Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_978/2015 KI-generiert

Private Prosecutor's Standing in Defamation Appeal Dismissed for Lack of Civil Claim Specification

Geschäftsnummer 6B_978/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against two persons for defamation and potential slander, alleging that they had falsely accused him of inappropriate behavior in an attempt to undermine his position during a complaint process regarding a building permit. The Regional Public Prosecutor's Office in Bern-Mittelland decided not to pursue the case, and this decision was later upheld by the Bern Court of Appeal. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the appellate decision and compel the prosecutor to initiate an investigation. However, the appeal was deemed inadmissible due to a lack of substantiation regarding the individual's legal standing in the matter, leading to the imposition of court costs on him.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Prosecutor's Standing in Defamation Appeal Dismissed for Lack of Civil Claim Specification: The Regional Public Prosecutor's Office in Bern-Mittelland decided not to pursue the case, and this decision was later upheld by the Bern Court of Appeal. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the appellate decision and compel the prosecutor to initiate an investigation. However, the appeal was deemed inadmissible due to a lack of substantiation regarding the individual's legal standing in the matter, leading to the imposition of court costs on him.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Verleumdung) üble Nachrede Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Beschwerdelegitimation Genugtuung Befriedigung der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal for procedural reasons (lack of substantiation regarding legitimacy).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant as the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_978/2015

Urteil vom 2. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verleumdung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. August 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 8. und 9. Januar 2015 erstattete der Beschwerdeführer gegen zwei Personen Strafanzeige wegen Verleumdung und eventuell übler Nachrede. Sie hätten ihm wahrheitswidrig ein ungebührliches Verhalten unterstellt in der Absicht, ihn gegenüber den Behörden in einem Beschwerdeverfahren betreffend nachträgliche Baubewilligung zu diskreditieren.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren am 5. März 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 11. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 11. August 2015 und die Nichtanhandnahmeverfügung seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht zu seiner Legitimation und insbesondere zur Frage der Zivilforderung nicht. Mangels Begründung ist davon auszugehen, dass er zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn