dem Gesagten gegen Bundesrecht.

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das Urteil vom 15. Mai 2018 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Schwyz trägt keine Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Er hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren indes angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Die Beschwerdegegner 2 und 3 liessen sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen, weshalb sie nicht kostenpflichtig werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 15. Mai 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld