Federal Supreme Court Dismisses Late Narcotics Act Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal submitted by an individual against a decision made by the Obergericht (Higher Court) of the Canton of Bern relating to violations of the Narcotics Act. The appeal was required to be filed with the Swiss Federal Tribunal by September 1, 2021, following the receipt of the full court decision on July 1, 2021. However, the appeal bore postal stamps dated September 2, 2021, leading to the presumption that it was submitted late. The appellant contended that the appeal was placed in the mailbox on the night of September 1, 2021, but failed to provide any supporting evidence. Consequently, the Tribunal determined the appeal was filed after the deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 8 ZGB, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Late Narcotics Act Appeal: The appeal was required to be filed with the Swiss Federal Tribunal by September 1, 2021, following the receipt of the full court decision on July 1, 2021. However, the appeal bore postal stamps dated September 2, 2021, leading to the presumption that it was submitted late. The appellant contended that the appeal was placed in the mailbox on the night of September 1, 2021, but failed to provide any supporting evidence. Consequently, the Tribunal determined the appeal was filed after the deadline.
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KI-generiertCited in the dispositive as the basis for the decision not to enter upon the appeal (implied by the context of late filing addressed in the reasoning, even though it's not explicitly repeated in order 1, it governs the procedural outcome). However, based on strict adherence to citing ONLY in the dispositive (Order 1 mentions no article), and Order 2 citing Art. 100 Abs. 1 BGG only in the reasoning, I must look only at the numbered orders (1, 2, 3).
Cited in the dispositive (Order 2) to order the appellant to bear the costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_977/2021
Urteil vom 21. September 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 21. Januar 2021 (SK 20 139 + 140).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss, trägt die beschwerdeführende Person ( Art. 8 ZGB ). Es obliegt ihr somit der Nachweis, dass sie die Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Dabei wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Dies gilt sowohl bei Aufgabe der Eingabe am Postschalter als auch bei Einwurf im Postbriefkasten. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in den Postbriefkasten eingeworfen, hat folglich die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Beschwerdeerhebung zu widerlegen. Ihm stehen dabei alle tauglichen Beweismittel zur Verfügung. Der entsprechende Nachweis kann insbesondere mit einem Vermerk auf dem Briefumschlag erbracht werden, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 389 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2. Die zweifach (je in einem Briefumschlag) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2021, welches dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 1. Juli 2021 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 1. September 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen ( Art. 100 Abs. 1 BGG , Art. 45 Abs. 1 BGG , Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ). Die sich auf beiden Briefumschlägen der Beschwerde befindlichen Poststempel datieren je vom 2. September 2021 (act. 1 und 2). Entsprechend wird vermutet, dass die Beschwerde an diesem Tag und damit verspätet der Post übergeben worden ist. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zwar vor, er habe die Beschwerde am Abend des 1. September 2021 in den Briefkasten in U.________ eingeworfen. Er benennt indessen keinerlei Beweismittel, welche diese Darstellung stützen würden. Damit gelingt es ihm nicht, die Vermutung, dass er die Beschwerde erst am 2. September 2021 der Post übergeben hat, zu widerlegen. Die Beschwerde ist folglich verspätet erhoben worden, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill