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6B_977/2025 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal regarding procedural cost waiver due to late filing under Article 100 BGG.

Geschäftsnummer 6B_977/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal appellate judgment concerning the refusal to grant a waiver of procedural costs, ruling the appeal inadmissible due to failure to comply with the statutory filing deadline under Article 100 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act, as the submission was handed over to the postal service after the expiration of the limitation period without any request for restoration of the time limit under Article 50 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act being made. Consequently, the lower instance's cost decision remains fully in force, while exceptionally no judicial costs were levied for the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Dismissal of criminal appeal regarding procedural cost waiver due to late filing under Article 100 BGG: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung des Beschwerdeführers, worin ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten verlangt wurde, mit Urteil vom 18. August 2025 ab. Dieser wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Kostenerlass Nichteintreten gesetzliche Verfahrensfrist gesetzliche Grenzen Wiederherstellung der Frist Postdienst verspätete Einreichung Rechtsverzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_977/2025

Urteil vom 5. Januar 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenerlass; willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Verletzung der Verhältnismässigkeit und des Gleichbehandlungsgebots; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. August 2025 (460 25 116).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung des Beschwerdeführers, worin ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten verlangt wurde, mit Urteil vom 18. August 2025 ab. Dieser wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Das mit Gerichtsurkunde versandte Urteil des Kantonsgerichts vom 18. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. November 2025 am Schalter zugestellt. Der Beschwerdeführer quittierte den Empfang des Urteils mit seiner Unterschrift. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 6. November 2025 zu laufen und endete am 5. Dezember 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die am 3. Dezember 2025 verfasste Beschwerde wurde der Schweizerischen Post allerdings erst am 11. Dezember 2025 (Poststempel) übergeben und ist damit verspätet; dies gilt im Übrigen auch für die vom Beschwerdeführer als Beilage eingereichte Beschwerdeeingabe vom 28. November 2025, die der Schweizerischen Post gemäss Zustellcouvert am 6. Dezember 2025 (Poststempel) und damit ebenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben wurde. Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill